Hallo lieber Experte,
Hallo Steverding,
tut mir leid, dass ich erst heute antworten kann, aber im Moment bin ich beruflich sehr eingespannt und lese daher nicht mehr täglich meine privaten Mails. Das muss momentan warten.
wir würden gerne die angemietete Einliegerwohnung ( Vermieter wohnt im gleichen Gebäude ) kündigen,welche wir ca.2 Jahre bewohnen. Welche Kündigungsfrist müssen wir als Mieter einhalten, bei einer ordentlichen Kündigung ohne Grund (vereinfachte Kündigung )?
Siehe dazu § 573c BGB. Wenn in eurem Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt die dort genannte Frist. D.h., aus heutiger Sicht hat eine Kündigung spätestens bis zum 04.04.2011 schriftlich mit Wirkung zum 30.06.2011 zu erfolgen. Aber Achtung: In eurem Mietvertrag kann eine längere Frist vereinbart sein, die dann gilt.
Wie würde die Kündigungsfrist aussehen, wenn wir uns durch unseren Vermieter (nach vereinfachtem Kündigungsrecht) kündigen lassen würden ?
Für euren Vermieter gilt hinsichtlich der Fristen der gleiche Zeitraum, aber er muss zusätzlich Gründe haben, warum er kündigt. Die einzig möglichen Gründe stehen in § 573 BGB.
Was meinst Du mit vereinfachtem Kündigungsrecht? Diesen Begriff kenne ich nicht. Im Gesetz ist aus Vermietersicht nur von einer „Erleichterten Kündigung“ die Rede. Siehe dazu § 573 a BGB. Dabei verlängert sich aber die Kündigungsfrist um drei Monate.
Könnten wir dann sofort nach Kündigungserhalt aus der Wohnung ausziehen oder müssten wir bis zu einer Frist warten müssen bzw. die Miete weiter zahlen ?
Ausziehen könnt ihr immer und jederzeit. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete endet aber erst mit dem Ende des Mietverhältnisses. Der Vertrag bindet euch, ob ihr drin wohnt oder nicht.
Zudem gibt es große Kältebrücken im Boden ( vor der Balkontür) und die Fenster sind undicht. Wenn wir einen Bausachverständigen hinzu ziehen würden, welcher dieses als Mietmangel feststellt, könnten wir diese rückwirkend einfordern ?
Sorry, mit Mängeln an der Mietsache kenne ich mich nicht aus. Ich kann dir nur die §§ 536 -536d BGB nennen. Da steht meines Erachtens alles drin. Rückwirkend, so denke ich, wird man kein Kapital daraus ziehen können. Es könnte eher noch ein Nachteil entstehen, wenn ich mir den § 536 c Abs. 2 BGB ansehe.
Gibt es Inkassounternehmen, welche einen solchen vollstreckbaren Titel kaufen würden ?
Vielleicht, davon habe ich keine Ahnung. Bist du dir über das Verfahren im Klaren, dass auf dich zukommt bis du einen „vollstreckbaren“ Titel hast. Feststellung des Mangels, Info an den Vermieter, Anmahnung mit Fristsetzung (falls nichts geschehen ist), Behebung auf eigene Kosten und Rechnungstellung (durch euch) an den Vermieter, Mahnung wegen Nichtzahlung, Beantragung Mahnbescheid, falls kein Widerspruch erfolgt: Beantragung Vollstreckungsbescheid, wird der erlassen, gibt’s ca. 14 Tage später die vollstreckbare Ausfertigung, die du dann „verkaufen“ willst. Zeitfenster minimum drei Monate und du hast erstmal alle Kosten (auch die Gerichtskosten zu tragen). Wenn dann der Vermieter auf den Mahnbescheid auch noch Widerspruch einlegt, kommt es zur Verhandlung, wenn du weiter darauf bestehst. Und das kostet noch mehr Zeit und Geld. Willst du dir das wirklich antun?
Gruß
Grüße zurück
RaBra