Angenommen der Mieter hat Standart Mietvertrag unterschrieben wo steht:
„§2 Mietzeit und ordentliche Kündigung
- (…) b) das Mietverhältnis beginnt am 01.01.02 und endet am 01.01.06 (….) Kündigungsfristen siehe 2. c) das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 01.01.02 und endet am…… (wurde nicht ausgefüllt), ohne dass es einer bedarf.
- Kündigungsfristen zu 1.b): 3 Monate, wenn (…) weniger als 5 Jahre vergangen sind.
Die Wohnung wurde Mitte 04 verkauft, und neuer Besitzer hat Ende 04 die Wohnung besichtigt und Eigenbedarf geäußert, also Wohnrecht bis Ende 05, aber „er würde sich freuen wenn die Wohnung schon früher frei wäre“. Jetzt (nach der Kündigung des Mieters) ist er mit den Kündigungszeiten nicht einverstanden, verlangt einen Nachmieter (für 6 Monate Mietzeit findet jetziger Mieter keinen Nachmieter) oder Miete bis Ende Dezember; eigentlich wollte er selbst da einziehen und jetzt spricht er von Mieteinnahmenverlust. Mit frührem Auszug wäre er einverstanden, wenn der Mieter 1000 Euro für Mieteinnahmenverlust ihm bezahlt.
Dieser Vertrag wurde mit dem Vorbesitzer unter anderen Bedingungen und mündlichen Absprachen geschlossen, Vorverkaufsrecht wurde dem Mieter nie angeboten.
Muss der Mieter bis Ende 05 da wohnen (bzw. Miete zahlen) oder ist 3-monatige Kündigungsfrist richtig?
Hallo Isabella,
Deiner Schilderung nach dürfte es sich hier um keinen wirksamen Zeitmietvertrag handeln. Ab dem 01.09.2001 sind Zeitmietverträge gem § 575 BGB nur zulässig, wenn der Grund der Befristung bei Vertragsabschluss in den Mietvertrag aufgenommen wird z.B. Eigenbedarf für Tochter Sybille oder Wohnung soll komplett umgebaut werden oder Wohnung wird abgerissen. Hier sind nur drei Monate Kündigungsfrist einzuhalten.
Ich unterstelle, dass auch nicht vereinbart ist - schriftlich - dass der Mieter auf das Recht der Kündigung bis 01.01.2006 verzichtet. Ist also kein Kündigungsverzicht erklärt und im Mietvertrag ist auch der Grund der Befristung nicht angegeben, kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Da hier offenbar auch ein Altvertrag für die Neuregelungen genommen wurde, bitte auch die Frage der Schönheitsrepararuren unter die Lupe nehmen. Ich nehme stark an - aus dem obigen Text zu schliessen - dass der Mieter alle drei Jahre und alle fünf Jahre renovieren soll und dies auch nachweisen muss. Viele dieser Verträge enthalten auch, dass alle drei Jahre und alle fünf Jahre der Mieter renovieren muss. Möglicherweise sind starre Fristen vereinbart und der Mieter muss - im Rahmen der dafür geltenden Bedingungen - nichts machen.
Gruss Günter
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