Hallo,
ich habe folgende (fiktive) Frage:
Das ist der Sachverhalt:
A und B wohnen in einer Wohnung. A ist Hauptmieter. B ist Untermieter von A, es gibt jedoch keinen schriftlichen Mietvertrag zwischen A und B. (Ein Untermietvertrag ergibt sich im Prinzip nur dadurch, dass A den B längere Zeit als Untermieter geduldet hat.)
Wenn A dem B nicht schriftlich (ordentlich) gekündigt hat, sondern sich beide mündlich darauf geeinigt haben (Zeugen) B ziehe am 1. April aus, liegt dann nicht ein mündlicher Aufhebungsvertrag vor? Dann ist doch eine Kündigung nicht mehr notwendig. Sehe ich das so Richtig?
Grüße
Hallo,
Wenn A dem B nicht schriftlich (ordentlich) gekündigt hat,
sondern sich beide mündlich darauf geeinigt haben (Zeugen) B
ziehe am 1. April aus, liegt dann nicht ein mündlicher
Aufhebungsvertrag vor? Dann ist doch eine Kündigung nicht mehr
notwendig. Sehe ich das so Richtig?
ich bin zwar kein RA, aber ich meine, dass eine kündigung schriftlich zu erfolgen hat. § 568 BGB
Hier habe ich folgendes gefunden:
http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietre…
[…]Und noch düsterer sieht es schließlich aus, wenn es gar keinen schriftlichen Untermietvertrag gibt: Kann der „Gast" nicht wenigstens einen mündlichen Vertrag nachweisen, so muß er die Wohnung auf Aufforderung sofort räumen.[…]
Aber egal, auch wenn du korrekt gekündigt hast, und der Untermieter zieht nicht aus, musst du ihn ‚Rausklagen‘.
http://www.sueddeutsche.de/immobilien/mietenvermiete…
[…]Zieht umgekehrt ein hartnäckiger Untermieter trotz Kündigung nicht aus, bleibt auch dem Hauptmieter die übliche Prozedur eines Räumungsverfahrens nicht erspart. Das kann sich monatelang hinziehen, und wenn der Untermieter nicht zahlen kann, bleibt der Kläger auf seinen Kosten sitzen. Das gilt auch für Schäden, die ein Untermieter in der Wohnung verursacht, denn der Hauptmieter haftet gegenüber seinem Vermieter. […]
Gruß Marion
Hallo,
ich bin zwar kein RA, aber ich meine, dass eine kündigung
schriftlich zu erfolgen hat. § 568 BGB
Das sehe ich auch so. Da helfen auch etwaige Zeugen nichts, wegen §
568 iVm § 125 BGB kann man nicht ohne die Schriftform einzuhalten
kündigen.
Folgendes Zitat würde ich mit Vorsicht genießen:
http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietre…
mietunt.htm
[…]Und noch düsterer sieht es schließlich aus, wenn es gar
keinen schriftlichen Untermietvertrag gibt: Kann der „Gast"
nicht wenigstens einen mündlichen Vertrag nachweisen, so muß
er die Wohnung auf Aufforderung sofort räumen.[…]
Denn hier geht es mit Sicherheit um die Beweislage, die für den, der
nichts schriftliches vorweisen kann, schlecht ist. Das bedeutet aber
auch, dass man sich hier bereits vor Gericht befunden haben muss!
Will sagen: das ist nichts, was man so aus dem Gesetz ziehen und
jemandem vorhalten könnte.
Gruß - Jaschiii
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Durch die annahme und willigung einer Zahlung durch den Untermieter währe der Hauptmieter doch aber einen Vertrag eingegangen.
Bin Laie, hatte so etwas ähnliches mal aber bei einer Pacht. Da durfte ich nichts von der Person der ich einen Acker zur verfügung stellte annhmen, da sich sonst der Pachtvertrag verlängert hätte.
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