Kündigung durch AN vorziehen?

Arbeitnehmer A hat das Arbeitsverhältnis bei Arbeitgeber B zum Monatsende gekündigt. Mit 3 Wochen Resturlaub wäre A nur noch eine Woche im Betrieb. Die Stimmung im Betrieb ist allgemein sehr schlecht.

Da der Betrieb Schwierigkeiten hätte, bis dahin einen neuen Mitarbeiter einzustellen und einzulernen, bot A ohne Gegenleistung an, die Kündigung auf Monatsende des Folgemonats zu verschieben, damit er einen neuen Mitarbeiter noch einlernen könne.

B nahm das Angebot gerne, jedoch ohne Dank an und A fügte auf seiner Kopie der Kündigung an, dass die Kündigung zum Ende des Folgemonats verlegt wäre.

B verlangt nun jedoch, dass A seinen Urlaub nicht wie gewünscht am Ende des Folgemonats nimmt, sondern bereits zuvor und nach den 3 Wochen Urlaub nochmals im Betrieb erscheine.
A hatte jedoch bereits fest mit dem Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses gerechnet und möchte diesen für Umzug, Organisation usw. nutzen und vor dem Urlaub den endgültigen Abschied vom Unternehmen nehmen. Weiterhin hat A das Gefühl, dass B die zusätzlichen Wochen von A im Unternehmen für seine „Rache“ wegen der Kündigung ausnutzen werde, Schikaneaufgaben übertragen usw.

A denkt daher darüber nach, dass es ein Fehler war, B entgegenzukommen und ob es möglich wäre, die „verschobene“ Kündigung rückgängig zu machen und doch wie ursprünglich geplant zum Monatsende des gegenwärtigen Monats zu kündigen.
Oder ob es eine andere Möglichkeit gibt, die eigenen Wünsche zum Urlaub durchzusetzen bzw sich vor der Willkür von B zu schützen.

War der Urlaub nachweisbar genehmigt? owT
nix

Gruß
Guido

Angenommen, B habe das mit dem Urlaub kurz nach Unterschreibung der neuen Kündigungsfrist angedeutet - dann wäre der Urlaub noch nicht beantragt und auch nicht genehmigt.

Wenn nun aber A gleich am nächsten Morgen den Urlaub beantragt in der Hoffnung, dass B seine Anweisung nicht an denjenigen weitergegeben hat, der den Urlaub genehmigt, bzw. unterzeichnet, wäre A auf der sicheren Seite?

Hi!

Wenn nun aber A gleich am nächsten Morgen den Urlaub beantragt
in der Hoffnung, dass B seine Anweisung nicht an denjenigen
weitergegeben hat, der den Urlaub genehmigt, bzw.
unterzeichnet, wäre A auf der sicheren Seite?

Nein - da er nachweislich genehmigt sein muss, um einen echten Anspruch abzuleiten.
So sollte der AG auf der sicheren Seite sein, da die betrieblichen Gründe (Einarbeitung) die persönlichen Gründe des scheidenden A überwiegen sollten.

Eigenmächtige Urlaubsnahme ist eine der Todsünden im Arbeitsrecht und rechtfertigt regelmäßig eine außerordentliche (=fristlose) Kündigung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.

LG
Guido