hier die Ausgangssituation:
Einem Mieter soll ordentlich gekündigt werden (§ 573a trifft zu), der Mieter wohnt seit mehr als 5 1/2 Jahren in der Wohnung.
Im Kündigungsschreiben wird auf die div. Paragraphen (§§ 568, 573, 573a, 573c) verwiesen, der Verweis, dass die Kündigung auf der Voraussetzung des §573a gestützt ist, ist ebenfalls vermerkt. Auch wird auf die Widerspruchmöglichkeiten (§574, 574a, 574b BGB)verwiesen.
Müssen bei der Kündigung nach §573a noch weitere Inhalte (neben der Kündigungsfrist - s. u.) im Schreiben beachtet werden?!?
Ein weiterer Punkt ist, zu welchem Datum gekündigt werden kann.
Lt. meiner Laienrechnung müsste dies wie folgt aussehen (Kündigung erfolgt innerhalb der ersten 3 Werktage im Sept. 09):
Kündigung am 01.09. zum 31.11. + 3 Monate wg. 5-Jahresfrist = 28.02. + 3 Monate wg. §573 a = 31.05.2010
Ist die Rechnung korrekt bzw. wo liegt der "Denk"Fehler??
hier die Ausgangssituation:
Einem Mieter soll ordentlich gekündigt werden (§ 573a trifft
zu), der Mieter wohnt seit mehr als 5 1/2 Jahren in der
Wohnung.
Im Kündigungsschreiben wird auf die div. Paragraphen (§§ 568,
573, 573a, 573c) verwiesen, der Verweis, dass die Kündigung
auf der Voraussetzung des §573a gestützt ist, ist ebenfalls
vermerkt. Auch wird auf die Widerspruchmöglichkeiten (§574,
574a, 574b BGB)verwiesen.
Der VM kann üblicherweise nur mit einem trifftigen Grund kündigen. Diese sollten dabeistehen, ob eine Frist eingeräumt wird, und wie lang. Der §-Rummel wäre eher entbehrlich und würde iZ nur den M zu einem Anwalt treiben.
Müssen bei der Kündigung nach §573a noch weitere Inhalte
(neben der Kündigungsfrist - s. u.) im Schreiben beachtet
werden?!?
s. o.
Ein weiterer Punkt ist, zu welchem Datum gekündigt werden
kann.
Fristlos oder zum Monatsende, wieviele Monate hängt vom Fall ab.
Lt. meiner Laienrechnung müsste dies wie folgt aussehen
(Kündigung erfolgt innerhalb der ersten 3 Werktage im Sept.
09):
Kündigung am 01.09. zum 31.11. + 3 Monate wg. 5-Jahresfrist =
28.02. + 3 Monate wg. §573 a = 31.05.2010
Ist die Rechnung korrekt bzw. wo liegt der "Denk"Fehler??
Ja wäre korrekt,
bei BGB 573a entfällt die Angabe eines Grundes, deshalb dauert es ja länger.
Vielen Dank im Voraus, Grüße
BCP
btw: Bei überreichen der Kündigung einen Zeugen mit schriftlichen Protokoll der Überreichung bzw. Briefkasteneinwurfs anfertigen und unterschreiben lassen nicht vergessen.
Der VM kann üblicherweise nur mit einem trifftigen Grund
kündigen. Diese sollten dabeistehen, ob eine Frist eingeräumt
wird, und wie lang. Der §-Rummel wäre eher entbehrlich und
würde iZ nur den M zu einem Anwalt treiben.
Müssen bei der Kündigung nach §573a noch weitere Inhalte
(neben der Kündigungsfrist - s. u.) im Schreiben beachtet
werden?!?
s. o.
Ein weiterer Punkt ist, zu welchem Datum gekündigt werden
kann.
Fristlos oder zum Monatsende, wieviele Monate hängt vom Fall
ab.
Wieso ‚fristlos‘?
btw: Bei überreichen der Kündigung einen Zeugen mit
schriftlichen Protokoll der Überreichung bzw.
Briefkasteneinwurfs anfertigen und unterschreiben lassen nicht
vergessen.
Wenn man sich unsicher ist, lohnen sich die paar EUR für den Anwalt. Mal drüber nachdenken!