Kündigung einer mdl. Vereinbarung

Hallo liebe Gemeinde!
Habe da mal eine Frage zu einen völlig fiktiven Fall:

Angenommen Person X hat mit Person Y vor mehr als 10 Jahren folgende Vereinbarung mündlich getroffen:
Person X kümmert sich bis auf weiteres um die Person Y gehörende Segelyacht 123. Hierunter ist insbesondere das „Ab- und aufslippen“ sowie sämtliche vorbereitende Maßnahmen und kleinere Reparaturarbeiten zu verstehen. Dafür hat Person X das Recht das Segelschiff 123 unentgeldlich und ebenfalls bis auf weiteres zu benutzen.
Nun hat Person X in den letzten 10 Jahren nur minimalen telefonischen Kontakt zu Person Y gehabt und seit dem ersten Treffen auch keinen weiteren persönlichen Kontakt gehabt und möchte u.A. aus diesem Grund die Vereinbarung kündigen.
Dafür hat Person X Person Y mehrfach per Mail angeschrieben und zuletzt auch in einem Einschreiben mit Rückschein diese Kündigung angedroht. In dem Einschreiben waren zusätzlich noch die ausgedruckten Emails beigefügt. Leider hielt es bisher Person Y nicht für nötig sich über ein weiteres Vorgehen zu äussern und Person X hat nun Befürchtung, dass Person Y ihn für eventuelle Schäden und sonstige anfallenden Kosten haftbar machen wird. Da Person Y ein Rechtsanwalt ist, möchte Person X sich natürlich den Rücken freihalten und einen Rechtstreit mit der Person Y vermeiden.
Was müsste Person X beachten, damit Person X die Vereinbarung lösen kann und somit komplett aus der Vereinbarung draussen ist.

Ich hoffe ich habe diesen Fall verständlich ausgedrückt und Jemand kann eine fiktive Lösungsmöglichkeit aufstellen…

Danke…

Gruß Alfred

Hallo,

ich würde das ganze als Dienstvertrag oder Vertrag sui generis mit entsprechend dienstvertraglichem Einschlag einstufen, wobei als Vergütung ein Sachbezug vereinbart wurde. Auch wenn es ursprünglich nur auf kurze Zeit beschränkt gedacht war, gälte es jetzt jedenfalls nach § 625 BGB ~ auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Damit haben wir ein Dauerschuldverhältnis welches gekündigt werden muss. Mangels Arbeitsverhältnis bestimmt sich die Kündigungsfrist nach § 621 BGB (analog). Der vorliegende Fall beurteilt sich nach dortiger Nr. 5. Somit wäre keine Kündigungsfrist einzuhalten.

Auch wenn es keiner Schriftform bedarf, sollte als empfangs- aber nicht zustimmungsbedürftige Willenserklärung eine den Zugang beweisende Zustellung gewählt werden.

Gruss akkon

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