Hi 
Sachdienliche Kürzungen in nachstehenden Zitaten, wurden durch die Bearbeiterin vorgenommen.
Des Weiteren seien nachstehende Äußerungen in keinem Fall als Angriff zu werten, so wie auch ich Äußerungen anderer User nicht als Angriff auffasse. Es geht letztlich um eine sachliche Auseinandersetzung mit widerstreitenden Argumenten!
Aber […]. Und vertraglich darf man so einiges vereinbaren, was über AGB nicht möglich wäre.
Ja und nein. Bei (individual-)vertraglichen Vereinbarungen - deren Vorliegen ich im Falle eines Massenvertrages, wie beim Fitnessstudio - bezweifeln würde - was natürlich nicht bedeutet, dass solche Vereinbarungen unmöglich wären - haben sich schließlich auch an gesetzlichen Grenzen (§§ 134, 138, 242) zu orientieren.
Aber das möchte ich an dieser Stelle jetzt auch nicht vertiefen.
Es geht hier doch gar nicht darum, dass ein außerordentliches
oder ordentliches Kündigungsrecht kategorisch ausgeschlossen
wird.
So wie ich Dich im vorherigen Posting verstanden hatte, ging es aber schon von der Intention in die Richtung, dass durch AGB oder Vertrag Regelungen zu beachten seien, die das Kündigungsrecht in weite Ferne rücken könnten.
Darauf zielte dann meine Äußerung ab, dass zumindest ein außerordentliches Kündigungsrecht und auch dessen Voraussetzungen grds. eigentlich nicht so weit abbedungen werden können, dass nur noch eine leere Hülle verbleibt. D.h., um Missverständnissen an dieser Stelle vorzubeugen natürlich nicht, dass ein Abbedingen in keinster Weise denkbar wäre.
Bevor man darüber nachdenkt, müsste man zuerst klären,
ob der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen
nicht nachkommt.
An dieser Stelle kommt es dann in der Tat darauf an, was (i.S.e. Leistungskatalogs) eigentlich im Vertrag drin steht.
Wenn aber über x Jahre ein bestimmtes Angebot (Badminton) - auch wenn dies nicht im offiziellen Katalog stünde - bereitgestellt würde, was für den Kunden erkennbar von Interesse war, und dieses Angebot fällt plötzlich ersatzlos in den Räumlichkeiten oder deren Nähe weg, so sehe ich keine Schwierigkeiten darin einen wichtigen Grund zu sehen.
Das ist eben überhaupt nicht klar und trotzdem scheinen hier einige Leute ganz sicher zu sein, dass der Fragesteller unzweifelhaft im Recht sei.
Ganz so unreflektiert waren meine Äußerungen bisher hoffentlich nicht. So erinnere ich mich, dass vom „konkreten Einzelfall“ (i.S. eines geschilderten, naturgemäß einseitigen Sachverhalts, vgl. Relation und dort: Klägerstation/Schlüssigkeit) die Rede war.
Zudem: […] heißt das noch lange nicht, dass der Verbraucher ein
uneingeschränktes Sonderkündigungsrecht wegen allem möglichen
hat.
Natürlich, aber es ging (zumindest) in meinen Ausführungen auch stets um ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
Insofern verweise ich wieder auf das relationsmäßige Vorgehen.
Zum Thema „Erheblichkeit“ oder „Einwände“ von Seiten des potentiellen Kündigungsempfängers wäre natürlich noch vorzutragen.
Also: Erst Rechtslage klären, dann die Rechtsfolgen…
Das ist - sofern ein Streit entbrennt - letztlich Aufgabe des Gerichts. Hier werden Auskünfte auf Grundlage des Sachvortrags (einer Partei), welcher insofern erstmal vorliegt, erteilt. Das sich daran etwas ändern kann, soweit Punkte genannt werden, die den Sachvortrag in Zweifel ziehen oder die zu „differenzialdiagnostischem“ Vorgehen zwingen, steht ja außer Frage.
Antworten in diesem Forum sind ja seltenst abschließend „richtig oder falsch“, da es natürlich immer zwei Seiten einer Medaille gibt.
Lieben Gruß
Pia