Hallo,
AN geht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer 6monatigen
Probezeit ein.Diese endet zum 31.07.2012.
AN kündigt das Arbeitsverhältnis am 29.06.2012 zum 31.07.2012.
AG bestätigt den Erhalt der Kündigung und spricht seinerseits nach
Erhalt der Kündigung eine Kündigung gemäß § 622 BGB zum 15.07.2012 aus.In der Kündigung selbst,ist ein verkehrtes Datum zum Beginn des Arbeitsverhältnis vom AG angegeben.
Beide Partein berufen sich jeweils auf die gesetzliche Kündigungsfrist.
Wird jetzt der AN für seine Gutmütigkeit (der AG kann sich rechtzeitig um Ersatz kümmern)dadurch bestraft,das er sich ab dem 15.07.2012 arbeitslos melden muß,da er ab 01.08. eine neue berufliche
Ausbildung anfängt?
LG Bollfried