Hallo,
die unten stehende Antwort ist nicht richtig.
Richtig ist, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mietkaution unverzüglich wieder aufzufüllen, wenn der Vermieter aufgrund vertragswidrigem Verhalten gezwungen war, von der hinterlegten Kaution Forderungen des Mieters zu begleichen.
Um alles korrekt zu machen, genügt es, wenn der Mieter aufgefordert wird, die mietvertragliche Kaution wieder aufzufüllen.
Mein Mieter hat seit Februar ca.3oo € Betriebskosten nicht
bezahlt. außerdem wurde ihm der Gaszähler ausgebaut, sodaß
keine Heizung und auch kein Warmwasser mehr funktioniert.
Demzufolege erfolgt auch keine Lüftung der Räume mehr.
Um ihm bei den Schulden entgegenzukommen, haben wir als
Vermieter die 2-monatige Kaution zurückgerechnet. (das war
sicher ein Fehler, da die Wohnung mittlerweile stark
renovierungsbedürftig ist).
Wie oben beschrieben, der Mieter muss jetzt die Kaution wieder auffüllen, denn es wurde ja lediglich mit der Kaution Forderungen des Vermieters befriedigt.
- Kann ich die letztgenannte Regelung zurücknehmen?
Ja, auffordern, die Kaution wieder aufzufüllen.
- Ist die Sachlage der nichtbezahlten Betriebskosten eine
Kündigungsgrund?
Jetzt wohl nicht mehr, denn die Betriebskosten wurden ja mit der Kaution verrechnet und jetzt sind ja nicht mehr die Betriebskosten offen sondern nur die Kaution, also ist die Kaution wieder aufzufüllen.
Wieso erfolgt keine Lüftung der Räume mehr, nur weil Heizung und Warmwasser abgestellt sind??? Das Lüften erfolgt doch durch Fenster und ggf. Gebläse/Abzugslüfter?
si