heute wurde ein nicht ordentliches BR-Mitglied (Vollzeit im kaufm. Bereich) vom Betriebsratsvorsitzenden persönlich davon in Kenntnis gesetzt, dass in der Betriebsratssitzung am 08.11.04 über dessen Kündigung abgestimmt werden soll (Zentralisierungsmaßnahmen des Konzerns, dadurch Wegfall einzelner Arbeitsplätze in den Niederlassungen).In der Abteilung des n. o. BR-Mitglieds arbeitet noch eine 6-Std. Kraft (alleinerziehend).
Die Kündigung soll zum 31.03.2005 in Kraft treten. Diese ist fristgerecht, wenn man die Kündigungsfrist nach der Betriebszugehörig-
keit bemisst. Gilt dies auch für ein n. o. BR-Mitglied??
Der BR-Vorsitzende gab zu bedenken, daß, wenn man auf dem 12-monatl.
Kündigungsschutz des n. o. BR-Mitglieds bestehen würde, dann der 6-Std.
Kraft gekündigt werden könnte, man aber dann nur deren Arbeitsplatz
incl. niedrigerer Gehaltsstufe vom Konzern angeboten bekäme.
Der BR will schriftl. bestätigt haben, daß das n. o. BR-Mitglied der
Kündigung zustimmt, sodass der BR am 08.11.04 dieser Kündigung zustimmen kann.
Frage: Ist die Kündigung und die Vorgehensweise des BR rechtens???
Niemand kann von einem Arbeitnehmer verlangen, daß er der Kündigung zustimmt. Dies muß (und sollte) auch das hier genannte n.o. BR-Mitglied nicht machen.
Ob der BR letztendlich der Kü zustimmt, liegt in deren Hand. Nichts und niemand kann den AN daran hindern, bei Geltung des KSchG ein Küschutzklage einzureichen.
zur richtigen Beantwortung der Frage müsste man folgende Daten haben:
Das wievielte Ersatzmitglied ist hier betroffen bzw. sind so viele ordentliche Mitglieder im Zeitpunkt der Abstimmung verhindert, so dass dieses Ersatzmitglied derzeit nachgerückt ist?
Wann hat das Ersatzmitglied das letzte Mal BR-Aufgaben wegen vorübergehender Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern wahrgenommen?
Wenn das Ersatzmitglied z.B. derzeit wegen Verhinderung der ordentlichen Mitglieder nachgerückt und Vollmitglied ist, bedarf es der Zustimmung des BR (§ 103 BetrVG), sonst wird der BR nur gehört (§ 102 BetrVG), es sei denn, dass z.B. aufgrund tariflicher Vorschriften eine Zustimmung aus anderen Gründen (z.B. Lebensalter) angeordnet ist.
Wenn das Ersatzmitglied innerhalb eines Jahres vor der Kündigung BR-Aufgaben wahrgenommen hat (z.B. wenn vor 6 Monaten eine BR-Sitzung stattgefunden hat, zu deren Zeitpunkt 3 ordentliche Mitglieder im Urlaub waren und der Kollege hier als das 3. Ersatzmitglied geladen wurde), dann hat der den Kündigungsschutz des § 15 KSchG. Er ist dann betriebsbedingt nur bei der Schließung von Betrieben kündbar und fällt aus der Sozialauswahl in allen anderen Fällen ganz heraus. Schon von daher müsste der BR der Kündigung dann widersprechen.
Grüße
e.k.
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erstmal vielen Dank für diese Informationen.
Es ist doch schade, dass der zuständige BR nicht im Stande ist, sich für das betroffene n.o.BR-Mitglied wegen der Kündigungsfrist 100%ig zu informieren. Ich denke, man will hier den Weg des geringsten Widerstands gehen.
Der Kündigung zum 31.03.05 wurde auf Wunsch des Betroffenen vom BR unter der Begründung des Kündigungsschutzes widersprochen.
Das n.o.BR-Mitglied ist 2. Ersatzmitglied. Während dieser Legislaturperiode ist kein ordentliches BR-Mitglied ersetzt worden.
Die Legislaturperiode endet am 30.06.2005.
Wann das n.o.BR-Mitglied das letzte Mal an einer Sitzung teilgenommen hat, muss noch geklärt werden .
Ich werde Dir morgen noch einmal eine kurze Nachricht schicken und würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Viele Grüße
Martina Jansen
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Mittlerweile hat man ein Angebot der GL vorliegen:
Kündigung zum 31.03.2005 mit Abfindung
oder
Änderungskündigung auf 25 Std. pro Woche (Verlust 800 €
brutto/Monat)
oder
bei Bestehen auf Kündigungsschutz: Kündigung einer 30 Std.
Kraft und Änderungskündigung auf diese Stelle (Verlust immer
noch 500 € brutto/Monat)
Die GL hat geäussert, sie müsse dem Widerspruch der Kündigung
durch den Betriebsrat nicht anerkennen.
Das stimmt, wenn er derzeit kein ordentliches Mitglied ist (nicht 2 ordentliche Mitglieder im Urlaub etc.)
Der Arbeitnehmer soll sich bis zum 17.11.2004 entschieden
haben, welche Lösungsmöglichkeit (!!!)er annimmt.
Es würde dem Betroffenen Sicherheit in der
Entscheidungsfindung geben,wenn Du ihm Deinen Rat geben
könntest.
Herzlichen Dank und viele Grüße
Martina Jansen
Wenn das Ersatzmitglied binnen des letzten Jahres BR-Aufgaben wahrgenommen / an einer Sitzung teilgenommen hat wegen Verhinderung ordentlicher Mitglieder, braucht es überhaupt keine der Alternativen anzunehmen. Die Kündigung (auch als Änderungskündigung) ist nicht möglich, da sie nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Auch bei Rationalisierungen in den Abteilungen wäre der Betroffene bei gleichem Gehalt in eine andere Abteilung zu übernehmen.
Da zu der Frage des Nachrückens nichts geschrieben wurde, konnte ich keinen Rat geben.