Kündigung des Mietvertrags

So ist das nun mal im Leben! Einer muß ursächlich sein für die Dinge die vorkommen! Entweder ist das Haus durch das Verschulden des Eigentümers aufgrund von unbehandelter Außenfeuchte oder Rohrbruch etc. schimmelanfällig oder die Mieter sind „Schimmelreiter“, die nicht mit einer Wohnung richtig umgehen können, weil sie falsch lüften und dabei zusätzlich viel feuchte Luft produzieren!

wenn das eine formularmäßiger Mv ist, könnte es als überraschungsklausel nach AGB rechtsunwirksam sein. hier zu prozessieren kann so oder so ausgehen. ausziehen und warten, ob klage kommt, dann musst wenigstens wegen dem prozess nicht in vorlage gehen.

Hallo,
jetzt habe ich länger gesucht, weil mich das Problem selbst interessierte. Es ist in den Artikeln im Netz nicht leicht verständlich, weil da oft zwischen Formularmietvertrag und Individualvereinbarungen unterschieden wird. Ich habe noch nicht ganz verstanden, was den Unterschied ausmacht.

Das neueste, was ich gefunden habe, ist:
„05.01.2009
Einseitiger Kündigungsverzicht unwirksam
Bundesgerichtshof stärkt Mieterrechte

Die Karlsruher Richter entschieden, dass der einseitige Kündigungsverzicht eines Mieters grundsätzlich unwirksam ist. Die Klausel: „Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet …“, benachteiligt Mieter unangemessen. Entscheidend ist, dass der Mieter hier einseitig auf sein Kündigungsrecht verzichtet, ohne dass er hierfür einen ausgleichenden Vorteil seines Vertragspartners, des Vermieters, erhält. „Konsequenz ist“, so Siebenkotten, „dass Mieter das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, trotz des entgegenstehenden Wortlautes im Formularmietvertrag.“
Der Direktor des Deutschen Mieterbundes wies darauf hin, dass trotz dieses aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs längst nicht alle Vertragsregelungen zu „Kündigungsverzicht“ oder „Kündigungsausschluss“ unwirksam sind: „Mieter und Vermieter können zum Beispiel in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbaren, dass beide Seiten für höchstens vier Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten (BGH VIII ZR 27/04). Bei einem Staffelmietvertrag, bei dem die Mietpreisentwicklung von vorn herein fest vereinbart wird, können Mieter auch einseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten (BGH VIII ZR 270/07), aber nicht für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren (BGH VIII ZR 257/04). Über eine Individualvereinbarung, das heißt in einer zwischen Mieter und Vermieter individuell ausgehandelten Regelung, können Mieter sogar einseitig bis zu fünf Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten und sind dann entsprechend lange an den Mietvertrag gebunden (BGH VIII ZR 81/03)“, erklärte Siebenkotten. „Die Rechtslage ist kompliziert. Ich empfehle allen Mietern, vor Abschluss oder Kündigung eines Mietvertrages Rechtsrat bei ihrem örtlichen Mieterverein einzuholen oder sich über unser Onlineangebot www.mieterbund24.de beraten zu lassen.“ (http://www.mieterbund.de/pressemitteilung.9.html?&no…)

Also das für Sie evtl. erfreuliche Urteil wird im Kommentar in seiner Wirkung durch den Kommentar wieder in Frage gestellt, da jede Entscheidung unterschiedlich ist. Die Rechtsfrage, die Sie stellen, ist offensichtlich noch nicht endgültig geklärt.

Mein Rechtsgefühl sagt mir, dass bei einem Kündigungsausschluss beide Seiten gebunden sein sollten, also beide Seiten Vor- und Nachteile haben sollten- das ist zu schließen aus BGH, Urteil vom 22.12.2003 – VIII ZR 81/03, wo darauf abgehoben wird das beide Seiten gebunden sind. (http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/detailansicht/…)
Eine Individualvereinbarung - einseitiger Ausschluss für den Mieter - ist sicherlich vertraglich möglich. Sie kann anscheinend aber nicht innerhalb des Formularmietvertrages geschlossen werden. Da also die einseitige Klausel in Ihrem Mietvertrag direkt steht und Sie wahrscheinlich keinen Staffelmietvertrag haben, könnte es sein, dass die Klausel unwirksam ist, weil dadurch einfach nur Ihre Kündigungsfrist verlängert wird, was anscheinend seit der Mietrechtsreform nicht mehr geht. Ich weiß nicht weiter, bin mir nicht sicher.
Ich kann Ihnen keine Rechtsauskunft geben. Vielleicht werden Sie Mitglied in einem Mieterverein oder nützen das oben genannte online-Angebot des DMB - es kostet 25€.
Kürzer konnte ich es nicht.
Gruß Elfriede

Moin eine vorzeitige Kündigung ist nur aus einem besonders wichtigen Grund möglich. Im Streitfall sind dann Beweise (Gutachten, Kündigungsandrohungen und weiteres) anzutreten. In Deinem Fall wirst Du die nicht haben, was Du hast ist vorzeitig eine neue Wohnung in die du einziehen kannst, das reicht aber nicht. Ich bin mir sicher, dass Du jeden Rechtsstreit diesbezüglich verlieren würdest. Du solltest Pokern oder Reden das birgt Chancen um Geld zu sparen.

Gruß connection

Hallo,
erst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das war auf jeden Fall schon einmal sehr aufschlussreich.
Zum Thema Staffelmietvertrag: Im Mietvertrag steht, dass ab dem 01.09.2012 eine Staffelmieterhöhung um 10€ vorgenommen wird und daraufhin, wie ja schon gesagt, das Kündigungsrecht für den Mieter bis zum 30.09.2012 ausgeschlossen wird. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, bedeutet dies nun etwa, dass wir doch nicht so einfach „aus der Sache rauskommen“? Trotz dass der Kündigungsauschluss einseitig ausgeschlossen wird? Wir haben nichts individuell ausgehandelt, der Vertrag ist formularmäßig geschrieben.

Kurz gesagt ja - so ist es > bei einem Staffelmietvertrag kann der einseitige Kündigungsausschluss tatsächlich wirksam vereinbart werden - allerdings auch nur für maximal 4 Jahre.

Die erste Mieterhöhung darf bei einem Staffelmietvertrag zudem erst nach 1 Jahr erfolgen. Daher meine Nachfrage >Mietbeginn 1.8.2011 > 1. Mieterhöhung ab dem 01.09.2012 => das ist also ebenfalls rechtskonform.

Ich kann ja verstehen, dass man nach „Schlupflöchern“ sucht, wenn einem eine vertragliche Bindung die man eingegangen ist nicht mehr in den Kram passt. Aber der Sachverhalt gibt nun wirklich keine Anhaltspunkte her, die sich in gewünschter Richtung ausnutzen lassen würden.

Hallo,

ein Grund für eine fristlose Kündigung liegt vor, wenn die Nutzung mit einer erheblichen Gefährdung für die Gesundheit verbunden ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schimmelbefall baubedingt ist und nicht auf einem falschen Heiz- oder Lüftungsverhalten der Mieter beruht. Dies ist meistens nur durch einen Sachverständigen zu klären.
Zudem muß und eine nachweisbare konkrete Gesundheitsgefährdung vorhanden sein. Notwendig ist insoweit ein Attest.

Voraussetzung für die Kündigung ist zudem, dass der Vermieter unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert wird. Diese Fristsetzung muß im Zweifel nachweisbar sein.

Wenn es nur um einen Monat geht, würde ich es bei einem derartigen Sachverhalt nicht auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen, da kostspielig (Sachverständigengutachten) und mit ungewissem Ausgang.

Gruß
Sebastian

Für eine Kündigung us wichtigem Grunde gibt es kein „Verbot“ MfG pete88

Leider gibt es hier so gut wie gar keine Informationen zum Fall. Daher kann auch keine Einschätzung erfolgen.