Wenn ein Garagenstellplatz zur Wohnung mit angemietet wurde, kann man dann diesen Stellplatz, zB. Auto wird verkauft, problemlos kündigen, denn für den Stellplatz gibt es keinen gesonderten Mietvertrag sonderm der Stellplatz ist im Wohnungsvertrag inkludiert.
Ich kenne einen Fall da weigert sich der Vermieter die Kündigung des Stellplatzes anzunehmen, obwohl der Garagenstellplatz ursprünglich ja nur freiwillig mit angemietet wurde. Die Vergabe der Wohnung war ursprünglich nicht mit Ankoppelung des Stellpaltzes gebunden. Darf der Vermieter nun die Kündigung des Stellplatzes ablehnen, auch wenn der Mieter den Platz absolut nicht mehr wegen Autoverkauf nuten kann ?
Wie ist Eure Meinung ?
Gruß Gerhard
Hallo,
[…] für den Stellplatz gibt es keinen
gesonderten Mietvertrag sonderm der Stellplatz ist im
Wohnungsvertrag inkludiert.
dann geht es nicht. Das wäre eine unzulässige Teilkündigung. Geht nicht durch Kündigung (einseitige Willenserklärung), sondern nur durch Vertragsänderung (übereinstimmende Willenserklärungen).
Ich kenne einen Fall da weigert sich der Vermieter die
Kündigung des Stellplatzes anzunehmen, obwohl der
Garagenstellplatz ursprünglich ja nur freiwillig mit
angemietet wurde. Die Vergabe der Wohnung war ursprünglich
nicht mit Ankoppelung des Stellpaltzes gebunden.
Wenn aus der Vertragsurkunde nicht ersichtlich ist, dass zwei getrennte Verträge gewollt waren, dann ist es ein einheitlicher Vertrag, der auch nur einheitlich gekündigt werden kann. Zwar könnte der Mieter argumentieren, es habe eine abweichende mündliche Nebenabrede gegeben, er wird es aber nicht beweisen können.
Darf der
Vermieter nun die Kündigung des Stellplatzes ablehnen, auch
wenn der Mieter den Platz absolut nicht mehr wegen Autoverkauf
nuten kann ?
Ja, wenn es ein einheitlicher Vertrag ist, dann muss der Vermieter sich nicht auf eine Teilaufhebung einlassen. Das ist übrigens auch mieterschützend. Andernfalls könnte der Vermieter dem Mieter jederzeit ohne Angabe eines Grundes den Stellplatz kündigen, auch wenn der Mieter ihn noch braucht, weil es für reine Stellplatz-Mietverträge keinen Mieterschutz gibt.
Gruß
Hallo,
weiterführende Frage:
darf der Mieter den Stellplatz untervermieten?
Grüße von
Tinchen