Kündigung einer Wohung bei geplanter Feriennutzung

Hallo,
es soll eine strandnahe Immobilie mit 2 Mieteinheiten (Haupthaus + ELW) gekauft und davon eine Einheit (voraussichtlich die ELW) vom Erwerber selber als Ferienimmobilie genutzt werden.
Für beide Einheiten bestehen unbefristete Verträge, im Haupthaus seit 13 Jahren, in der ELW seit 3 Jahren.
Im Haupthaus wohnen Mutter mit Kind (18J.) + älterer schwerhöriger Mann (Vater?) sowie untervermietet eine alleinerziehende Frau mit 2 halbwüchsigen Kindern. In der ELW wohnt eine alleinstehende, berufstätige Frau.
Frage: welche Chancen gibt es für der Erwerber, wegen Eigenbedarfs eine der Wohnungen selbst nutzen zu können? Im Haupthaus könnten soziale Gründe eine Kündigung erschweren, in der ELW könnten die „berechtigten Interessen“ (im schlimmsten Fall gerichtlich) gegeneinander abgewogen werden. Wäre die Feriennutzung für eine Familie mit Baby das Interesse höher zu werten als der „Bestandschutz“ des Mietvertrags einer berufstätigen Frau ? Welchen Ärger o. Wartzeiten könnte schlimmstenfalls vom Erwerber erwartet werden ?

Ich wäre dankbar für hilfreiche Antworten…

Also wenn ich das schon lese wäre für mich das Schlimmste, diese Streitereien über ein halbes Jahr hinweg. Solange die Familien nicht unter Existenzminimum leben und ein Umzug unzumutbar wäre sieht das Ergebnis sicherlich gut aus für den Eigentümer. Aber vielleicht bei den Vermietern sowieso ein Umzug wegen Vergrösserung/Verkleinerung der Wohnfläche im Gespräch. Da kann man sich vielleicht harmonisch und im gegenseitigen Einverständnis einig werden.

kündigung für eigenbedarf ist nur möglich, wenn man selbst oder ein naher angehöriger dauerhaft dort wohnen will. die nutzung als ferienwohnung gehört sicherlich nicht dazu!

Hallo,
dank für die schnelle Antwort!
in dem Gerichtsurteil unten sieht das scheinbar etwas anders beschrieben aus:

„Auch die gewünschte Nutzung als Ferienwohnung, wenn diese denn in einem entsprechenden Gebiet liegt, reicht aus, wenn die Wohnung dem Vermieter auch zur Verfügung steht und nicht überwiegend an Dritte vermietet werden soll,LG Hamburg in NJW-RR 1992, 1365.“

Von daher gehe ich davon aus, dass das Interesse des Erwerbers zu berücksichtigen sei.
Die Frage geht in die Richtung, ob das Interesse des Erwerbers größer ist als das Interesse des Mieters am Fortbestand des Vertrages…

Gruß, Jörg

Hallo,
dank auch für die schnelle Antwort!
gütliche Einigung ist wohl immer erstrebenswert, aber wohl nicht immer und überall umsetzbar.
Sind die sozialen Faktoren „schwerhöriger älterer Angehöriger, vermutlich anerkannt behindert“ bzw. „alleinerziehende Mutter“ keine Größen, die eine fristgerechte Kündigung verhindern würden ?
Ist der Faktor „wirtschaftlich zumutbar“ eher entscheident ?

Wie gewichtig ist die Begründung „Eigennutzung als Ferienimmobilie“ einzuschätzen ?

Gespannte Grüße, Jörg

Hallo
Also ich würde versuchen mir die ganze rechtliche Seite der Angelegenheit sparen.
Du kannst nie wissen wie das ausgeht.
Ich würde ganz pragmatisch dem Verkäufer die Pistole auf die Brust setzten.
Nur kaufen wenn Wohnung leer.

Man kann einen Mieter mit Geld und guten Worten aus der Wohnung schwatzen.
Sprecht mit den Mietern und erklärt ihnen was ihr möchtet.
Im gegenseitigen Einvernehmen ist da alles möglich.
Dann sind alle glücklich und zufrieden.
Wenn das nicht klappt, könnt ihr euch immernoch mit der Rechtslage befassen.

herzlichst
Uwe