Kündigung durch Arbeitnehmer innerhalb gesetzlicher Frist - AG droht mit Vertragsstrafe

Angenommen ein/e Arbeitnehmer/in (Teilzeitkraft, seit der Rückkehr aus der Elternzeit von Abteilung zu Abteilung geschickt, nun „Sekretariatsposten“ ohne Personalverantwortung) kündigt sein/ihr Arbeitsverhältnis bei seinem/ihrem Unternehmen nach der gesetzlichen Kündigungsrichtlinie von 4 Wochen zum Monatsende, der Arbeitgeber wiederspricht dieser Kündigung, nennt eine Kündigungsfrist von 4 Monaten, die dem Arbeitnehmer nicht bekannt ist. 

Im Arbeitsvertrag befindet sich folgende Klausel:
„Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ordentlich fristgemäß unter Wahrung der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Eine Verlängerung geltender Kündigungsfristen gilt auch für die Arbeitnehmer. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.“ 

Eine Verlängerung der Kündigungsfristen ist der Arbeitnehmerin nicht bekannt. Sie wurde weder bei Einstellung ausgehändigt noch ist diese frei zugänglich oder bekannt gemacht worden. Es gibt keinen Zusatzvertrag dass auf längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen hinweist die der Arbeitgeber hier mit 4 Monaten benennt. 

Der Arbeitgeber fordert nun eine Vertragsstrafe ein, die sich nach folgender Klausel im Arbeitsvertrag richtet:
„Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht auf oder beendet das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch schuldet der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beträgt die Bruttovergütung für den Zeitraum der für den Arbeitnehmer geltenden Mindestkündigungsfrist, höchstens jedoch ein Brutto Monatsgehalt“ 

Kann dieses Wirksam sein? Ist der/die Arbeitnehmer/in nicht erheblich dadurch benachteiligt?

Er/Sie wird in seiner Position in Unternehmen umgehen (innerhalb der 4 Wochen bis zur Kündigung) ersetzbar sein, so dass dem Unternehmen dadurch kein Wirtschaftlicher Schaden entsteht. 

Welche Möglichkeiten hat jetzt der/die Arbeitnehmer/in? Angenommen, die Person hat bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet und möchte diesen neuen Arbeitsplatz in 4 Wochen antreten? 

Herzlichen Dank für jede Rückmeldung.

Servus,

Eine Verlängerung der Kündigungsfristen ist der Arbeitnehmerin nicht bekannt.

da wäre es jetzt interessant zu wissen, wie lange das Arbeitsverhältnis denn schon besteht.

Schöne Grüße

MM

Das Arbeitsverhältnis dauert insgesamt seit 10 Jahren an und Begann bereits mit der Ausbildung im selben Unternehmen (von insgesamt 10 Jahren also 3 Jahre Ausbildung und 2 Jahre Elternzeit).

Angenommen ein/e Arbeitnehmer/in (Teilzeitkraft, seit der
Rückkehr aus der Elternzeit von Abteilung zu Abteilung
geschickt, nun „Sekretariatsposten“ ohne
Personalverantwortung)

Was für Kündigungsfristen eine vollkommen irrelevante Information ist

kündigt sein/ihr Arbeitsverhältnis bei
seinem/ihrem Unternehmen nach der gesetzlichen
Kündigungsrichtlinie

Was soll das für eine „Richtlinie“ sein ?

von 4 Wochen zum Monatsende, der
Arbeitgeber wiederspricht dieser Kündigung, nennt eine
Kündigungsfrist von 4 Monaten, die dem Arbeitnehmer nicht
bekannt ist. 

Weil die Arbeitnehmerin des Lesens nicht wirklich mächtig ist ?

Im Arbeitsvertrag befindet sich folgende Klausel:
„Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von
beiden Seiten ordentlich fristgemäß unter Wahrung der
gesetzlichen Frist gekündigt werden. Eine Verlängerung
geltender Kündigungsfristen gilt auch für die Arbeitnehmer.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon
unberührt.“ 

Und bei diesem Passus ist die Arbeitnehmerin nicht mal auf die Idee gekommen, mal nach „gesetzlicher Kündigungsfrist“ zu googeln ???
da wäre sie gaaaanz schnell auf § 622 BGB gestoßen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Eine Verlängerung der Kündigungsfristen ist der Arbeitnehmerin
nicht bekannt.

Weil sie sich nicht informiert hat.

Sie wurde weder bei Einstellung ausgehändigt

Was nicht nötig ist.

noch ist diese frei zugänglich oder bekannt gemacht worden.

was auch nicht nötig ist

Es
gibt keinen Zusatzvertrag dass auf längere als die
gesetzlichen Kündigungsfristen hinweist die der Arbeitgeber
hier mit 4 Monaten benennt. 

Die Küfri von 4 Monaten ist bei 10 jahren Beschäftigungszeit nicht länger als gesetzlich vorgeschrieben.

Der Arbeitgeber fordert nun eine Vertragsstrafe ein, die sich
nach folgender Klausel im Arbeitsvertrag richtet:
„Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht auf oder beendet das
Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch schuldet der
Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beträgt
die Bruttovergütung für den Zeitraum der für den Arbeitnehmer
geltenden Mindestkündigungsfrist, höchstens jedoch ein Brutto
Monatsgehalt“ 

Das ist durchaus zulässig, denn Verträge sind nun einmal einzuhalten

Kann dieses Wirksam sein? Ist der/die Arbeitnehmer/in nicht
erheblich dadurch benachteiligt?

Nö, wodurch ist die AN benachteiligt ??? Der AG besteht auf Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und das ist sein gutes Recht. Und die vereinbarte Vertragsstrafe hätte die ANin ja wohl mal dazu bringen können, sich etwas genauer vor der Abgabe der Kündigung zu informieren.

Er/Sie wird in seiner Position in Unternehmen umgehen
(innerhalb der 4 Wochen bis zur Kündigung) ersetzbar sein, so
dass dem Unternehmen dadurch kein Wirtschaftlicher Schaden
entsteht. 

Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, muß ein konkreter Schaden nicht mehr nachgewiesen werden.

Welche Möglichkeiten hat jetzt der/die Arbeitnehmer/in?
Angenommen, die Person hat bereits einen neuen Arbeitsvertrag
unterzeichnet und möchte diesen neuen Arbeitsplatz in 4 Wochen
antreten?

Entweder Vertragsstrafe akzeptieren oder aber mit dem neuen AG sprechen, ob auch ein späterer Antritt möglich wäre, um die KüFri einhalten zu können.

Und zukünftig mal genauer informieren, bevor man rechtliche Fakten schafft. 

Herzlichen Dank für jede Rückmeldung.

&Tschüß

Dann hat der AG völlig recht. Steht so im Gesetz, guckst du hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Gruß,
Steve

Ähm…
Hallo.

Und bei diesem Passus ist die Arbeitnehmerin nicht mal auf die
Idee gekommen, mal nach „gesetzlicher Kündigungsfrist“ zu
googeln ???
da wäre sie gaaaanz schnell auf § 622 BGB gestoßen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Sorry für die blöde Nachfrage, aber:

Gilt nicht (1) immer für Kündigungen durch den AN und die in (2) genannten Fristen nur für Kündigungen durch den AG?

Gruß
Christian

Hallo Christian,

vorliegend ist - in einer ungewöhnlichen Formulierung, aber (noja, man grade noch) eindeutig - vereinbart:

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ordentlich fristgemäß unter Wahrung der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Eine Verlängerung geltender Kündigungsfristen gilt auch für die Arbeitnehmer.

Die „Verlängerung geltender Kündigungsfristen“ ist die Staffel aus § 622 Abs 2 BGB.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

Die „Verlängerung geltender Kündigungsfristen“ ist die Staffel
aus § 622 Abs 2 BGB.

Und die Zulässigkeit der Verlängerung der Kündigungsfristen für beide Seiten gleichmäßig (sog. „Gleichstellungsabrede“) hat die Rechtsprechung aus § 622 Abs. 6 BGB entwickelt:
„Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.“

Dies sieht zB auch der ErfK, Müller-Glöge, § 622 BGB, Rn.40 so mit Verweis auf BAG 29.8.2001 AP TVG § 1 I Auslegung Nr. 174

Schöne Grüße

&Tschüß

MM

Wolfgang

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Args…den Passus in der Frage hatte ich völlig überlesen. Danke schön!

Grüße
Christian