Ich habe eine Frage zu einem konkreten Fall:
Ein Studentischer Arbeiter verliert aufgrund vieler Arbeitsstunden im Monat Januar 2010 den Studentenstatus und wird voll abgerechnet (incl. gesetzliche Krankenversicherung). Zu diesem Zeitpunkt ist er privat verichert. Seine Beiträge wurden also doppelt abgerechnet (gestzlich und privat). In den Monaten Februar und März hatte er wieder den Studentenstatus. Ab April ist er kein Student mehr und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Die private Krankenversicherung hat aufgrund der Versicherungspflicht im Januar eine außerordentliche Kündigung zum 31.12.2009 ausgesprochen. Eine Woche später wurde eine erneute Kündigung aus dem gleichen Grund ausgesprochen, diesmal zum 31.03.2010.
Begründung der privaten Versicherung: es konnte nur für Januar eine gesetzliche Versicherung nachgewiesen werden. Dies ist auch korrekt. Nun stellt sich die Frage, darf die versicherte Person selbst entscheiden, wo sie im Februar und März versichert ist, oder darf die private Versicherung aufgrund der Versicherungspflicht in Deutschland die Person versichern? Ist eine Kündigung zum 31.12.2009 wirksam, so dass die zweite Kündigung zum 31.03.2010 unwirksam wird?