Hallo!
Ich habe mal eine Frage zum mündl. Arbeitsvertrag:
Der AN A erhält einen mündl. Arbeitsvertrag zum 1.11. und beginnt seine Arbeit auch am 1.11. Ein schriftl. Vertrag soll noch folgen. Es wurde nichts vereinbart. Nach 5 Tagen Arbeit, in denen bereits 45 Stunden geleistet wurden, soll der AN am 6. Tag weitere 12 Stunden arbeiten und am 7. Tag 15 Stunden. Pausenzeiten haben bisher nicht stattgefunden und werden wohl auch die nächsten Tage nicht zu erwarten sein. Nun fühlt sich der AN nicht in der Lage diese Arbeit weiter machen. Wie kann diese Arbeitsstelle möglichst bald aufgegeben werden? Gesetzl. kommt ja das BGB zum tragen. Da würde eine Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen in Frage kommen(Probezeit). Wäre denn auch eine fristlose Kündigung möglich, wenn man die tägl. Arbeitszeiten und die entfallenen Pausen als Grund ansieht?
Gesetzl.
kommt ja das BGB zum tragen. Da würde eine Kündigung mit einer
Frist von 2 Wochen in Frage kommen(Probezeit).
Die verkürzte Frist gilt nur dann, wenn eine Probezeit explizit vereinbart ist, ansonsten gilt Abs. 1 des § 622, also 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Ist aber irrelevant, denn:
Wäre denn auch
eine fristlose Kündigung möglich, wenn man die tägl.
Arbeitszeiten und die entfallenen Pausen als Grund ansieht?
Definitiv JA (vorausgesetzt, es ist nicht die Stelle eines leitenden Angestellten).
Denn der klare Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz in gleich mehreren Punkten reicht aus, um einen wichtigen Grund gem. § 626 BGB zu liefern.
Allerdings sollte man das auch ganz klarstellen, vor allem der Agentur für Arbeit gegenüber…
Wäre denn auch
eine fristlose Kündigung möglich, wenn man die tägl.
Arbeitszeiten und die entfallenen Pausen als Grund ansieht?
Definitiv JA (vorausgesetzt, es ist nicht die Stelle eines
leitenden Angestellten).
Denn der klare Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz in gleich
mehreren Punkten reicht aus, um einen wichtigen Grund gem. §
626 BGB zu liefern.
Pausenzeiten haben bisher nicht stattgefunden und werden wohl auch die nächsten Tage nicht zu erwarten sein. Nun fühlt sich der AN nicht in der Lage diese Arbeit weiter machen.
Erfüllt das nicht die Voraussetzung der Unzumutbarkeit?
Pausenzeiten haben bisher nicht stattgefunden und werden wohl auch die nächsten Tage nicht zu erwarten sein. Nun fühlt sich der AN nicht in der Lage diese Arbeit weiter machen.
Erfüllt das nicht die Voraussetzung der Unzumutbarkeit?
Die fristlose Kündigung sollte das letztmögliche Mittel sein, sofern die objektiv zumutbare Fortführung des Kündigenden bis zum Ablauf der ordentlichen Küfrist nicht gegeben ist. Ich denke, daß es hier weitaus mildere Maßnahmen gibt, die der AN durchaus zumutbar einleiten kann, wie zum Beispiel eine Abmahnung oder die schlichte Verweigerung von gesetzlich unzulässiger Mehrarbeit.