Herr X liess sich am Wochenende auf einer Verbrauchermesse am Stand eines renomierten Weinhauses zum Kauf von 12 Fl. Wein annimieren. Am nächsten Arbeitstag wurde durch ihn schriftlich sowie per Fax der Kaufvertrag gekündigt.Da der Anbieter nicht mehr reagierte, war für Herrn X die Angelegenheit erledigt. Nach etwa 14 Tagen jedoch wurde die Lieferung per Spedition avisiert.Gilt hier nicht das BGB ?
Hallo!
Zunächst einmal zur begrifflichkeit: Kündigen kann man nur Dauerschuldverhältnisse. Gemeint ist hier ein Widerrufsrecht. In Betracht kommen könnte hier § 312 BGB, der ein Widerrufsrecht einräumt für Haustürgeschäfte und Geschäfte, die im Rahmen von Frezeitveranstaltungen getätigt werden, also bei sogenannten „Butter-“ oder „Kaffeefahrten“.
Allein diese Alternative könnte hier in Frage kommen. Allerdings ist die Rechtsprechung hier der Meinung, dass Verbrauchermessen keine solchen Veranstaltungen sind, sofern man sich als Besucher den Verkaufsangeboten ohne weiteres entziehen kann. Der Bundesgerichtshof hat das zum Beispiel für die „Grüne Woche“ so entschieden.
Eine andere Vorschrift als § 312 fällt mir nicht ein, so dass Herr X von einem Widerrufsrecht gebrauch machen wollte, das gar nicht bestand und so Abnahme und Bezahlung des Weins schuldet.
Gruß,
Frank.
Die Antwort von Frank ist leider goldrichtig. Wenn nicht auf dem Vertrag (schriftlich) oder den Verkäufer (mündlich, vor Zeugen) ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde, mußt Du den Wein bezahlen.
Ciao, Wotan
Hallo,
Nach etwa 14 Tagen jedoch wurde die Lieferung per Spedition
avisiert.Gilt hier nicht das BGB ?
um den richtigen Aussagen meines Vorredners noch etwas hinzufügen: Das Widerrufsrecht gem. BGB dient dazu, den bräsigen Verbraucher davor zu schützen, daß er im Eifer des Gefechts (Haustür, Kaffeefahrt etc.) „versehentlich“ einen Vertrag abschließt. Der Gesetzgeber geht dabei - anscheinend zu recht - davon aus, daß der Verbraucher nicht imstande ist, seine Gelüste zu zügeln oder einfach mal was unterschreibt, weil auf dem Herd die Kartoffelsuppe anbrennt.
Eine Messe ist indes genau dazu da, um Geschäftsabschlüsse herbeizuführen. Unter diesen Umständen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen, war offensichtlich sogar dem Gesetzgeber zu blöd.
Gruß,
Christian
Genau
Hallo,
goldrichtig, hier gilt das BGB und somit ist der Kaufvertrag gültig und von beiden Seiten zu erfüllen.
Gruß
S.J.
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