Kündigung - eine Terminfrage

Hallo allerseits,

Ich hoffe, dass Ihr mir bei einer vorhandenen Formulierung innerhalb einer Änderungskündigung Licht ins Dunkel bringen könnt.

" Hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis u.Berücksichtigung der ord. Kü.-frist mit Wirkung zum 31.12.07, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin".

Was bedeutet dieses „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“?

Heisst das, falls der genannte Termin aus z.B. rechttl. Gründen ungültig sein sollte, der nächste Termin automatisch gilt, der rechtens wäre? Oder könnte ich daraus schließen, der nächstmögliche Kündigungstermin (hier 01.10.07) ist auch noch im Spiel???

Hintergrund ist die Frage der Eigenkündigung zum 01.10. und einer u.U. vorhandenen Anspruchsberechtigung auf Abfindung gem. Soz.-Plan.

Vielen Dank schon jetzt für die Hilfe.

Schon selbst beantwortet
Hi!

Heisst das, falls der genannte Termin aus z.B. rechttl.
Gründen ungültig sein sollte, der nächste Termin automatisch
gilt, der rechtens wäre?

Genau das!

LG
Guido

Hi Guido,

nur zum Verständnis. Es ist also immer gemeint, der Termin NACH dem ungültigen !?! Auslegung zu einem vorhergehenden T. sind also IMMER auszuschließen?

Ich Danke Dir und sende viele Grüße aus Südhessen :smile:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

nur zum Verständnis. Es ist also immer gemeint, der Termin
NACH dem ungültigen !?! Auslegung zu einem vorhergehenden T.
sind also IMMER auszuschließen?

Wenn es SO formuliert ist, schon!

Die Kündigung HAT einen festen Termin - nur, wenn der nicht greift, gilt als Ersatz der nächstmögliche NACH diesem Datum.

Anders wäre: …kündige ich zum nächstmöglichen Termin, spätestens aber zum 31.12… (oder so ähnlich)

LG
Guido