Hi
so mal vorab, eine Kündigung kann in diesem Fall nicht durch
konkludentes Verhalten beendet werden. Die Kündigung über ein
Mietverhältnis bedarf immer der Schriftform.
Leider, vielleicht weiss da einer mehr…
Damit kommen wir dann zum eigentlichen Problem:
Da nicht von einer Kündigung des Mieters auszugehen ist, muß
der Vermieter dies aussprechen.
2 Möglichkeiten:
Fristlose Kündigung (wegen Zahlungsverzug): Dazu müßte aber
bereits ein Verzug in Höhe von 2 Monatsmieten vorliegen, tut
es leider noch nicht. Eventuell abwarten, bis dieser Fall
eintritt.
Es wäre nur ein Betrag nötig der eben gerade über einer Monatsmiete liegt. Die entfernten Möbel stellen auch einen Wert dar und zusammen mit der fehlenden Miete vom Monatsanfang wäre dieser Fall erfüllt.
http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html
siehe (3) 1.
Ordentliche Kündigung (wegen unpünktlicher Mietzahlung): Eine
Abmahnung wäre wohl nicht erforderlich, da der Mieter die
Wohnung allen Anscheins nach aufgegeben hat und somit nicht
davon auszugehen ist, dass durch die Abmahnung Erfolg
verspricht.
Hilfsweise kann eine ordentliche Kündigung zeitgleich erfolgen. Dies kann auch den selben Grund wie für die fristlose Kündigung entspechen. Wertere (vorhandene) Gründe können hinzugefügt werden.
Die Zustellung der Kündigung.
Hier wird es m.E. nicht ausreichen, die Kündigung in den
Briefkasten des Mieters zu werfen, da dem Vermieter klar sein
müßte, dass der Mieter Kenntnis von der Kündigung erlangt.
???
Nach meinen Infos wäre eine Zustellung in den Briefkasten der aufgegebenen Wohnung zulässig. Der M verfügt wohl noch über einen Briefkastenschlüssel. Der M könnte sich also noch seine Post holen.
Auch wenn der M keinen Schlüssel mehr hat, hat der M die Wohnung aufgegeben ohne eine Folgeadresse zu hinterlassen. Der M trifft also die Schuld für seine Nichterreichbarkeit. Deshalb muß der M es vertreten, das seine Post nur unter den alten Briefkasten zugestellt werden kann, egal ob er M sie dann noch bekommt oder nicht. Ein Recht auf Zustellung der Kündigung nach erfolgreicher Suche der neuen Postanschrift durch den VM hat der M damit verwirkt.
Der VM muß sozusagen die Wohnung die Obhutspflicht übernehmen um weiteren Schaden abzuwenden.
(Wenn meine Rechtsauffassung veraltet sei, so sind Verbesserungen willkommen.)
Nach zugestellter Kündigung:
Nach der rechtskräftigen Zustellung der fristlosen Kündigung
unbedingt die Schlösser austauschen, nicht dass sich der
Mieter nochmal in Besitz der Wohnung setzt.
Am besten zusätzlich so bald als möglich einen neuen (ausgedachten) Namen an Klingel etc. anbringen, so dass es nach einen neuen M ausschaut! Plastikblumen auf der Fensterbank und Gardienen können von außen diesen Eindruck verstärken.
Bei Ablauf des Monats könnte man auch das Briefkastenschloss auswechseln, weil dann mit einer weiteren Abholung der Post nicht zu rechnen wäre. Eine gewisse Frist der Abholmöglichkeit wäre so gegeben.
Danach kann dann angefangen werden die offenen Forderungen
gegen den ehemaligen Mieter durchzusetzen (aber das nur tun,
wenn es auch Erfolg versperchend ist)
Soweit man die Postanschrift gefunden hat, dass kann kann schön mühselig bis unmöglich werden…
Wer etwas ergänzen oder berichtigen kann, bitte tun!
genau
vlg MC