Liebe/-r Experte/-in,
mein Vater ist in einer WEG, in der er auch Eigentümer ist und das Objekt selber bewohnt, als Hausmeister angestellt. Nun gab es eine Unterschriftenaktion durch die Mieter (alle anderen Objekte sind vermietet), die mehrheitlich seine Absetzung fordern. Urheber dieser Aktion ist auch ein Mieter, der sich selber als Nachfolger vorschlägt. Nun ist diese Liste zur Verwaltung gekommen, und die Verwaltung hat die Eigentümer angeschrieben, ob sie dagegen wären, das der Mieter die Geschichte übernimmt. Sollte die Verwaltung keine Antwort bekommen, sieht die Verwaltung dies als Zustimmung für den Mieter.
Frage: Kann dieses Vorgehen seitens der Verwaltung rechtens sein, in dem sie eine fehlende Antwort als Stimme gegen meinen Vater interpretiert. Muss nicht so etwas auf einer Eigentümerversammlung besprochen werden? Welche Schritte kann mein Vater unternehmen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Ist alles Uninterresant ! Existiert ein Hausmeistervertrag oder Vertrag auf 400,00 € Basis ?
Wenn die Hausverwaltung ( egal aus welchem Grund )
kündigt, dann sind die Vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten.
Ich empfehle die Kündigung anzunehmen weil so einen Stress im eigenen Haus ( Wohnung )ist kein Geld wert.
Dokumentieren Sie lieber den neuen Hausmeister und teilen Sie dieses der Hausverwaltung mit.
mfg. Reiner
Hallo,
bei solchen Sachen wie Kündigung sollte man einen Anwalt zu rate ziehen. Denn hier geht es ja nicht um die Arbeiten eines Hausmeisters sondern um rechtliche Aspekte.
Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden muß auf jeden Fall eine Kündigung ausgesprochen werden und Sie muß begründet werden. Eine Unterschriftenaktion ist kein Grund jemanden zu entlassen. Mieter haben in einer WEG kein Mitspracherecht. Es ist natürlich von der WEG zu prüfen ob die angebrachten Beschwerden begründet sind.
Zuerst wird ihr Vater aber,vor der Kündigung, erst eine Abmahnung bekommen, damit er die Möglichkeit hat seine Fehler abzustellen.Sollten bei einem Fehlverhalten Menschenleben in Gefahr sein (Alkohol, Drogen) dann kann man unter Umständen sofort kündigen.
Nach dem Erhalt der Kündigung sollte man auf jeden Fall den Grund prüfen und einen Anwalt zu Rate ziehen.
Wenn man keinen Rechtsschutz hat, kann man auf dem Amtsgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beantragen. Das kommt auf die Höhe des Verdienstes an. Der Anwalt muß aber spätstens 3 Wochen nach der Kündigung Klage auf dem Arbeitsgericht einreichen.
Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.
Mit freundlichen Grüßen Dirk Kuhnigk