würde mich über die Antwort eines Experten zu folgender Frage sehr freuen:
Arbeitnehmer X ist angestellt beschäftigt. Im Arbeitsvertrag steht "… das Anstellungvsverhaltnis kann danach von beiden Seiten unter einer Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Monats ordentlich gekündigt werden…
Dies weicht meines Ermessens von BGB § 622 „Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen“ ab, dort ist auch eine Küdigung zum 15. des Monats möglich.
Kann Arbeitnehmer X trotz dem anderslautenden ARbeitsvertrag zum 15. eines Monats kündigen oder ist er, aufgrund des Arbeitsvertrages an diesen Vertrag gebunden?
Wenn nein, warum vereinbart der ARbeitgeber dann überhaupt sowas ungültiges? Wenn ja, wieso kann man in einem Vertrag sogar Gestze aussser Kraft setzen?
Hallo Julian,
bitte im Gesetz (gleicher §) weiterlesen:
„(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.“
Eine längere Kündigungsfrist kann beide Seiten schützen. Wenn es gerade mal passt, kann sich nicht eine Seite dem Vertrag entziehen.
Grüße
Ulf
in der Sache richtig, die Begründung ist aber falsch.
Aus § 622 Abs. 6 ergibt sich, dass durch Arbeitsvertrag längere als die gesetzlichen Fristen vereinbart werden dürfen.
Das entspricht auch dem Charakter der Frist als Schutzbestimmung für den Arbeitnehmer, so dass mehr Schutz = längere Frist zulässig ist. Da der Ausschluss der Kündigung zum 15. zu einer längeren Frist führt oder jedenfalls führen kann, ist das also zulässig.
Bei der Günstigkeit kommt es nicht darauf an, ob diese vielleicht gerade dem selbst kündigenden AN hier ungünstig ist, es gilt die Betrachtung für AG-Kündigungen.