Kündigung des Pachtvertrages

Wir haben 2011 ein Grundstück nahe Berlin gekauft.
Dieses Grundstück ist aber noch verpachtet.
Der Pachtvertrag wurde 1975 für 30 Jahre abgeschlossen, der anschließend automatisch um weitere 10 Jahre verlängert wurde.

Wann können wir den Pachtvertrag wegen Eigenbedarf kündigen?
Was muss Entschädigt werden?
Das Gutachten für den 30 Jahre alten Bungalow Typ B34, Schuppen,Brunnen, Gehweg und Anpflanzung liegt bei 21000 €.
Ist das gerechtfertigt, oder kann er alles bewegliche (Gehweg,Schuppen evtl. auch Bungalow) mitnehmen.
Ist eine Entschädigung auch nach Ablauf der regulären Pachtfrist,also 2015 nötig.
Wer trägt die Kosten für den Abriss bei vorzeitiger Kündigung bzw.nach Ablauf der Frist?

hallo,

Also bei Eigenbedarf kann man sofort die Kündigung aussprechen, man muss nur die Frist von 6 Monaten einhalten. Der Käufer ist für den Abriss zu ständig. Und wegen dem Gutachten kann ich nichts sagen da ich den Zustand des Grundstückes und Gebäudes nicht einsehen kann. Ich hoffe dass ich ihnen weiter helfen konnte.

MfG

Hallo, da kann ich ihnen nicht weiterhelfen.
Anwalt/Notar
MfG

Hallo,

grundsätzlich tritt der Käufer in den bestehenden Verträgen ein. Das bedeutet, dass mit dem Kauf alle bestehenden Rechte und Pflichten mit übernommen werden.

Was wurde denn 1975 verpachtet? Ein Grundstück? Ein Grundstück mit aufstehenden Gebäuden? Diese muss aus dem Vertrag von 1975 hervorgehen. Wenn der Pächter nur ein Grundstück gepachtet und die Anlagen nebst Gebäude selbst erstellt hat, dann obliegt dem Pächter der Abriss. Es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes geregelt.

Wenn der Pächter aber die Anlage nebst Gebäude mit gepachtet hat, dann ist der Abriss Sache des Käufers.

Wenn im Pachtvertrag keine Regelung für eine Entschädigung vereinbart worden ist. Dann gibt es auch keine.

Wenn aber doch eine Regelung vereinbart worden ist, dann ist die dort getroffenen Regelung auch durchzuführen.

Ob eine Eigenbedarfskündigung möglich ist und Aussicht auf Erfolg besteht, kann ich von hier aus nicht zu beurteilen, da es auf den Einzelfall ankommt. Im Zweifelsfall würde ich hierfür einen Rechtsanwalt einschalten.

Eine dann zu treffende Entschädigung ist Verhandlungsache und richtet sich nach der verbliebenen und nicht genutzten Pachtdauer.

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Moin, moin
… das sollte alles im Pachtvertrag geregelt sein, wenn nicht gelten die Bestimmungen des BGB–> siehe
§ 583a
Verfügungsbeschränkungen bei Inventar

Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.
und

§ 542
Ende des Mietverhältnisses

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

  1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
  2. verlängert wird.

Gruß Willy1301

Sie können gemäß den Vereinbarugnen im Pachtvertag kündigen. Der Pächter hat das Grundstück im verinbarten Rahmen zurückzugeben. Lose Aufbauten und Gesarätschaften bleiben sein Eigentum. Fest Aufbauten, die mit dem Grundstück verbunden sind, z.B. durch Fundamente, sind wesentlicher Bestandteil des Grundstückes geworden. Hier wäre ebenfalls gemäß dazu getroffenen Vereinbarugnen zu verfahren.

Ohne den Pachtvertrag zu kennen ist eine Antwort eher unmöglich.
Hier kann nur die Empfehlung erfolgen, sich adäquaten Rechtsbeistand zu besorgen.