Kündigung erhalten am ersten Urlaubstag

Wie ist die Rechtslage, wenn sich folgendes ereignet: Man geht mehrere Wochen in Urlaub und wenn man wiederkommt, bekommt man eine Kündigung per Enschreiben geliefert. Kündigung datiert auf ersten Urlaubstag und versucht zuzustellen wärend Abwesenheit.
Gilt dann das Datum auf dem Schriftstück, oder der tatsächlichen Zustellung?

Danke für alle Antworten und jedwege Information!

Wie ist die Rechtslage, wenn sich folgendes ereignet: Man geht
mehrere Wochen in Urlaub und wenn man wiederkommt, bekommt man
eine Kündigung per Enschreiben geliefert. Kündigung datiert
auf ersten Urlaubstag und versucht zuzustellen wärend
Abwesenheit.
Gilt dann das Datum auf dem Schriftstück, oder der
tatsächlichen Zustellung?

Es gilt natürlich das Datum der Zustellung, denn Briefpapier ist bekanntlich geduldig. Das datum, wann der Biref abgesandt wurde, wird ja im Einschreibeverfahren festgehalten und steht außerdem auf dem Umschlag.

Einem Arbeitgeber sollte außerdem eigentlich bekannt sein, wann sein Angesteller den Urlaub nimmt und er sollte damit rechnen, dass der verreist, vor allem im Sommer. Ich schätze daher, dass es sich der AG hier sogar in besonderem Maße selbst zurechnen lassen muss, dass das Schriftstück so spät beim Adressaten ankam.

Gruß
smalbop

Moinsen :smile:

Der Arbeitgeber kann auch während des Urlaubs kündigen.
Maßgebend ist die Zustellung (auch durch Benachrichtigung) in dem Briefkasten. Man ist selbst dafür Verantwortlich, dass auch in Abwesenheit wichtige Post zugestellt wird.
Sollte durch den Urlaub jedoch die Möglichkeit verstrichen sein (4 Wochen-Frist) Kündigungsschutzklage einzureichen, kann man ggf. nachträgliche Klagzulassung beantragen (man war ja nicht in der Lage einen Anwalt zu beauftragen)…

Guck mal folgenden Link, da ist solch ein Sachverhalt beschrieben:
http://www.kuendigung.de/aktuelles-kuendigung/artike…

Moinsen :smile:

Hallo,

Sollte durch den Urlaub jedoch die Möglichkeit verstrichen
sein (4 Wochen-Frist) Kündigungsschutzklage einzureichen,

Blödsinn, die Klagefrist beträgt drei (!) Wochen gem. § 4 KSchG:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html

Guck mal folgenden Link, da ist solch ein Sachverhalt
beschrieben:
http://www.kuendigung.de/aktuelles-kuendigung/artike…

Liest Du Deine eigenen Links nicht ?

&Tschüß
Wolfgang

Und zusätzlich zu Wolfgangs Anmerkung…
Hallo

… sei noch darauf hingewiesen, daß auch dies…

Maßgebend ist die Zustellung (auch durch Benachrichtigung) in
dem Briefkasten.

… Quatsch ist.

Gruß,
LeoLo

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Hallo

War mit einer Kündigung zu rechnen? (z.B. aufgrund einer Insolvenz oder aufgrund einer Ankündigung des AGs oder aufgrund aktuell massivem Stellenabbaus oder warum auch immer)

Gruß,
LeoLo

Moinsen :smile:

Hallo,

Sollte durch den Urlaub jedoch die Möglichkeit verstrichen
sein (4 Wochen-Frist) Kündigungsschutzklage einzureichen,

Blödsinn, die Klagefrist beträgt drei (!) Wochen gem. § 4
KSchG:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html

recht hast Du, man möge mir den Vertipper entschuldigen

Guck mal folgenden Link, da ist solch ein Sachverhalt
beschrieben:
http://www.kuendigung.de/aktuelles-kuendigung/artike…

Liest Du Deine eigenen Links nicht ?

doch, aber gegen Vertipper ist niemand gefeit…trotz durchlesens vor dem Absenden…

&Tschüß
Wolfgang

auch Tschüß