Kündigung eines Versicherungs-Bau-Darlehens

Hallo im Forum,

Erstmal kurz die grundlegenden Daten:

Ich habe im Jahr 1998 ein Haus mit drei Wohnungen gekauft. Ein Teil der Kaufsumme wurde über ein Versicherungsdarlehen, Festschreibung 15 Jahre, mit Tilgungsaussetzung und gleichzeitigem Abschluss einer LV gezahlt.

Abschluss des Versicherungsdarlehens: 10.10.97
Übergang von Nutzen und Lasten des Hauses: 01.01.98
Auszahlung des Darlehens: Anfang Januar 1998
Kündigung des Darlehens erstmalig: 31.12.2012
Bereitstellungszinsen ab dem 01.02.1998 0,25 % monatlich

Darlehen lief über 255.000,–DM. Hiervon wurden 235.000,–DM sofort und 20.000,–DM sind nach entsprechenden Umbaumaßnahmen gezahlt worden. Diese Umbaumaßnahmen waren aber erst März 1999 beendet. Hier wurden auch die 20.000,–DM ausgezahlt. Bereitstellungszinsen für die 20.000,-- DM wurden für den Zeitraum 01.02.98 bis zur Restauszahlung bezahlt.

Jetzt das Problem:

Aufgrund der momentanen noch niedrigen Zinssätze für Forward-Darlehen etc. überlege ich, den Vertrag nach 10 Jahren zu kündigen und neu abzuschließen.

Ich dachte, die 10 Jahre sind am 10.10.97, bzw. spätesten Januar 1998 vorbei.

Laut telefonischer Auskunft des Versicherungsberaters, dieser nach Rücksprache mit Sachbearbeiter Baudarlehen, sind sie aber erst im März 1999, also nach Restauszahlung der gesamten Summe, plus einer Kündigungsfrist von 6 Monaten also erst im Oktober 1999 beendet.

Ich hoffe, der lange Text hat euch nicht abgeschreckt und ihr könnt mir euere Meinung dazu mitteilen. Weiss jemand näheres, hat die Versicherung Recht.

Für alle Antworten bin ich dankbar.

Uwe

Hallo Uwe,

Laut telefonischer Auskunft des Versicherungsberaters, dieser
nach Rücksprache mit Sachbearbeiter Baudarlehen, sind sie aber
erst im März 1999, also nach Restauszahlung der gesamten
Summe, plus einer Kündigungsfrist von 6 Monaten also erst im
Oktober 1999 beendet.

Diese Auskunft finde ich überraschend. Du kannst sehr einfach herausfinden, welches das richtige Datum ist. Im Kreditvertrag steht, wann die Zinsfestschreibungsfrist endet. Von diesem Datum ziehst Du 5 Jahre ab. An diesem Tag kannst Du mit einer Frist von 6 Monaten kündigen.

Beispiel: Ablauf der Zinsbidungsfrist: 31.12.2012
Kündigung möglich ab: 31.12.2007
zum: 30.06.2008

Gruß

Nordlicht

Hallo Nordlicht,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Das hört sich ja schon anders an, als die Antwort der Versicherung. Wenn ich dort nochmal Nachfrage, gibt es irgendwelche Gesetze auf die ich mich berufen kann.

Gruß

Uwe

Versicherung. Wenn ich dort nochmal Nachfrage, gibt es
irgendwelche Gesetze auf die ich mich berufen kann.

Die gibt es, aber ich kenne die exakten Bezeichnungen nicht. Falls Dir hier kein Jurist antwortet, einfach bei Deiner Verbraucherzentrale fragen.

Hallo Nordlicht,

vielen Dank, werde ich machen

Gruß

Uwe

Leider falsch
Hallo,

leider war die Antwort falsch. Die Versicherung hat recht. Das Kündigungsrecht des Kunden ist in BGB § 489 (1) Satz 3 geregelt. Nach 10 Jahren ist die Kündigung mit 6 Monaten Frist möglich. D.h. die früheste Möglichkeit das Darlehen abzulösen ist nach 10 1/2 Jahren.

Hallo Karsten,

welche Antwort war falsch. Die der Versicherung oder von Nordlicht.

Du führst aus, dass mann nach 10 Jahren und 6 Monaten kündigen kann. Das entspricht ja auch dem, was Nordlicht sagt.

Die Versicherung gibt ja an, dass die Kündigung, aufgrund der erst später ausgeführten Restauszahlung, erst 10 1/2 jahre nach dieser erfolgen kann.
Dies wäre dann 11 Jahre 9 Monate nach Darlehensanfang.

Wäre nett, wenn Du dies nochmal ausführen könntest.

Gruß

Uwe

geregelt. Nach 10 Jahren ist die Kündigung mit 6 Monaten Frist
möglich. D.h. die früheste Möglichkeit das Darlehen abzulösen
ist nach 10 1/2 Jahren.

Genau das hatte ich versucht zu erklären.

Du führst aus, dass mann nach 10 Jahren und 6 Monaten kündigen
kann. Das entspricht ja auch dem, was Nordlicht sagt.

Die Versicherung gibt ja an, dass die Kündigung, aufgrund der
erst später ausgeführten Restauszahlung, erst 10 1/2 jahre
nach dieser erfolgen kann.
Dies wäre dann 11 Jahre 9 Monate nach Darlehensanfang.

Im zitierten § des BGB heisst es: „nach vollständigem Empfang“. D.h. die 10 1/2 Jahresfrist beginnt erst mit Vollauszahlung.