Kündigung einer Einliegerwohnung

Hallo lieber Experte,

wir würden gerne die angemietete Einliegerwohnung ( Vermieter wohnt im gleichen Gebäude ) kündigen,welche wir ca.2 Jahre bewohnen.
Welche Kündigungsfrist müssen wir als Mieter einhalten, bei einer ordentlichen Kündigung ohne Grund
(vereinfachte Kündigung )?

Wie würde die Kündigungsfrist aussehen, wenn wir uns durch unseren Vermieter (nach vereinfachtem Kündigungsrecht) kündigen lassen würden ?
Könnten wir dann sofort nach Kündigungserhalt aus der Wohnung ausziehen oder müssten wir bis zu einer Frist warten müssen bzw. die Miete weiter zahlen ?

Zudem gibt es große Kältebrücken im Boden ( vor der Balkontür ) und die Fenster sind undicht.
Wenn wir einen Bausachverständigen hinzu ziehen würden, welcher dieses als Mietmangel feststellt, könnten wir diese rückwirkend einfordern ?

Gibt es Inkassounternehmen, welche einen solchen vollstreckbaren Titel kaufen würden ?

Gruß

Hallo,

  1. Ihr könnt als mieter jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zu Monatsende kündigen.
  2. Der Vermieter kann auch kündigen. In Eurer Wohnsitation kann er ohne Angabe von Gründen kündigen, hat aber eine verlängerte Kündigungsfrist - ich glaube 6 Monat.
  3. Nachträglich Mietmängel habe ich noch nie gehört, dass das geht. Ihr habt 2 jahre dort gewohnt und Euch nicht beschwert.
    Übrigens würde ein Bausachverständiger sicherlich Geld wollen.
  4. Inkasso was soll das?
    Ihr habt keine Titel. Der muss erst vollstreckbar sein also den langen Weg über mahnung, mahnbescheid, evtl. Widerspruch und dann Klage oder, wenn das nicht kommt, Vollstreckungbescheid erlangt werden.
    Was habt Ihr vor? den Vermieter verklagen?
    lasst es und einigt euch mit dem Vermieter.

Gruß elfriede

Guten Morgen,

„Welche Kündigungsfrist müssen wir als Mieter einhalten, bei
einer ordentlichen Kündigung ohne Grund:frowning:vereinfachte Kündigung )?“

Lt. BGB §573c muß eine Kündigung bis zum 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgt sein. Diese gilt für den Mieter als auch für den Vermieter. Es sei denn, dass Sie einen Mietvertrag haben, der für eine bestimmte Zeit fest abgeschlossen worden ist. Dann müßten Sie diese vereinbarte Mietzeit natürlich einhalten bzw. auf das Wohlwollen des Vermieters hoffen, dass er Sie früher aus dem Mietvertrag entläßt.

„Könnten wir dann sofort nach Kündigungserhalt aus der Wohnung
ausziehen oder müssten wir bis zu einer Frist warten müssen
bzw. die Miete weiter zahlen ?“

Ausziehen können Sie selbstverständlich immer und jederzeit. Die Mietzahlung ist allerdings bis zum Ablauf des Mietvertrages zu zahlen. Eventuell läßt sich Ihr Vermieter auch auf einen Nachmieter ein. Dies ist aber dann auch wieder nur Wohlwollen, eine gesetzliche Vorschrift hierzu gibt es nicht.

„Wenn wir einen Bausachverständigen hinzu ziehen würden,
welcher dieses als Mietmangel feststellt, könnten wir diese
rückwirkend einfordern ?“

Wenn Sie einen Mangel an der Mietsache feststellen, sind Sie verpflichtet den Vermieter hierüber umgehend zu informieren. Am besten natürlich schriftlich, mit angemessener Fristsetzung zur Mangelbehebung. Reagiert der Vermieter hierauf nicht, kann dann die Miete in angemessener Höhe gemindert werden. Rückwirkend können Sie natürlich keine Mietminderung mehr vornehmen. Die Mietminderung an sich, ist ja eher ein Druckmittel, das der Mieter gegenüber dem Vermieter hat, wenn er Schäden oder Mängel an der Mietsache nicht behebt. Hier hat der Mieter auch eine Mitwirkungspflicht. Der Vermieter kann ja in der Regel Schäden oder Mängel erst dann beheben, wenn er davon Kenntnis hat.

„Gibt es Inkassounternehmen, welche einen solchen vollstreckbaren Titel kaufen würden ?“

Ob es Inkassounternehmen gibt, die Mietforderungen ankaufen, weiß ich leider nicht. In meinen Augen macht dies aber gar keinen Sinn, denn bei einer Mietminderung zahlt man einfach weniger Miete jeden Monat. Von daher hat man gegenüber dem Vermieter ansich ja keine Forderung die man verkaufen könnte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen.

Viele Grüße

Stephanie

Hallo Steverding,

als Mieter haben Sie bei einer Mietzeit von 2 Jahren drei Monate Kündigungsfrist.
Einen Grund brauchen Sie nicht angeben.

Der Vermieter kann Ihnen, wenn es nur zwei Wohneinheiten sind und er selbst die zweite bewohnt, auch ohne Grund kündigen. Er hat dann aber eine verlängerte Kündigungsfrist von 6 Monaten.

Bis zum Ende der Kündigungsfrist müssen Sie die Miete
weiterzahlen.

Wenn Sie sofort ausziehen wollen, dann einigen Sie sich doch mit dem Vermieter (Aufhebungsvertrag).

Bezüglich Mietmangel:

Ist der Mangel bereits schriftlich beim Vermieter
angezeigt mit Frist für die Behebung ?

Oder haben Sie den Mangel bereits seit zwei Jahren
geduldet ?

In letzterem Fall wird es sicher schwierig rückwirkend eine Mietminderung geltend zu machen.

Ansonsten empfehle ich einen Anwalt für Mietrecht. Ich bin selbst nur Laie

Gruß

hallo,
ich kann mich meinen Vorrednern nur anschliessen.
bei dem Mangel an der Mietsache ist allerdings zu beachten, ob dieser - Ihrer Meinung nach - Mangel Ihnen bereits bei Einzug vor 2 Jahren bekannt war oder ob er erst später aufgetreten ist. Dann haben Sie als Mieter auch die Verpflichtung einen Mangel umgehend anzuzeigen, bzw. hätten es tun müssen,um Ansprüche daraus abzuleiten.
Mietzahlungen vertragsgemäss normalerweise immer bis zum Ende des Mietzeitraums, egal wann Sie vorher ausziehen. Allerdings mit Rückgabe der Schlüssel u.ggf. einem Übergabeprotokoll können Sie die Mietsache auch vor Ende des Mietverhältnisses „zurückgeben“. Auf die Mietzahlungen hat das keinen Einfluss, es sei denn Sie einigen sich mit dem Vermieter.
Grundsätzlich gilt aber das, was die beiden Parteien im Einvernehmen vereinbaren (Vertragsfreiheit) oder abschliessen. Das Mietgesetz greift für den Fall von Problemen oder wo keine expliziten Regelungen getroffen worden sind. Achten Sie bitte darauf, dass wenn es 2 eingetragene Mieter (Pärchen=Gesamtschuldner) gibt bzw. beide den Mietvertrag seinerzeit unterschrieben haben , dass beiden gekündigt wird oder beide eine Kündigung und alle Protokolle/Dokumente unterschreiben. Sonst bleibt u.U. einer in der Haftung, bzw. die Wirksamwerdung Ihrer Kündigung kann sich durch den Fehler verschieben.
(keine Rechtsberatung, Infos eines Laien)

Gruss
microrman

Hallo und guten Tag,

bitte haben Sie Verständnis dafür,dass ich Ihnen im folgenden Text lediglich meine Ansicht über Ihr Problem, also nur meine private Meinung zu Ihrer Frage mitteilen kann. Diese Mitteilung erfolgt ohne Gewähr und auch ohne Anspruch auf eine juristisch korrekte Einschätzung meinerseits. Sie stellt insbesondere in keiner Weise eine juristische Beratung dar.

  1. Normalerweise beträgt die Kündigungsfrist bei einem unbefristeten Mietverhältnis 3 Monate, es sei denn, dass in einer mietvertraglichen Regelung ein anderer Zeitraum vereinbart wurde.
    Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine sog. Einliegerwohnung handelt, also eine Mietwohnung in einem Wohngebäude, das der Vermieter ebenfalls bewohnt. Sofern es sich bei der Einliegerwohnung um eine separate Wohneinheit handelt und nicht etwa um Teile einer Wohnung, die untervermietet sind, gibt es rein rechtlich keinen Unterschied zu einer sonstigen Mietwohnung.

  2. Bei einer (ordentlichen) Kündigung durch den Vermieter beträgt die Frist ebenfalls 3 Monate.
    Selbstverständlich ist eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses jederzeit möglich.

  3. Unabhängig vom Zeitpunkt Ihres Auszuges sind Sie verpflichtet, den vereinbarten Mietzins auch innerhalb der Kündigungsfrist bis zum Ablauf des Mietverhältnisses zu bezahlen. Eine Aufrechnung mit einer eventuellen Mietkaution ist nicht zulässig, da diese der Sicherung der Nebenkosten dient und nicht „abgewohnt“ werden kann.

  4. Mietmängel, die zur Mietminderung berechtigen, müssen dem Vermieter mitgeteilt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Mangel abzustellen. Erfolgt keine Mitteilung über die Mängel, ist eine Mietminderung nicht gestattet. Rückwirkend ist eine Minderung der Miete nicht möglich, da der Mietzins für den vergangenen Mietzeitraum bereits bezahlt wurde und die Mängel nicht geltend gemacht wurden (siehe sogenannte Mängelrüge etc.)

Zu den Geschäftspraktiken von Inkasso-Unternehmen kann und möchte ich mich nicht äußern.

Mit freundlichen Grüßen

Guten Tag,

wenn Sie einen normalen Mietvertrag haben, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde (keinen Zeitmietvertrag mit einem festen Mietzeitraum), gelten die im Mietvertrag angegebenen Kündigungsfristen, bzw. die gesetzlichen Kündigungsfristen von 3 Monaten zum Monatsende. Ausziehen können Sie natürlich jederzeit, die Miete müssen Sie aber noch drei Monate bezahlen.

Wenn Ihr Vermieter Gebrauch macht von einer vereinfachten Kündigung (max. zwei Wohnungen im selben Gebäude, wovon er selbst eine bewohnt), werden zu den gesetzlichen Kündignungsfristen 3 Monate hinzu addiert. Das bedeutet, dass Sie 6 Monate nach der Kündigung ausgezogen sein müssen.

Sie können jedoch frei mit dem Vermieter andere Zeiträume verhandeln, sofern er sich darauf einlässt, unabhängig davon, wer die Kündigung ausspricht.

Mietmängel können nie nachträglich eingefordert werden, da der Vermieter ja bei einem Mangel die Möglichkeit haben muss, den Mangel zu beseitigen. Wenn Sie den Mangel aber nicht dem Vermieter melden, können Sie ihm das nicht im Nachhinein zum Nachteil gereichen.

Mit freundlichen Grüßen.

die kündigungsfrist liegt bei 3 monaten.somit ist auch für diesen zeitraum die miete noch zu entrichten.was die baumängel betrifft.wenn sie schon seit 2 jahren bestehen und nie was gesagt worden ist, kann man rückwirkend eigentlich keine forderung stellen.natürlich muß da auch dem vermietet die chance der reparatur gegeben werden.kommt er dieser dann nicht nach,kann man die miete kürzen.

Hallo,

die Kündigungsfristen müsst ihr nach eurem Vertrag einhalten… da gibt es unterschiedliche… kann man so nicht generell sagen.

Rückwirkende Mietminderung…, wenn ihr vorher dem Vermieter mitgeteilt habt (schriftlich) mit mehrmaligen Fristensetzungen etc. und er nicht tätig wurde und keinen Willen zur Mangelbeseitigung gezeigt hatte, und dann per Klage… das eventuell ja.

Aber ich finde das ist Charaktersache… muss jeder für sich selbst entscheiden.

mfg. und schönen Tag

Hallo,
wenn im Mietvertrag kein zeitlich begrenzter Kündigungsverzicht vereinbart ist, dann gilt die 3-monatige Kündigungsfrist für den Mieter.
Dabei ist die Kündigung nicht zu begründen!
Der Vermieter könnte auch kündigen, falls er die gesetzlich vorgeschriebene Begründung vorweisen kann (auch beweisen!. Auch hier bei einer Wohndauer von 2 Jahren sind 3 Monate Frist.
Als Mieter sollte man prüfen, wenn man schnell ausziehen möchte, ob eine Aufhebung des Mietvertrages im beiderseitigen Einvernehmen zu verhandeln wäre. Dann ist jeder Termin möglich.
Bei Wohnungsmängeln gilt grundsätzlich, dass diese dem Vermieter anzuzeigen sind, ab diesem Zeitpunkt wäre auch eine Mietminderung möglich. Rückwirkende Mietminderung ist ausgeschlossen. Sollten Sie Mängel nicht angezeigt haben und hat sich durch die Mängel der Zustand der Wohnung erheblich verschlechtert, könnte der Vermieter Sie auch noch haftbar machen, denn es gibt eine Pflicht zur Anzeige von Mängeln.
Daher empfehle ich zu Gespräch und Verhandlung mit dem Vermieter (ohne die Mängel in den Vordergrund zu stellen!)
Gruß suver

Ciao,

nach eurem Mietvertrag solltet ihr eine Kündigungsfrist von 3 Monaten haben. Ihr könnt natürlich mit eurem Vermieter sprechen ob ihr einen Aufhebungsvertrag macht, der vorzeitig zur Wirkung kommt.

Die „vereinfachte Kündigung“ nach § 573 a BGB ist nur eine Option die dem Vermiter zusteht. Ausserdem verlängert dies dies die gesetzlich garantierte Kündigungsfrist von 3 Monaten um weitere drei Monate. Wenn der Vermieter Euch entgegenkommt ist beiden seiten mit einer Aufhebung mehr gedient.

Wegen Kältebrücken und co kommt ihr sicher nicht schneller aus der Wohnung. Vorallem aber macht sowas nur Stress.

Ich empfehle: sprecht mit Eurem Vermieter ob eine vorzeitige Kündigung in gegenseitiger Einvernahme möglich ist. Ansonsten die reguläre Kündigungsfrist von 3 Monaten nutzen. Ggf könnt ihr dem Vermieter auch vorschlagen, dass ihr Euch um einen Nachmieter bemühen würdet.

Viel Erfolg
g, mar

Hallo lieber Experte,

Hallo Steverding,

tut mir leid, dass ich erst heute antworten kann, aber im Moment bin ich beruflich sehr eingespannt und lese daher nicht mehr täglich meine privaten Mails. Das muss momentan warten.

wir würden gerne die angemietete Einliegerwohnung ( Vermieter wohnt im gleichen Gebäude ) kündigen,welche wir ca.2 Jahre bewohnen. Welche Kündigungsfrist müssen wir als Mieter einhalten, bei einer ordentlichen Kündigung ohne Grund (vereinfachte Kündigung )?

Siehe dazu § 573c BGB. Wenn in eurem Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt die dort genannte Frist. D.h., aus heutiger Sicht hat eine Kündigung spätestens bis zum 04.04.2011 schriftlich mit Wirkung zum 30.06.2011 zu erfolgen. Aber Achtung: In eurem Mietvertrag kann eine längere Frist vereinbart sein, die dann gilt.

Wie würde die Kündigungsfrist aussehen, wenn wir uns durch unseren Vermieter (nach vereinfachtem Kündigungsrecht) kündigen lassen würden ?

Für euren Vermieter gilt hinsichtlich der Fristen der gleiche Zeitraum, aber er muss zusätzlich Gründe haben, warum er kündigt. Die einzig möglichen Gründe stehen in § 573 BGB.

Was meinst Du mit vereinfachtem Kündigungsrecht? Diesen Begriff kenne ich nicht. Im Gesetz ist aus Vermietersicht nur von einer „Erleichterten Kündigung“ die Rede. Siehe dazu § 573 a BGB. Dabei verlängert sich aber die Kündigungsfrist um drei Monate.

Könnten wir dann sofort nach Kündigungserhalt aus der Wohnung ausziehen oder müssten wir bis zu einer Frist warten müssen bzw. die Miete weiter zahlen ?

Ausziehen könnt ihr immer und jederzeit. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete endet aber erst mit dem Ende des Mietverhältnisses. Der Vertrag bindet euch, ob ihr drin wohnt oder nicht.

Zudem gibt es große Kältebrücken im Boden ( vor der Balkontür) und die Fenster sind undicht. Wenn wir einen Bausachverständigen hinzu ziehen würden, welcher dieses als Mietmangel feststellt, könnten wir diese rückwirkend einfordern ?

Sorry, mit Mängeln an der Mietsache kenne ich mich nicht aus. Ich kann dir nur die §§ 536 -536d BGB nennen. Da steht meines Erachtens alles drin. Rückwirkend, so denke ich, wird man kein Kapital daraus ziehen können. Es könnte eher noch ein Nachteil entstehen, wenn ich mir den § 536 c Abs. 2 BGB ansehe.

Gibt es Inkassounternehmen, welche einen solchen vollstreckbaren Titel kaufen würden ?

Vielleicht, davon habe ich keine Ahnung. Bist du dir über das Verfahren im Klaren, dass auf dich zukommt bis du einen „vollstreckbaren“ Titel hast. Feststellung des Mangels, Info an den Vermieter, Anmahnung mit Fristsetzung (falls nichts geschehen ist), Behebung auf eigene Kosten und Rechnungstellung (durch euch) an den Vermieter, Mahnung wegen Nichtzahlung, Beantragung Mahnbescheid, falls kein Widerspruch erfolgt: Beantragung Vollstreckungsbescheid, wird der erlassen, gibt’s ca. 14 Tage später die vollstreckbare Ausfertigung, die du dann „verkaufen“ willst. Zeitfenster minimum drei Monate und du hast erstmal alle Kosten (auch die Gerichtskosten zu tragen). Wenn dann der Vermieter auf den Mahnbescheid auch noch Widerspruch einlegt, kommt es zur Verhandlung, wenn du weiter darauf bestehst. Und das kostet noch mehr Zeit und Geld. Willst du dir das wirklich antun?

Gruß

Grüße zurück
RaBra