Kündigung durch den Versicherer

Hallo,

Anfang des Jahres habe ich eine private Zusatzversicherung für Tagegeld, Heilpraktiker, etc. abgeschlossen (so um die 20 €/mtl., da ohne Gesundheitsprüfung).

Jetzt gibt es in den Versicherungsklauseln einen Abschnitt der da heißt"Kündigung durch den Versicherer". In diesem steht: „Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht“.

Was heißt das in der Praxis? Schaut die Versicherung einmal im Jahr, ob ich mehr gekostet habe als ich gezahlt habe und entscheidet dann oder wie kann so etwas passieren? Geworben wird von der Versicherung damit, dass Leistungsinanspruchnahme kein Kündigungsgrund ist. Leider konnte mir mein Makler auch nicht weiterhelfen.
Danke + Grüße
Markus

hallo Markus,
einen Kündigungsschutz hast Du grundsätzlich nur bei der Vollversicherung.
Bei Teilversicherungen kann die Gesellschaft in den ersten 3 Jahren vom Vertrag zurücktreten, wenn Du

  1. Anzeigenpflichtverletzung gemacht hast - also im Antrag gelogen hast

  2. Wenn Du zu teuer gekommen bist. Ausnahme: die Versicherung verzichten vertraglich auf dieses Recht.
    Bei Tagegeld wird gerne gekündigt wenn man zu teuer kommt.

Dies trifft also nur bei Zusatzversicherungen zu, nicht bei Vollversicherungen. Nur unter der Bedingung war es den Privaten möglich als Alternative zur kasse akzeptiert zu werden.

Hallo Raimund,

das ist nicht ganz richtig!

In der Vollversicherung muss der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht ab Beginn verzichten.

Beim Krankengeld zur Vollversicherung ist es schon unterschiedlich - hier halten sich einige Versicherer ein ordentliches Kündigungsrecht oberhalb der Sätze der gesetzlichen Krankenkasse vor - nicht alle!

Bei Ergänzungsversicherungen verzichten ebenfalls einige Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht innerhalb der ersten drei Jahre - das ist auch ein Auswahlkriterium! Das gilt auch für Zahnergänzungs- uns ambulante Ergänzungsversicherungen.

Bei Rücktritt und Anfechtung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gibt es keine drei jahres regel, das ist anders und komplizierter. Im Prinzip hat der Versicherer hier relativ viele Möglichkeiten - und das ist auch gut so!

Viele Grüße
Thorulf Müller