Kündigung durch Mieter und wie geht es weiter?

Hallo,

ich habe hier mal nen ganz normalen und eigentlich recht einfachen Fall. Laut div. Seiten im Internet kommen aber dennoch immer wieder Widersprüche auf. Vielleicht kann mir ja hier wer weiterhelfen.
Also:

Eheleute E wohnen seit 6 1/2 Jahren in einer 4 Zimmerwohnung (keine qm-Angabe im Mietvertrag). Im Mietvertrag ist die Rede von einer 6-monatigen Kündigungsfrist ab einer Mietzeit über 5 Jahre. Nach meinem Stand haben Mieter generell 3 Monate, richtig?
Also würden E gerne jetzt zum 30.06.09 kündigen wollen.

Im Mietvertrag steht:
„Die Mieter erhalten bei Einzug eine neu renovierte Wohnung (neuer Teppich + Raufaser weiß überall). Bei Auszug ist die Wohnung im fachmännisch renovierten Zustand an den Vermieter zu übergeben. Im Bad dürfen keine Dübel, Schrauben oder Nägel in die Wandfliesen gebohrt werden. Gleiches gilt für Fenster und Türen.“
Nun habe ich gelesen, dass der 1. Abschnitt von Mietvertrag unwirksam ist. Woanders wiederum habe ich gelesen, dass einfach Raufaser reicht. Oder ist es komplett Vermietersache. Eheleute E haben bis auf das Bad, den Flur und das 4. Zimmer (ausgebautes Dach) alle Wände neu tapeziert (Ende 2002). Natürlich sieht das nicht mehr ganz neu aus, aber eine gewöhnliche Abnutzung sollte doch in Ordnung sein. Müssen E nun die Tapeten runtermachen und Raufaser neu tapezieren wie beim Einzug?
Auch die Sache mit den Dübeln sei nicht wirksam, ich glaube das wäre mal ein Beschluss gewesen.

Im Mietvertrag heißt es weiter:
„Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette = 3 Jahre und bei allen übrigen Räumen = 5 Jahre. Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf, spätestens aber alle 3 Jahre, fachgerecht reinigen zu lassen.“
Wie sieht es tatsächlich mit dem Teppich aus? Der Vermieter legte kurz vor Einzug einen einfachen, billigen Teppich in die gesamte Wohnung. Der Zustand ist ok, Flecken lassen sich ja nirgends vermeiden.
Die Fenster sind aus Plastik und müssen demnach ja nicht gestrichen werden, die Türen sind naturlasiert, haben jedoch gewöhnliche Abnutzungserscheinungen.

So, ich hoffe, ich habe alle Fakten berücksichtigt und hoffe, mir kann da wer weiterhelfen :o)

Grüße und schon mal im Voraus besten DANK!

Hallo,

ich habe hier mal nen ganz normalen und eigentlich recht
einfachen Fall. Laut div. Seiten im Internet kommen aber
dennoch immer wieder Widersprüche auf. Vielleicht kann mir ja
hier wer weiterhelfen.

Es kommt nicht zu Widersprüchen, sondern die einzelnen Fälle müssen immer gesondert betrachtet werden. Als Laie kommt man da schon mal schwer durcheinander (zu denen ich mich zähle).

Vielleicht hilft dir aber dies hier etwas weiter:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Mieter formularvertraglich zwar zur turnusmäßigen Durchführung der Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung verpflichtet werden; nicht aber zu einer generellen Endrenovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH, Urteile v. 14.5.2003, VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 und 25.6.2003, VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192).
Dies gilt nach einem weiteren Urteil des BGH auch für eine formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten unabhängig davon, ob sie vom Mieter selbst angebracht oder vom Vormieter übernommen wurden.
Nach Auffassung des BGH kann der Vermieter sein Beseitigungsverlangen auch nicht auf § 546 Abs. 1 BGB stützen. Danach ist der Mieter bei Vertragsende zwar grundsätzlich verpflichtet, das Mietobjekt - von der durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Abnutzung abgesehen – in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand. Der Mieter hat deshalb, wenn sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstige bauliche Maßnahmen zu beseitigen.
Dies gilt jedoch nicht für solche zustandsverändernden Maßnahmen, die der Mieter im Rahmen seiner (auch nur vermeintlichen) Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durchgeführt hat (z. B. Tapezieren der Wände oder Decken). Insofern kann sich der Vermieter als Verwender der Vertragsklausel auch nicht auf deren Unwirksamkeit berufen; anderenfalls würde der Mieter schlechter gestellt als im Falle der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel, die den Mieter nicht generell, sondern allenfalls dann zu einer Entfernung der Tapeten verpflichtet, wenn ihr Zustand dies erfordert (BGH, Urteil v. 5.4.2006, VIII ZR 109/05, WuM 2006, 310).

Wenn also ein Vertrag den von dir zitierten Inhalt hat, nämlich eine Klausel zur turnusmäßigen Schönheitsreparatur u n d eine Klausel zur Endrenovierung, dann ist die gesamte Klausel nichtig.

Im Zweifelsfall muss man dann lediglich selbst verursachte Beschädigungen beseitigen. Diese betreffen dann natürlich sowohl z.B. Fliesen im Bad, die durch unsachgemäßes Bohren beschädigt sind, als auch den Teppich, sofern dieser z.B. Brandlöcher etc. und nicht nur Gebrauchsspuren aufweist.

Gruß
Nita