Moin Mietrechtsexperten,
gelten für Zimmer innerhalb einer Wohngemeinschaft gleiche Kündigungsfristen wie für Mietwohnungen?
Welche Unterschiede gäbe es und welche Besonderheiten, wenn man annimmt, ein Mieter eines Zimmers (als Untermieter eines Hauptmieters) wohnt noch keine 12 Monate in einer Wohngemeinschaft. Ein schriftlicher Vertrag würde angenommenermaßen nicht bestehen.
Welche Kündigungsfrist würde für Vermieter gelten, welche für den Mieter?
Wer wäre in diesem Fall derjenige, der dem Mieter kündigt, der Vermieter oder der Hauptmieter?
Wie sähe es für den Fall aus, wenn zwischen Hauptmieter und Untermieter unüberwindbare persönliche Differenzen aufgetreten wären (und keiner mehr auf den anderen zugehen will, ganz im Gegenteil…)?
Danke für Eure Antworten,
Ariane
Bei der Untervermietung eines einzelnen Zimmers gilt 1 Monat, sonst wären es 3 Monate.
Ob es private Differenzen gibt oder nicht ist irrelevant.
gruss, isabel
Hi,
hier steht es:
http://www.123recht.net/printarticle.asp?a=30
Vielleicht sollte man hier RA Michael Friedman als Verantwortlicher dieser Linkseite hinweisen, dass die Ausführungen zu den Zeitmietverträgen unklar und missverständlich sind.
Grüsse Günter
Hallo,
grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob ein Mietvertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen ist. Die Kündigungsfrist gilt entsprechend. Hier aber liegt das Problem der aufgeführten möglichen Fragestellung.
gelten für Zimmer innerhalb einer Wohngemeinschaft gleiche
Kündigungsfristen wie für Mietwohnungen?
Wir unterscheiden zwischen den möbilierten Zimmern in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung. Hier richtet sich dann das Kündigungsrecht nach dem Recht für Einliegerwohnungen. Es besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn der Mieter die Räume selbst möbiliert hat.
Trifft dies nicht zu ( die Möbel stellt der Vermieter), dann kann der Mieter oder der VM spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende kurzfristig das Mietverhältnis kündigen.
Welche Unterschiede gäbe es und welche Besonderheiten, wenn
man annimmt, ein Mieter eines Zimmers (als Untermieter eines
Hauptmieters) wohnt noch keine 12 Monate in einer
Wohngemeinschaft. Ein schriftlicher Vertrag würde
angenommenermaßen nicht bestehen.
Welche Kündigungsfrist würde für Vermieter gelten, welche für
den Mieter?
siehe oben. Im Übrigen sind die Mieteinnahmen steuerpflichtig.
Wer wäre in diesem Fall derjenige, der dem Mieter kündigt, der
Vermieter oder der Hauptmieter?
Nur der Hauptmieter, denn über ihn hat wohl der Untermieter den Vertrag geschlossen.
Wie sähe es für den Fall aus, wenn zwischen Hauptmieter und
Untermieter unüberwindbare persönliche Differenzen aufgetreten
wären (und keiner mehr auf den anderen zugehen will, ganz im
Gegenteil…)?
Es ändert sich nichts an den Kündigungsfristen.
Grüsse Günter
Hallo Günter,
ich möchte Dir für Deine Antwort danken, tut mir leid, dass ich es nicht früher geschafft habe.
Liebe Grüße,
Ariane
Danke für alle Eure Antworten!
Schönes Wochenende,
Ariane