Kündigung eines Arbeitsvertrages

Hallo,
kann man eigentlich einen unterschriebenen Arbeitsvertrag, aber Stelle noch nicht angetreten, in einem bestimmten Zeitraum zurückziehen?
Bzw. wie ist es mit sogenannten Vorverträgen, gelten die bereits wie ein „normaler“ Arbeitsvertrag. In solchen Vorverträgen wird bloß die Einstellung bei einem genannten Gehalt vereinbart und die Probezeit. Mehr noch nicht. Kann man aus so einem Vertrag einfach wieder raus oder hat man mit der Unterschrift sich voll verpflichtet.

Danke
Gaby

Unter Berücksichtigung der Frist
Hi!

kann man eigentlich einen unterschriebenen Arbeitsvertrag,
aber Stelle noch nicht angetreten, in einem bestimmten
Zeitraum zurückziehen?

Zurückziehen nicht, aber kündigen.
In der Regel geht das auch vor Antritt der Arbeit, es sei denn, das ist ausdrücklich ausgeschlossen, bzw. erkennbar ungewünscht.

Bzw. wie ist es mit sogenannten Vorverträgen, gelten die
bereits wie ein „normaler“ Arbeitsvertrag. In solchen
Vorverträgen wird bloß die Einstellung bei einem genannten
Gehalt vereinbart und die Probezeit. Mehr noch nicht.

Es MUSS kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Insofern ist solch ein "Vor"vertrag mindestens als Teil des Arbeitsvertrags zu werten.
Oder kurz: Der Arbeitsvertrag sollte bereits geschlossen sein, wenn da 2 Unterschriften drauf sind und nicht irgendeine Ergänzung vereinbart ist.

LG
Guido

Zurückziehen nicht, aber kündigen.
In der Regel geht das auch vor Antritt der Arbeit, es sei
denn, das ist ausdrücklich ausgeschlossen, bzw. erkennbar
ungewünscht.

Das ist auch so eine Sache. Wie ist das, wenn da z.B. steht, „kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen kurzfristig aufgelöst werden“. Bedeutet das 2 Wochen, ein Tag?

LG Gaby

Pffffffffffffffffffffffff
Hi!

Das ist auch so eine Sache. Wie ist das, wenn da z.B. steht,
„kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen kurzfristig
aufgelöst werden“. Bedeutet das 2 Wochen, ein Tag?

Im Zweifel und bei schwammigen Formulierungen würde ich mich erst mal auf das beziehen, was im Gesetz steht.
Und im §622, Abs. 3 BGB tauchen da die 2 Wochen auf.

Damit sollte man auf der sicheren Seite sein - im Zweifel müsste nämlich ein Gericht entscheiden, was „kurzfristig“ heißt. …und ob man sich das antun soll…

LG
Guido

Ne gerichtlich ist eigentlich nicht so gut.
Kann man dann eigentlich einen Vertrag, der z.B. im nächsten Monat beginnt, heute kündigen? Also wegen den Fristen. Aber es hat ja für einen Arbeitgeber auch keinen Sinn, jemanden, der unterschrieben hat und die Stelle doch nicht will, noch 2 Wochen kommen zu lassen wegen der Kündigungsfrist, oder?

LG Gaby

Sinn und Unsinn
Hi!

SINNVOLL in einem solchen Fall ist vermutlich IMMER eine schriftliche Auflösung des Vertrags in beiderseitigem Einverständnis.

Aber nicht immer handeln Menschen sinnvoll - dann bräuchten wir den ganzen Gesetzesmist nicht :wink:

LG
Guido