Hallo,
nehmen wir mal an Person A arbeitet schon 20 jahre in einer Firma A als Gruppenleiter. Person A´s Gruppe fertigt Verlängerungskabel etc. Dabei entstehen Kabelreste, die Eigentum einer anderen Firma B sind.
Nach vorheriger Absprache mit Firma B verkauft Person A einmal im Jahr diese Kabelreste an ein Wertstoffhof, erzielt etwa 200€ Gewinn und investiert das Geld in seine Gruppe (für Eis, Getränke beim Grillen etc. als Motivation). Sprich dieses Geld landet in der Gruppenkasse.
Das ist ein juristisch klar definierte Etwas?
In der Firma A haben sämtliche Gruppenleiter solch eine Gruppenkasse, teils mit Wissen der Chefetage, teils ohne.
Die Gruppenkassen werden ebenfalls durch solche „geschäfte“ gefüllt?
Nun wird Person A fristlos gekündigt, da Firma A mit dem Verkauf der Kabelreste nicht einverstanden ist.
Ist diese Kündigung gerechtfertigt?
Das wird auf die konkreten Umstände und auch auf die Formulieung in der Kündigung ankommen. Da steht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht drin, dass man irgendetwas nicht einverstanden ist.
Die Frage ist doch, wie das mit den Kabelresten zunächst zwischen Firma A und B geregelt ist. Der Gruppenleiter ist hier kein Vertragspartner. Insofern ist es schwer vorstellbar, dass er so ohne weiteres, also insbesondere ohne Wissen/Duldung der Vorgesetzten, hierüber zu seinem Gunsten Verträge mit B abschließen kann. Ich will nicht ausschließen, dass der Gruppenleiter etwas außerhalb seines Arbeitsverhältnisses mit B vertraglich vereinbaren kann.
Letztlich steht hier aber auch sowas wie eine Vorteilsannahme im Raum, wo dann wiederum zu befürchten ist, dass der Gruppenleiter in einen Interessenkonflikt gerät. Aus diesem Grund sind wohl in allen Unternehmen und Behörden den Mitarbeitern die Annahme von Geschenken untersagt (abhängig vom Wert und/oder meldepflichtig).
Insofern vermute ich mal, dass sowas in Richtung gestörtes/zerrüttetes Vertrauensverhältnis in der Kündigung steht.
Und das würde ich hier als gegeben annehmen, da der AG befürchten muss, dass der Gruppenleiter hier durch Annahme von Vorteilen dem Unternehmen B irgendwie zu Lasten des AG entgegenkommen könnte. Das muss dann nicht mal konkret nachgewiesen werden. Es reicht eben schon der Verdacht um das Vertrauensverhältnis zu stören. Dazu gibt es auch schon BAG-Urteile. In diesem hier (http://lexetius.com/2001,2230) wird das zum Beipsiel so formuliert: Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen läßt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, und damit gegen das sog. Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, daß der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen.
Ob das Ganze dann bei Klage vor Gericht Bestand hat, hängt dann noch von weiteren Aspekten, ab beispielsweise davon ob ein vorhandener Betriebsrat angehört wurde, ob rechtzeitig gekündigt wurde usw.
Grüße