Kündigung einer GBR

Hallo Profis!

Mal angenommen: Fünf Leute tun sich zusammen und gründen eine WG. Vom Vermieter gibt es einen Vertrag, in dem alle fünf gesamtschuldnerisch unterschrieben haben. Das wäre ja dann eine GBR zum Zwecke des Zusammenwohnens.

Nun beginnt jedoch eine Person, sich daneben zu benehmen. Anfänglich die typischen Kleinigkeiten wie „Ich habe vergessen einzukaufen und esse jetzt mal ungefragt bei den Anderen mit“. Später dann lagert diese Person Gegenstände im eigenen Zimmer, die von den anderen der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt wurden, und rückt sie auch nicht mehr raus. Wäsche bleibt tagelang in der Waschmaschine und wird auch nach Hinweis auf Schimmelgefahr nicht rausgeholt. Türen fliegen – kurz gesagt lebt diese Person wie ein egoistisches A*** und überhaupt nicht im Sinne einer WG.

Und jetzt die Frage: Wie sieht es mit der GBR aus, die kann ja gekündigt werden wenn das gemeinschaftliche Ziel nicht erreichbar ist. Können die Vier der einen Person einfach eine Kündigung schreiben, und schon ist sie raus aus dem Vertrag? So einfach geht es doch bestimmt nicht.

Und noch einmal angenommen: Der Vermieter stehe auf der Seite der Vier…

Ciao, Knobi

Selbst wenn die GbR aufgelöst wird, bleiben die im Vertrag aufgeführten Personen immer noch Mieter. Das *A* sollte also
durch die anderen Mieter bewegt werden, aus der Wohnung auszuziehen und eine entsprechende Nachtragsvereinbarung mit dem Vermieter vereinbaren. Will das *A* nicht ausziehen, so sollte der Rest evt. das Mietverhältnis kündigen und wieder neu abschließen. Hilft das alles nicht, sollten die übrigen 4 die Miete nicht mehr zahlen und die fristlose Kündigung des Vermieters abwarten.

Hallo Peter,

diese Auskunft ist für mich Wahnsinn pur. Wie kann man jemand anraten, die Miete nicht zu zahlen und die fristlose Kündigung abzuwarten, wenn sich daraus Anwalts- und Gerichtskosten von je nach Miete bis zu 2 000 € und mehr ergeben werden. Dieser Hinweis ist für mich, der sich mit derartigen Fällen befassen muss, meist teilweise auch, weil dies Dritten so angeraten haben, empörend. In der Praxis werden bei uns solche Fälle gegenüber dem der solche Auskünfte erteilt durch eine Schadenersatzklage korrigiert.

Grüsse Günter

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Hallo,

Mal angenommen: Fünf Leute tun sich zusammen und gründen eine
WG. Vom Vermieter gibt es einen Vertrag, in dem alle fünf
gesamtschuldnerisch unterschrieben haben. Das wäre ja dann
eine GBR zum Zwecke des Zusammenwohnens.

Nun beginnt jedoch eine Person, sich daneben zu benehmen.
Anfänglich die typischen Kleinigkeiten wie „Ich habe
vergessen einzukaufen und esse jetzt mal ungefragt bei den
Anderen mit“. Später dann lagert diese Person
Gegenstände im eigenen Zimmer, die von den anderen der
Gemeinschaft zur Verfügung gestellt wurden, und rückt sie auch
nicht mehr raus. Wäsche bleibt tagelang in der Waschmaschine
und wird auch nach Hinweis auf Schimmelgefahr nicht
rausgeholt. Türen fliegen – kurz gesagt lebt diese
Person wie ein egoistisches A*** und überhaupt nicht im Sinne
einer WG.

Und jetzt die Frage: Wie sieht es mit der GBR aus, die kann ja
gekündigt werden wenn das gemeinschaftliche Ziel nicht
erreichbar ist. Können die Vier der einen Person einfach eine
Kündigung schreiben, und schon ist sie raus aus dem Vertrag?
So einfach geht es doch bestimmt nicht.

Alle Mieter haften gesamtschuldnerisch und können auch nur gemeinsam den Mietvertrag kündigen. Die Mieter können nur auf den Mitmieter einwirken, dass dieser freiwillig die WG verlässt, wobei hierzu die Zustimmung des VM zum Austritt aus dem Vertrag eingeholt werden muss.
Dabei muss natürlich auch die Zustimmung der Suche eines Nachmieters mit dem VM abgeklärt werden. Der Nachmieter kann in den Mietvertrag aufgenomnmen werden.

Und noch einmal angenommen: Der Vermieter stehe auf der Seite
der Vier…

Dann wird man sich trotzdem mit dem fünften Mieter einigen müssen. Denn wenn der nicht unterschreibt, was dann ? Dann bleibt er in der Wohnung und die anderen haften mit, auch wenn sie ausziehen. Denn was für dei Mieter gilt, gilt auch für den VM. Er kann nicht einseitig einige Mieter aus dem Vertrag entlassen.

Auf keinen Fall dürfen die Mieter durch Verweigerung der Mietzahlung eine fristlose Kündigung herbeiführen, denn sie haben sonst die Kosten für Anwälte und Gerichte zu tragen und -

der Mieter, den man loshaben will, der sicherlich dann seinen Anteil an der Miete weiterhin zahlt, kann die anderen auf dem Privatklageweg dann auch noch für seine in der gesamtschuldnerischen Haftung durch die anderen ausgelösten und angefallenen Kosten haftbar machen.

Grüsse Günter

Schlimmer gehts nimmer!

Hilft das alles nicht, sollten die übrigen 4
die Miete nicht mehr zahlen und die fristlose Kündigung des
Vermieters abwarten.

Wunderbar!
Der VM wird die ausstehenden Mietzahlungen einklagen.
Dies bedeutet wohl massiven Ärger, Anwaltskosten, Gerichtskosten und haufenweise Zeit, die dafür draufgeht den ganzen Stress zu bewältigen.

Wie kann man mit der ViKa zu so was ernsthaft raten?
Am liebsten würde ich das Posting löschen, aber ich denke es kann auch sehr lehrreich sein, mal stehen zu lassen was man keinesfalls machen sollte.

Verwunderte Grüße

Ivo

Hallo Profis!

Danke für die Antworten soweit. Eine Unterschrift auf dem Mietaufhebungsvertrag wäre natürlich das Schönste. Aber da das zweifelhaft ist, wäre es schön gewesen, wenn man es hätte auch anders regeln können…

Ciao, Knobi