Kündigung eines Arbeitsvertrages

Liebe/-r Experte/-in,
ich bin in einer Metallbranche schon seit 12 Jahren beschäftigt. Will mich aber jetzt nach etwas anderem umschauen weil ich unzufrieden bin. Kannst du mir sagen welche Kündigungsfrist ich einzuhalten habe. Ich bin mir nicht sicher.

Gruß, Artur

Danke schon mal im Voraus

Falls vertraglich nichts anderes geregelt ist, gilt für Arbeitnehmer immer 4 Wochen Kündigungsfrist.

Ernst-Erwin

Hallo Artur,
ich bin zwar kein Arbeits- und Vertragsrechtsexperte, Die Frage kann ich aber wie folgt beantworten:
Wichtig ist zunächst einmal der Arbeitsvertrag. In diesem sind i.d.R. die Kündigungszeiten festgeschrieben. Existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag, gilt der Tarifvertrag. In diesem sind ebenfalls Kundigungsfristen genannt. Dabei hat der Arbeitnehmer immer günstigere Kündigungszeiten als der Arbeitgeber. Da ich nicht weiß, zu welchem Tarifvertragspartner Ihr Arbeitgeber gehört, kann ich dazu naturgemäß nichts sagen, aber normalerweise sind diese ähnlich dem BGB (s.u.). Sollte Ihr Arbeitgeber nämlich keinem Tarifvertrag angehören, gilt das BGB. Die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB lauten:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Ich hoffe, Ihnen hiermit etwas geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Herbert Dreise