Kündigung durch AN in der Probezeit

Hallo zusammen,
es ergibt sich folgender Sachverhalt und ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen:
Ein Arbeitnehmer startet in ein neues Arbeitsverhältnis. Leider gefällt es ihm aus verschiedenen Gründen nicht bei seinem neuen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer befindet sich noch in der Probezeit, diese ist für 3 Monate angesetzt. Im Arbeitsvertrag des Arbeitsnehmers stehen keinerlei Angaben zur Kündigungsfrist während der Probezeit. Kann der Arbeitnehmer also innerhalb der Probezeit von jetzt auf sofort kündigen oder muss er eine
Kündigungsfrist einhalten? Wenn ja, wie lange?
Danke für die Antwort.
Gruß, a.

Der Arbeitnehmer befindet sich noch
in der Probezeit, diese ist für 3 Monate angesetzt. Im
Arbeitsvertrag des Arbeitsnehmers stehen keinerlei Angaben zur
Kündigungsfrist während der Probezeit. Kann der Arbeitnehmer
also innerhalb der Probezeit von jetzt auf sofort kündigen
oder muss er eine
Kündigungsfrist einhalten? Wenn ja, wie lange?

Morgen,

Kündigungsfrist sind 2 Wochen, siehe hier Abs. 3
MfG

genau so siehts aus
§622 (3) BGB regelt das (wenn nix anderes geklärt ist)
DAS HEISST … kündigst du am dienstag dann biste mittwoch in 2 wochen raus…
ihr „könnt“ euch aber verständigen das der Arbeitgeber auf diese 2 wochen verzichtet … dann biste ab dem tag raus wo der arbeitgeber ok (zum…) sagt

damit du dich nicht übermässig bindest empfiehlt sich folgender wortlaut:

„…hiermit kündige ich mein mit Ihnen geschlossenes Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung…“

das ist nur eine empfehlung …

ich würde aber trotz dessen vorher mit dem Arbeitgeber einmal reden… vielleicht sind es ja keine unüberwindbaren differenzen…

bist du hingegen in einem Berufsausbildungsverhältnis dann kannst von heute auf morgen kündigen …
heute gekündigt, morgen raus … (innerhalb der Probezeit) - wenn nix anderes geregelt ist…

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Hallo,

die Logik erklär uns mal: Du hast festgestellt, dass - wenn nicht anders z.B. tariflich geregelt - eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Trotzdem rätst du zu einer - unwirksamen - fristlosen Kündigung und gibst den Fragesteller damit in die Notwendigkeit und das Risiko, dass die Kündigung nur wirksam ist, wenn die unwirksame fristlose Kündigung in eine wirksame fristgerechte umgedeutet werden kann, was nur unter bestimmten Voraussetzungen passiert.

http://de.wikipedia.org/wiki/Umdeutung_(Recht)

VG
EK

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