Liebe/-r Experte/-in,
folgende Musteraufgabe muß ich lösen:
Person A hat einen Fitnessvertrag abgeschlossen zum 01.01.2008, Mindestlaufzeit: 12 Monate, Kündigungsfrist: 6 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit, ansonsten verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate.
Im März 2010 schrumpft die Fitnesskette von 9 auf 3 Studios. Nun im August 2010 möchte Person A den Vertrag schnellstmöglich beenden.
Frage 1) Kann Person A den Vertrag aus wichtigem Grund im August 2010 noch kündigen ?
Frage 2) Gemäß dem Vertrag könnte A erst am 31.12.2010 aus dem Vertrag rauskommen. Erlaubt die gegenwärtige Rechtlage eine frühere Beendigung des Vertrages ?
Bin gespannt auf Eure Meinung bzw. Antwort.
Vielen Dank im voraus
und viele Grüsse aus Berlin
Jörg
Ich versuche es mal trotzdem, obwohl ich zugeben muss dass ich von soetwas glaube ich absolut keine Ahnung habe.
- Du schreibst, die Mindestlaufzeit ist 12 Monate, die ist ja nun vorbei.
Aber nun läuft wohl dann die „automatische Verlängerung“ also wieder bis zum Ende des Jahres.
Was sagt denn das sonstige „Kleingedruckte“ des Vertrages?
Ich kann mir vorstellen, vielleicht aus gesundheitlichen Gründen wäre eine Kündigung möglich,(ob und wie man das nachweisen muss weiss ich nicht) oder vielleicht findet sich jemand anders der den Vertrag übernehmen würde.
Ich war noch nie in einem Fitnescenter und ob die Entfernung ( falls eine nähergelegene Filiale geschlossen hatte) ein Grund sein kann, weiss ich aber auch nicht.
Also das war nur ein schwacher Versuch, das ist NICHT mein Fachgebiet.
lg
Mütze
Hallo Jörg,
ob die vorzeitige Kündigung eines Vertrages möglich ist, ist in § 314 BGB geregelt. Dieser lautet wie folgt:
§ 314
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen!
Gruß
hebrube
Hallo Jörg,
ich bin kein Anwalt, würde aber sagen, dass allein die Reduzierung der Studioanzahl kein Kündigungsgrund ist, sofern das genutzte Studio noch offen ist bzw. es in vertretbarer Entfernung ein Studio gibt.
Ich würde aber an Deiner Stelle mal hingehen und vielleicht sind sie ja kulant?
Viele Grüße
Hallo Jörg,
hier fällt mir zB.ein, Vertragsverletzung,
„weil Leistungseibuße“
Du gehst nach Deiner Arbeit in die Fiale A,aber am Sontag, lieber in die Fiale B, da näher am Wohnort.
Durch die Schließung der Studios ist dies nicht mehr
möglich!
Außerordentliche Kündigung,wegen Leistungseinbuße.
Meine ich…
Bitte ABER OHNE GEWÄHR !
Grüße
Marianne Schwarzrock
Lieber Jörg, ich weiß es nicht, bin nur der Meinung, daß hier „normal“ gekündigt werden kann.
MFG
und bitte, bekomme ich die Auflösung??
Liebe/-r Experte/-in,
folgende Musteraufgabe muß ich lösen:
Person A hat einen Fitnessvertrag abgeschlossen zum
01.01.2008, Mindestlaufzeit: 12 Monate,
Hallo Jörg, wenn die Fitnesskette ein Studio in deiner Nähe geschlossen hat, dann hast du das recht auf eine vorzeitige Kündigung deines Vertrages, da du einen längeren Anfahrtsweg nicht hinnehmen brauchst.
viele Grüße
Jan