Kann eine KfZ-Versicherung den Versicherungsvertrag kündigen mit der Begründung, sie sei zu oft in Anspruch genommen worden und mache nun von ihrem Sonderkündungsrecht Gebrauch. Hat sie als Pflichtversicherung überhaupt ein solches Sonderkündigungsrecht?
Von anderen Versicherungen, etwa einer Hausratsversicherung, weiß ich von einem solchen Kündigungsrecht (wenn ich mich erinnere ist es der § 32, den Versicherungen so gerne unterschlagen), aber bei einer Pflichtversicherung??
Nach jedem Schadenereignis steht dem Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. In der Kaskoversicherung, in der KFZ-Unfallversicherung und beim Autoschutzbrief muss die Kündigung dem Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach dem Ende der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.
ja das ist das möglich und kommt auch häufiger vor. Der Versicherung steht es in so einem Fall frei, ob sie den Versicherungsnehmer weiterhin versichern möchte oder nicht.
Die VS muss zwar(bis auf wenige Ausnahmen) jeden pflichtversichern. Das heißt aber nicht im Umkehrschluss, sie dürfte nicht kündigen.
Das darf sie und auch der Kunde nach jedem Schaden grundsätzlich machen.
Und wenn man einige kostenträchtige Schäden verursacht hatte, dann wird man hochgestuft(klar!) und evtl. auch einmal aus Vertrag rausgeworfen.
Dann muss man sich um andere VS kümmern.
Bei jedem Schaden hat der Versicherer wie auch der Versicherungsnehmer die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen.
Der VN hat ja die Möglichkeit, sein Fahrzeug bei einem anderen Versicherer wieder zu versichern.
Möglicherweise bekommt er dann allerdings nur noch die gesetzliche Deckung.
Kann eine KfZ-Versicherung den Versicherungsvertrag kündigen
mit der Begründung, sie sei zu oft in Anspruch genommen
worden und mache nun von ihrem Sonderkündungsrecht Gebrauch.
Hat sie als Pflichtversicherung überhaupt ein solches
Sonderkündigungsrecht?
Ja, das hat sie.
Es besteht zwar ein Kontrahierungszwang (vergleiche §5 Pflichtversicherungsgesetz)
_Der Antrag darf nur abgelehnt werden,
wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen
ODER
wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war
UND
das Versicherungsunternehmen
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,
vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder
den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat._
In diesem Fall darf die alte Versicherung den (Neu-)Antrag ablehnen. Jede andere Versicherung muss ihn aber annehmen.
Es besteht nur ein Kontrahierungszwang für die Haftpflicht, nicht aber für Kaskoversicherungen.
Es kann sein, dass die Versicherung einen Neuantrag annimmt, aber schlechtere Leistungen gibt und/oder höhere Prämien verlangt.