Kuendigung einer Kapital-Lebensversicherung

Hallo liebe Wissenden,

ich habe in den vergangenen Tagen in der Presse gehoert, dass bei Kuendigung einer K-LV in den ersten Jahren (was ja immer mit Nachteilen verbunden war bisher) nun eine garantierte Rueckzahlung der Beitrage bis zu 60% (?) nach BGH-Urteil zu erwarten seien.

Koennt Ihr mir sagen, welches Urteil da zugrunde liegt? Stimmt das, was ich da so am Rande gehoert habe? Ist das schon im Netz veroeffentlicht? Ich bin bei www.bundesgerichtshof.de nicht fuendig geworden…

Liebe Gruesse Tata

Hallo tata,

guck doch mal hier, da findest du bestimmt was :

http://www.google.de/search?hl=de&q=bundesgerichtsho…

Gruß

Petz

hallo tata,

ich habe in den vergangenen Tagen in der Presse gehoert, dass
bei Kuendigung einer K-LV in den ersten Jahren (was ja immer
mit Nachteilen verbunden war bisher) nun eine garantierte
Rueckzahlung der Beitrage bis zu 60% (?) nach BGH-Urteil zu
erwarten seien.

stimmt so nicht. im urteil ist eine formel verankert, nach der der mindestwert einer rückgekauften (oder gekündigten) versicherung zu berechnen ist. die versteht aber auch keiner. ich zitiere:„Bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird
bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.“

Koennt Ihr mir sagen, welches Urteil da zugrunde liegt? Stimmt
das, was ich da so am Rande gehoert habe?

Urteil des BGH, AZ IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 vom 12.10.2005. Gelten aber nur für Kapitallebensversicherungen, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2001 abgeschlossen wurden. Mehr dazu unter www.bundderversicherten.de

was hast du so am rande gehört?

grüße, maxxler71

Hi Maxxler,

danke fuer die Info - jetzt bin ich auch nicht schlauer:smile:)

ungezillmerten Deckungskapitals

Das hoert sich interessant an, hab ich aber noch nie gehoert… Was soll das sein??

Am Rande gehoert, damit meinte ich die 60% Auszahlungsbetrages von den eingezahlten Beträgen. Ok, man sollte halt ab und zu mal genauer zuhoeren bei manchen Beiträgen im TV…

Gruss Tata.

Hallo Tata,

Hi Maxxler,

danke fuer die Info - jetzt bin ich auch nicht schlauer:smile:)

ungezillmerten Deckungskapitals

Das hoert sich interessant an, hab ich aber noch nie
gehoert… Was soll das sein??

nicht einfach, wenn man nicht damit zu tun hat.
Um es mal ganz grob dazustellen (ein Versicherungsmathematiker wird die folgende Erklärung sicher zerreissen :wink:):

Vom Beitrag einer Lebensversicherung wird nicht alles in einen Spartopf fließen können, da auch ein Risiko getragen wird (und Verwaltungskosten entstehen).

Der Teil, der da also tatsächlich in einen Spartopf fließt, ergibt letztendlich das Deckungskapital. Nun wird bei der Berechnung dieses „gezillmert“. Diese Zillmerung bedeutet, dass Abschlusskosten nicht über die ganze Laufzeit der Versicherung verteilt sondern ganz am Anfang entnommen werden. Das führt dazu, dass am Anfang überhaupt kein Deckungskapital/Rückkaufswert vorhanden ist (eigentlich beginnt der Vertrag im Minus).

Jetzt kommt eine vorsichtige Interpretation der Pressemitteilung des BGH, da ich das Urteil noch nicht vorliegen habe:
Im angesprochenen BGH-Urteil wird nicht die Zillmerung an sich angeprangert. Sondern bei den Verträgen, über die der BGH geurteilt hat, wurden die Kunden über die Folgen der Zillmerung nicht ausreichend aufgeklärt.
Also sagt der BGH, dass bei Kündigung der Wert des Deckungskapitals ungezillmert berechnet werden muss und davon die Hälfte mindestens zur Verfügung stehen muss. Im Endeffekt wird das darauf hinauslaufen, dass ca. 40% der Beiträge als Mindestrückkaufswert vorhanden sein müssen.

Fraglich ist nur, welche Verträge das betrifft.
Nicht alle Versicherungen haben gleich („schlechte“) Informationen/Bedingungen verwendet. Möglicherweise gibt es also etliche Versicherungen, für deren Verträge das Urteil keinen Einfluss hat.
Verträge mit Beginn ab 2002 sollten branchenweit sowieso transparente Formulierungen haben, die vor 1995 fallen noch in die staatliche Regulierung.
Für bereits gekündigte Verträge greift möglicherweise auch noch die Verjährungsfrist…

Ich denke, sobald das Urteil mit Urteilsbegründung veröffentlicht ist, kann man genaueres dazu sagen.

Viele Grüße

Thomas

Am Rande gehoert, damit meinte ich die 60% Auszahlungsbetrages
von den eingezahlten Beträgen. Ok, man sollte halt ab und zu
mal genauer zuhoeren bei manchen Beiträgen im TV…

Gruss Tata.

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hallo tata, hallo thomas,

nicht einfach, wenn man nicht damit zu tun hat.
Um es mal ganz grob dazustellen (ein Versicherungsmathematiker
wird die folgende Erklärung sicher zerreissen :wink:):

da ich kein aktuarmathematiker bin, finde ich die erklärung soweit ganz gut :wink:

Vom Beitrag einer Lebensversicherung wird nicht alles in einen
Spartopf fließen können, da auch ein Risiko getragen wird (und
Verwaltungskosten entstehen).

…und vertriebskosten (hauptkostenfaktor der gezahlten beiträge).

Das führt dazu, dass am Anfang überhaupt kein
Deckungskapital/Rückkaufswert vorhanden ist (eigentlich
beginnt der Vertrag im Minus).

warum eigentlich. zu den kosten, die sofort fällig werden kommen für den kunden noch zinsen und bearbeitungsgebühren. die versicherung wird einen teufel tun, und diesen kredit „kostenfrei“ vorfinanzieren. nur so am rande…

Fraglich ist nur, welche Verträge das betrifft.
Nicht alle Versicherungen haben gleich („schlechte“)
Informationen/Bedingungen verwendet. Möglicherweise gibt es
also etliche Versicherungen, für deren Verträge das Urteil
keinen Einfluss hat.

abwarten. die agb´s sind zu 95% deckungsgleich.

Verträge mit Beginn ab 2002 sollten branchenweit sowieso
transparente Formulierungen haben, die vor 1995 fallen noch in
die staatliche Regulierung.

deswegen hat der bfh vor 2 monaten den gesetzgeber verdonnert, bis 2008 die rechtliche grundlage dieser kundenverdummung zu ändern. weil die verträge ab 2002 soooo transparent und verständlich sind ;-(

Für bereits gekündigte Verträge greift möglicherweise auch
noch die Verjährungsfrist…

soweit ich weiss, drei jahre. d.h. wer gekündigt hat, hat ab veröffentlichung des urteils drei jahre zeit, geld zurückzufordern.

grüße, maxxler71

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Hallo ihr zwei,

Ihr seid super, jetzt hat das auch mal ein Laie ohne Verwendung des Brockhaus gleich kapiert :smile:)

Liebe Gruesse Tata