Angenommen ein/e Arbeitnehmer/in (Teilzeitkraft, seit der Rückkehr aus der Elternzeit von Abteilung zu Abteilung geschickt, nun „Sekretariatsposten“ ohne Personalverantwortung) kündigt sein/ihr Arbeitsverhältnis bei seinem/ihrem Unternehmen nach der gesetzlichen Kündigungsrichtlinie von 4 Wochen zum Monatsende, der Arbeitgeber wiederspricht dieser Kündigung, nennt eine Kündigungsfrist von 4 Monaten, die dem Arbeitnehmer nicht bekannt ist.
Im Arbeitsvertrag befindet sich folgende Klausel:
„Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ordentlich fristgemäß unter Wahrung der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Eine Verlängerung geltender Kündigungsfristen gilt auch für die Arbeitnehmer. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.“
Eine Verlängerung der Kündigungsfristen ist der Arbeitnehmerin nicht bekannt. Sie wurde weder bei Einstellung ausgehändigt noch ist diese frei zugänglich oder bekannt gemacht worden. Es gibt keinen Zusatzvertrag dass auf längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen hinweist die der Arbeitgeber hier mit 4 Monaten benennt.
Der Arbeitgeber fordert nun eine Vertragsstrafe ein, die sich nach folgender Klausel im Arbeitsvertrag richtet:
„Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht auf oder beendet das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch schuldet der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beträgt die Bruttovergütung für den Zeitraum der für den Arbeitnehmer geltenden Mindestkündigungsfrist, höchstens jedoch ein Brutto Monatsgehalt“
Kann dieses Wirksam sein? Ist der/die Arbeitnehmer/in nicht erheblich dadurch benachteiligt?
Er/Sie wird in seiner Position in Unternehmen umgehen (innerhalb der 4 Wochen bis zur Kündigung) ersetzbar sein, so dass dem Unternehmen dadurch kein Wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Welche Möglichkeiten hat jetzt der/die Arbeitnehmer/in? Angenommen, die Person hat bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet und möchte diesen neuen Arbeitsplatz in 4 Wochen antreten?
Herzlichen Dank für jede Rückmeldung.