Wie ist es denn bei einer Kündigung eines Aufbaustudiums, wenn auf der Anmeldung nur die Zahlungsbedingung z.b. 60% vor Studiumsbeginn, 20% vor dem 2. Semester und der Rest von 20% vor dem 3. Semester steht, aber nichts von einer Kündigung. Lediglich ein Zusatz dass die Prüfungs- und Zulassungsbedingung der FH gelten ist vermerkt. Wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn der Student eine individuell vereinbarte Zahlungsmodallität von z.B. einen monatlichen Betrag, vereinbart hätte.
Der Fall ist darum interssant, weil ja so ein Aufbaustudium richtig viel Geld kostet und es somit um den Rückzahlungsanspruch der FH geht. Besteht so einer bzw. besteht eine rechtliche Grundlage dass der Student die kompletten Gebühren tragen muss, auch wenn er sich exmatrikuliert. Würde mich mal interssieren.
Gruss marco
Hallo Marco,
es kommt zunächst einmal weniger auf die Zahlungsmodalitäten an, als darauf welche ordentlichen Kündigungsfristen in der meist so-genannten „Studienordnung“ von privaten Bildungsträgern, die aber rechtlich als AGB zu behandeln sind, vereinbart sind. Die meisten privaten Bildungsinstitute versuchen zu vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung nur innerhalb einer gewissen Probezeit zulässig ist, bzw. nach Ablauf einer bestimmten Studienzeit nur zum nächsen Semester bzw. irgendwann gar nicht mehr. Es kann also durchaus sein, dass ein „Studienabbrecher“ letztlich sogar die voll Vergütung zahlen muss. Es gibt zu diesem Fragenkreis Dutzende von Gerichts-entscheidungen, wobei Heilpraktikerschulen am gerichtsträchtigten sind, die Grundsätze dazu sind aber auch andere Bildungsinstitute teilweise entsprechend anwendbar. Einiges gibt es auch im internet sind. Google einmal „Heilpraktiker, Vergütung, Kündigung“.
Mfg A.
Hallo Marco,
es kommt zunächst einmal weniger auf die Zahlungsmodalitäten
an, als darauf welche ordentlichen Kündigungsfristen in der
meist so-genannten „Studienordnung“ von privaten
Bildungsträgern, die aber rechtlich als AGB zu behandeln sind,
vereinbart sind.
Vielen Dank
es handelt sich dabei um eine staatliche FH, die MBA-Zusatzprogramme anbietet. Also im Grunde nach kein privatrechtliches Institut. Und bei den allgemeinen Prüfungs- und Zulassungsordnungen findet sich nichts von einer Kündigung (außer eine Exmatrikulation).
Hallo Marco,
es handelt sich dabei um eine staatliche FH, die
MBA-Zusatzprogramme anbietet. Also im Grunde nach kein
privatrechtliches Institut.
Das sagt aber über die Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen Student und Bildungsträger nicht unbedingt etwas aus. Wo ist geregelt welchen Kosten der MBA-Zusatzstudent trägt ? Mit anderen Worten: was ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühren ? Erlässt die FH-einen öffentlich-rechtlichen Mitgliedsbescheid ?
MfG A.