Hi,
also ich habe mal gegoogelt weil mich das jetzt auch interessiert hat und folgendes gefunden:
http://www.vis.bayern.de/recht/dienstleistungen/dien…
Auszug:
Außerordentliche Kündigung
Neben der ordentlichen Kündigung von Vertragsverhältnissen ist immer die außerordentliche, also fristlose Kündigung zu beachten. Das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß §§ 626, 543, 314 BGB darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Voraussetzung ist aber, dass der Kunde einen wichtigen Grund nachweisen kann, der eine Fortsetzung des Vertrages für ihn unzumutbar macht. Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, muss in jedem Einzelfall bestimmt werden, da eine Abwägung zwischen den Interessen des Kunden und den Interessen des Anbieters vorzunehmen ist.
Einige Beispielsfälle sollen dies verdeutlichen:
Kündigungsgründe aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters:
Erhebliche Leistungsänderungen durch das Sportstudio in Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung führen regelmäßig zur Kündbarkeit des Vertrags, z. B. wenn nach einer Verlegung der Räumlichkeiten in einen anderen Ort sich die Erreichbarkeit verschlechtert oder wenn der Saunabereich wegen Renovierung für mehrere Monate nicht zugänglich ist.
Inhaber- bzw. Personalwechsel, der sich in relevanter Weise für den Kunden auswirkt, kann unzumutbar sein. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Ist für das Erreichen des Vertragszwecks z. B. ein bestimmter Trainer von wesentlicher Bedeutung und wird dieser durch das Sportstudio ausgetauscht, kann hierin ein Grund zur außerordentlichen Kündigung liegen.
Kündigungsgründe aus der Sphäre des Kunden:
Eine dauerhafte Erkrankung des Kunden, die bei Vertragsschluss nicht bekannt war und dazu führt, dass der Kunde am Training nicht teilnehmen kann. Die Krankheit muss im Streitfall durch ärztliches Attest nachweisbar sein.
Auch beim Eintritt einer Schwangerschaft darf nach herrschender Meinung das Recht zur fristlosen Kündigung nicht ausgeschlossen werden.
Die Einberufung in die Bundeswehr berechtigt ebenfalls zur Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts, zumindest wenn der Kunde bei Vertragsschluss noch keine Kenntnis von seiner bevorstehenden Einberufung hatte.
Der Umzug des Kunden in einen anderen Ort oder weit entfernten Stadtteil berechtigt ebenfalls zur fristlosen Kündigung, zumindest wenn sich dadurch der Anfahrtsweg zum Fitness-Studio um 30 km und mehr erhöht. Im Einzelfall kann auch eine geringere Entfernung ausreichend sein.
Lieben Gruß
Cash