Hallo Tata,
Hi Maxxler,
danke fuer die Info - jetzt bin ich auch nicht schlauer:smile:)
ungezillmerten Deckungskapitals
Das hoert sich interessant an, hab ich aber noch nie
gehoert… Was soll das sein??
nicht einfach, wenn man nicht damit zu tun hat.
Um es mal ganz grob dazustellen (ein Versicherungsmathematiker wird die folgende Erklärung sicher zerreissen
):
Vom Beitrag einer Lebensversicherung wird nicht alles in einen Spartopf fließen können, da auch ein Risiko getragen wird (und Verwaltungskosten entstehen).
Der Teil, der da also tatsächlich in einen Spartopf fließt, ergibt letztendlich das Deckungskapital. Nun wird bei der Berechnung dieses „gezillmert“. Diese Zillmerung bedeutet, dass Abschlusskosten nicht über die ganze Laufzeit der Versicherung verteilt sondern ganz am Anfang entnommen werden. Das führt dazu, dass am Anfang überhaupt kein Deckungskapital/Rückkaufswert vorhanden ist (eigentlich beginnt der Vertrag im Minus).
Jetzt kommt eine vorsichtige Interpretation der Pressemitteilung des BGH, da ich das Urteil noch nicht vorliegen habe:
Im angesprochenen BGH-Urteil wird nicht die Zillmerung an sich angeprangert. Sondern bei den Verträgen, über die der BGH geurteilt hat, wurden die Kunden über die Folgen der Zillmerung nicht ausreichend aufgeklärt.
Also sagt der BGH, dass bei Kündigung der Wert des Deckungskapitals ungezillmert berechnet werden muss und davon die Hälfte mindestens zur Verfügung stehen muss. Im Endeffekt wird das darauf hinauslaufen, dass ca. 40% der Beiträge als Mindestrückkaufswert vorhanden sein müssen.
Fraglich ist nur, welche Verträge das betrifft.
Nicht alle Versicherungen haben gleich („schlechte“) Informationen/Bedingungen verwendet. Möglicherweise gibt es also etliche Versicherungen, für deren Verträge das Urteil keinen Einfluss hat.
Verträge mit Beginn ab 2002 sollten branchenweit sowieso transparente Formulierungen haben, die vor 1995 fallen noch in die staatliche Regulierung.
Für bereits gekündigte Verträge greift möglicherweise auch noch die Verjährungsfrist…
Ich denke, sobald das Urteil mit Urteilsbegründung veröffentlicht ist, kann man genaueres dazu sagen.
Viele Grüße
Thomas
Am Rande gehoert, damit meinte ich die 60% Auszahlungsbetrages
von den eingezahlten Beträgen. Ok, man sollte halt ab und zu
mal genauer zuhoeren bei manchen Beiträgen im TV…
Gruss Tata.