Kündigung Fitnessstudio - Betreiber/Standort

Hallo zusammen,

Person A hat einen Vertrag in einem Fitnessstudio FS1. Das Studio wird von einer großen Fitnesskette FS2, die in der Nähe des FS1 ein neues Center errichtet, inkl. aller Mitglieder aufgekauft. Bis dahin evt. - bis auf den Betreiberwechsel - noch kein Grund für ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Das Besondere daran und m. E. durchaus ein Grund zu einer außerordentlichen Kündigung ist folgender Umstand: Im Studio FS1 werden die Sportarten Fitness, Badminton und Squash angeboten. Das Angebot „Fitness“ wird es künftig jedoch nur noch im neuerrichteten Studio FS2 geben, dort jedoch kein Squash und Badminton. Da Person A im Rahmen seiner Mitgliedschaft meist Badminton spielt und anschließend Fitnessgeräte in Anspruch nimmt, ist dies nicht mehr ohne Weiteres möglich. Person A müsste zwischen Ausübung beider Aktivitäten von FS1 zu FS2 fahren oder laufen (3km Fahrt oder Fußweg von ca. 20 Min.).

Wie ist hierbei die Rechtslage? Ist dies ein Grund für eine außerordentliche Kündigung?

Viele Grüße!

Hallo,

Wie ist hierbei die Rechtslage? Ist dies ein Grund für eine
außerordentliche Kündigung?

Ich denke schon - eine solch gravierende Änderung des Angebots ist sicherlich ein „wichtiger Grund“ für die Kündigung. Mehr dazu auch hier (insbesondere Nummer 5d):

http://www.ra-kotz.de/fitnessclub.htm

Gruß

Anwar

Hi,

da geh ich mit meinem Vorredner konform. Wenn eine von zwei/drei Aktivitäten ausgelagert wird und die Läden nicht direkt nebeneinander stehen, dürfte ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen.
Auch könnte schon ein Kündigungsgrund darin liegen, dass dem Gläubiger (Kunde) nun ein neuer Schuldner (FS2) vor die Nase gesetzt wird. Wie sich hier zeigt, erbringt der neue Schuldner nicht die gewohnten Leistungen, was den Vertragszweck im konkreten Einzelfall deutlich beeinträchtigt.
Zu beachten sei in der praktischen Rechtsanwendung, dass die außerordentliche Kündigung nur binnen 2 Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund erklärt werden kann.

LG Pia

Hallo Ihr Beiden,

vielen Dank für Eure Einschätzungen! Person A wird jetzt eine Kündigung verfassen.

Viele Grüße!

Hallo,

vielen Dank für Eure Einschätzungen! Person A wird jetzt eine
Kündigung verfassen.

schön, dass andere die Lage so glasklar einschätzen können ohne den Inhalt der AGB bzw. des Vertrags zu kennen. Ich halte diese „Einschätzungen“ daher für sehr zweifelhaft.

Gruß

S.J.

Hi,

schön, dass andere die Lage so glasklar einschätzen können
ohne den Inhalt der AGB bzw. des Vertrags zu kennen. Ich halte
diese „Einschätzungen“ daher für sehr zweifelhaft.

auch durch AGB können nicht alle Rechte des Kunden erfolgreich abbedungen werden.

Vgl. zur Sache § 309 Nr. 10 BGB (dort insb. lit. b)
Des Weiteren dürfte eine entgegenstehende Klausel, die ein außerordentliches Kündigungsrecht kategorisch ausschließt, an den Grenzen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB scheitern.

LG

Hallo,

auch durch AGB können nicht alle Rechte des Kunden erfolgreich
abbedungen werden.

stimmt natürlich. Aber ich schrieb ja auch AGB oder vertraglich. Und vertraglich darf man so einiges vereinbaren, was über AGB nicht möglich wäre.

Vgl. zur Sache § 309 Nr. 10 BGB (dort insb. lit. b)
Des Weiteren dürfte eine entgegenstehende Klausel, die ein
außerordentliches Kündigungsrecht kategorisch ausschließt, an
den Grenzen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB scheitern.

Es geht hier doch gar nicht darum, dass ein außerordentliches oder ordentliches Kündigungsrecht kategorisch ausgeschlossen wird. Bevor man darüber nachdenkt, müsste man zuerst klären, ob der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das ist eben überhaupt nicht klar und trotzdem scheinen hier einige Leute ganz sicher zu sein, dass der Fragesteller unzweifelhaft im Recht sei.

Zudem: Selbst wenn man per AGB nicht alles ausschließen kann, heißt das noch lange nicht, dass der Verbraucher ein uneingeschränktes Sonderkündigungsrecht wegen allem möglichen hat.

Also: Erst Rechtslage klären, dann die Rechtsfolgen…

S.J.

Hi :smile:

Sachdienliche Kürzungen in nachstehenden Zitaten, wurden durch die Bearbeiterin vorgenommen.
Des Weiteren seien nachstehende Äußerungen in keinem Fall als Angriff zu werten, so wie auch ich Äußerungen anderer User nicht als Angriff auffasse. Es geht letztlich um eine sachliche Auseinandersetzung mit widerstreitenden Argumenten!

Aber […]. Und vertraglich darf man so einiges vereinbaren, was über AGB nicht möglich wäre.

Ja und nein. Bei (individual-)vertraglichen Vereinbarungen - deren Vorliegen ich im Falle eines Massenvertrages, wie beim Fitnessstudio - bezweifeln würde - was natürlich nicht bedeutet, dass solche Vereinbarungen unmöglich wären - haben sich schließlich auch an gesetzlichen Grenzen (§§ 134, 138, 242) zu orientieren.
Aber das möchte ich an dieser Stelle jetzt auch nicht vertiefen.

Es geht hier doch gar nicht darum, dass ein außerordentliches
oder ordentliches Kündigungsrecht kategorisch ausgeschlossen
wird.

So wie ich Dich im vorherigen Posting verstanden hatte, ging es aber schon von der Intention in die Richtung, dass durch AGB oder Vertrag Regelungen zu beachten seien, die das Kündigungsrecht in weite Ferne rücken könnten.
Darauf zielte dann meine Äußerung ab, dass zumindest ein außerordentliches Kündigungsrecht und auch dessen Voraussetzungen grds. eigentlich nicht so weit abbedungen werden können, dass nur noch eine leere Hülle verbleibt. D.h., um Missverständnissen an dieser Stelle vorzubeugen natürlich nicht, dass ein Abbedingen in keinster Weise denkbar wäre.

Bevor man darüber nachdenkt, müsste man zuerst klären,
ob der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen
nicht nachkommt.

An dieser Stelle kommt es dann in der Tat darauf an, was (i.S.e. Leistungskatalogs) eigentlich im Vertrag drin steht.
Wenn aber über x Jahre ein bestimmtes Angebot (Badminton) - auch wenn dies nicht im offiziellen Katalog stünde - bereitgestellt würde, was für den Kunden erkennbar von Interesse war, und dieses Angebot fällt plötzlich ersatzlos in den Räumlichkeiten oder deren Nähe weg, so sehe ich keine Schwierigkeiten darin einen wichtigen Grund zu sehen.

Das ist eben überhaupt nicht klar und trotzdem scheinen hier einige Leute ganz sicher zu sein, dass der Fragesteller unzweifelhaft im Recht sei.

Ganz so unreflektiert waren meine Äußerungen bisher hoffentlich nicht. So erinnere ich mich, dass vom „konkreten Einzelfall“ (i.S. eines geschilderten, naturgemäß einseitigen Sachverhalts, vgl. Relation und dort: Klägerstation/Schlüssigkeit) die Rede war.

Zudem: […] heißt das noch lange nicht, dass der Verbraucher ein
uneingeschränktes Sonderkündigungsrecht wegen allem möglichen
hat.

Natürlich, aber es ging (zumindest) in meinen Ausführungen auch stets um ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
Insofern verweise ich wieder auf das relationsmäßige Vorgehen.
Zum Thema „Erheblichkeit“ oder „Einwände“ von Seiten des potentiellen Kündigungsempfängers wäre natürlich noch vorzutragen.

Also: Erst Rechtslage klären, dann die Rechtsfolgen…

Das ist - sofern ein Streit entbrennt - letztlich Aufgabe des Gerichts. Hier werden Auskünfte auf Grundlage des Sachvortrags (einer Partei), welcher insofern erstmal vorliegt, erteilt. Das sich daran etwas ändern kann, soweit Punkte genannt werden, die den Sachvortrag in Zweifel ziehen oder die zu „differenzialdiagnostischem“ Vorgehen zwingen, steht ja außer Frage.

Antworten in diesem Forum sind ja seltenst abschließend „richtig oder falsch“, da es natürlich immer zwei Seiten einer Medaille gibt.

Lieben Gruß
Pia

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