Kündigung Hausratversicherung?

Hi!

Mein Fast-Mann und ich haben ein Problem mit seiner ‚alten‘ Hausratversicherung.
Vor einigen Monaten sind wir zusammengezogen, bzw. er ist mit in meine Wohnung gezogen. Seinen Hausrat hat er zum größten Teil verkauft oder verschenkt und ich habe meine Hausratsversicherungssumme etwas erhöht.
Neben seiner Wohnung hatte er natürlich auch seine Hausratversicherung gekündigt, da diese ja nun wirklich nicht mehr benötigt wird. Der Versicherungsvertrag hatte ursprünglich eine Laufzeit bis 2003.
Von der Versicherung kam jedoch als Antwort, dass der Vertrag nicht gekündigt werden kann, sondern dass er automatisch auf seine neue Wohnung übergeht.

Was können wir tun, um aus diesem Vertrag herauszukommen, denn im Moment wären wir somit doppelt versichert??

Vielen Dank!

S.

Hallo!

Hi!

Mein Fast-Mann und ich haben ein Problem mit seiner ‚alten‘
Hausratversicherung.
Vor einigen Monaten sind wir zusammengezogen, bzw. er ist mit
in meine Wohnung gezogen. Seinen Hausrat hat er zum größten
Teil verkauft oder verschenkt und ich habe meine
Hausratsversicherungssumme etwas erhöht.

Wohnfläche mal DM 1200 - so hättens die Versicherungen gerne, um keine Unterversicherung im Schadensfall anrechnen zu „müssen“

Neben seiner Wohnung hatte er natürlich auch seine
Hausratversicherung gekündigt, da diese ja nun wirklich nicht
mehr benötigt wird. Der Versicherungsvertrag hatte
ursprünglich eine Laufzeit bis 2003.

Bei Beginn 1993 haben Sie ein gesetliches Kündigungsrecht ab dem 3. Jahr nach Beginn - jährlich zum Jahrestag des Beginns.

Bei Beginn nach dem 25.6.1994 können Sie nach dem 5. Jahr - also auf jeden Fall in diesem Jahr, spätestens 2001 - ebenfalls zum
jahrestag des Beginns kündigen. (immer 3 Monate Frist!)

Bis dahin können Sie bei der Versicherung die Reduzierung der
Versicherung beantragen mit Hinweis auf die andere.

Möglich wäre auch eine Lösung wie bei der Privathaftpflicht üblich: die ältere Versicherung bleibt bestehen, der neuere Vertrag wird aufgehoben. Diese Lösung liegt aber an der Flexibilität der beiden Versicherungen…

Lassen Sie sich bei Vertragsänderungen keine Laufzeitverlängerung „auf´s Auge drücken“, sondern bestehen Sie
auf die alte, kürzere Laufzeit.

Wenn beide Gesellschaften sich nicht kundenfreundlich verhalten, prüfen Sie Ihre Kündigungsmöglichkeiten für beide Verträge, s.o.

Viel Erfolg wünscht
Heinz

Von der Versicherung kam jedoch als Antwort, dass der Vertrag
nicht gekündigt werden kann, sondern dass er automatisch auf
seine neue Wohnung übergeht.

Was können wir tun, um aus diesem Vertrag herauszukommen, denn
im Moment wären wir somit doppelt versichert??

Vielen Dank!

S.

Schadenfall!!!?
Hallo Sylvia!
gibt es in der Police Deines Freundes noch die Kündigungsmöglichkeit im Rahmen von Schadensfall-Abwicklungen???
Normalerweise hasse ich solche Massnahmen, aber in Deinem Fall scheint SEINE Versicherung zu erwarten, dass DU DEINE Wohnung anders versicherst!!!.. und solch ungewöhnliche Massnahmen erfordern hin und wieder ungewöhnliche Reaktionen.

Ayla…die gerne den Namen der Versicherung wüsste!!!

Hallo!

Mein Fast-Mann und ich haben ein Problem mit seiner ‚alten‘
Hausratversicherung.
Vor einigen Monaten sind wir zusammengezogen, bzw. er ist mit
in meine Wohnung gezogen. Seinen Hausrat hat er zum größten
Teil verkauft oder verschenkt und ich habe meine
Hausratsversicherungssumme etwas erhöht.

Wohnfläche mal DM 1200 - so hättens die Versicherungen gerne,
um keine Unterversicherung im Schadensfall anrechnen zu
„müssen“

Neben seiner Wohnung hatte er natürlich auch seine
Hausratversicherung gekündigt, da diese ja nun wirklich nicht
mehr benötigt wird. Der Versicherungsvertrag hatte
ursprünglich eine Laufzeit bis 2003.

Bei Beginn 1993 haben Sie ein gesetliches Kündigungsrecht ab
dem 3. Jahr nach Beginn - jährlich zum Jahrestag des Beginns.

Wo steht das denn?
§8 VVG besagt, dass für Verträge die

vor dem 31.12.90 abgeschlossen wurden eine Kündigung laut §9 AGB Gesetz möglich ist.

nach dem 1.1.91 bei einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren zum Ende des 3. Jahres oder jedes folgenden Jahres mit 3 Monaten Frist eine Kündigung möglich ist, es sei denn, der Prämienrabatt, der ingeräumt wurde, entspricht mindestens der Laufzeit.

Bei Beginn nach dem 25.6.1994 können Sie nach dem 5. Jahr -
also auf jeden Fall in diesem Jahr, spätestens 2001 -
ebenfalls zum jahrestag des Beginns kündigen. (immer 3 Monate :Frist!)

Falsch. 24.6.94 ist es.

Bis dahin können Sie bei der Versicherung die Reduzierung der
Versicherung beantragen mit Hinweis auf die andere.

Ist überhaupt nicht nötig.

Möglich wäre auch eine Lösung wie bei der Privathaftpflicht
üblich: die ältere Versicherung bleibt bestehen, der neuere
Vertrag wird aufgehoben. Diese Lösung liegt aber an der
Flexibilität der beiden Versicherungen…

Dies ist nicht nur möglich, sondern es muss so gemacht werden.
Und daher liegt es auch nicht an der Flexibilität des VR.
Hierzu ganz einfach §20a der VHb nachlesen.
Diese §en beziehen sich auf § 59 + 60 VVG.
Und in denen steht klipp und klar drin, dass der später abgeschlossene Vertrag aufgehoben werdemn muss.
Hierzu sollte der VN am besten ein Schreiben des älteren VR an den jüngeren VR weiterleiten, in dem hervorgeht, dass der jüngere der jüngere ist.
Und der VN sollte um eine Aufhebung dieser Doppelversicherung bitten.

Lassen Sie sich bei Vertragsänderungen keine
Laufzeitverlängerung „auf´s Auge drücken“, sondern bestehen
Sie
auf die alte, kürzere Laufzeit.

Wenn beide Gesellschaften sich nicht kundenfreundlich
verhalten, prüfen Sie Ihre Kündigungsmöglichkeiten für beide
Verträge, s.o.

Geht also ganz einfach. Auch ohne Versicherungsbetrug.

In diesem Sinne…

Marco

In der Anlage ein Auszug aus § 60 VVG:
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung
entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlos-
sen, so kann er verlangen, daß der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die
Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbe-
trag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.

Zu achten ist darauf, dass der Versicherungsnehmer den 2. Vertrag abgeschlossen hat. In diesem Fall haben wir es aber mit 2 verschiedenen Versicherungsnehmern zu tun.
Beide Verträge werden von den Gesellschaften entsprechend ihres bisherigen Wertes angepaßt, um eine Über- oder auch Unterversicherung zu vermeiden. Als Grundlage sollte man von den bereits erwähnten 1.200 DM je Quadratmeter Wohnfläche ausgehen.

Natürlich bleibt zu prüfen wann der oder die Verträge abgeschlossen worden sind. Ferner wäre auch interessant zu wissen, welche Bedingungen (es gibt VHB 66, VHB 74, VHB 84, VHB 92 und VHB 95) den Verträgen zugrunde liegen. Sonst kann es selbst bei angepaßten Verträgen aber abweichenden Bedingungen zu Streitigkeiten im Versicherungsfall kommen.

Gruß

Norbert

s.u.

Hallo!

Mein Fast-Mann und ich haben ein Problem mit seiner ‚alten‘
Hausratversicherung.
Vor einigen Monaten sind wir zusammengezogen, bzw. er ist mit
in meine Wohnung gezogen. Seinen Hausrat hat er zum größten
Teil verkauft oder verschenkt und ich habe meine
Hausratsversicherungssumme etwas erhöht.

Wohnfläche mal DM 1200 - so hättens die Versicherungen gerne,
um keine Unterversicherung im Schadensfall anrechnen zu
„müssen“

Neben seiner Wohnung hatte er natürlich auch seine
Hausratversicherung gekündigt, da diese ja nun wirklich nicht
mehr benötigt wird. Der Versicherungsvertrag hatte
ursprünglich eine Laufzeit bis 2003.

Bei Beginn 1993 haben Sie ein gesetliches Kündigungsrecht ab
dem 3. Jahr nach Beginn - jährlich zum Jahrestag des Beginns.

Wo steht das denn?

Buch der Verbraucherzentrale „Kündigung langfristiger Versicherungsverträge“ Ausgabe Juni 1997:

Hier meinte ich die Regelung des Kündigungsrechtes von Verträgen mit Abschlußdatum vom 1.1.1991 bis 24.6.1994, und dazwischen liegt ja 1993!

§8 VVG besagt, dass für Verträge die

vor dem 31.12.90 abgeschlossen wurden eine Kündigung laut §9
AGB Gesetz möglich ist.

nach dem 1.1.91 bei einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren zum
Ende des 3. Jahres oder jedes folgenden Jahres mit 3 Monaten
Frist eine Kündigung möglich ist, es sei denn, der
Prämienrabatt, der ingeräumt wurde, entspricht mindestens der
Laufzeit.

Bei Beginn nach dem 25.6.1994 können Sie nach dem 5. Jahr -
also auf jeden Fall in diesem Jahr, spätestens 2001 -
ebenfalls zum jahrestag des Beginns kündigen. (immer 3 Monate :Frist!)

Falsch. 24.6.94 ist es.

Im o.g. Buch steht der 25.6.94 - aber streiten wir uns nicht um diesen einen Tag, er ist in diesem Fall ja nicht relevant.

Bis dahin können Sie bei der Versicherung die Reduzierung der
Versicherung beantragen mit Hinweis auf die andere.

Ist überhaupt nicht nötig.

Möglich wäre auch eine Lösung wie bei der Privathaftpflicht
üblich: die ältere Versicherung bleibt bestehen, der neuere
Vertrag wird aufgehoben. Diese Lösung liegt aber an der
Flexibilität der beiden Versicherungen…

Dies ist nicht nur möglich, sondern es muss so gemacht werden.
Und daher liegt es auch nicht an der Flexibilität des VR.
Hierzu ganz einfach §20a der VHb nachlesen.
Diese §en beziehen sich auf § 59 + 60 VVG.
Und in denen steht klipp und klar drin, dass der später
abgeschlossene Vertrag aufgehoben werdemn muss.
Hierzu sollte der VN am besten ein Schreiben des älteren VR an
den jüngeren VR weiterleiten, in dem hervorgeht, dass der
jüngere der jüngere ist.
Und der VN sollte um eine Aufhebung dieser Doppelversicherung
bitten.

Lassen Sie sich bei Vertragsänderungen keine
Laufzeitverlängerung „auf´s Auge drücken“, sondern bestehen
Sie
auf die alte, kürzere Laufzeit.

Wenn beide Gesellschaften sich nicht kundenfreundlich
verhalten, prüfen Sie Ihre Kündigungsmöglichkeiten für beide
Verträge, s.o.

Geht also ganz einfach. Auch ohne Versicherungsbetrug.

In diesem Sinne…

Marco

Hallo Ayla!

Das ist schon Aufforderung zum Versicherungsbetrag !!!
Gruß
Matthias

Hallo Ayla!

Natürlich meine ich „Versicherungsbetrug“!

Gruß
Matthias

Wo steht das denn?

Buch der Verbraucherzentrale „Kündigung langfristiger
Versicherungsverträge“ Ausgabe Juni 1997:

Hier meinte ich die Regelung des Kündigungsrechtes von
Verträgen mit Abschlußdatum vom 1.1.1991 bis 24.6.1994, und
dazwischen liegt ja 1993!

Gut zu wissen, nur würde es halt nicht dem Gesetz entsprechen *wunder* … aber ich glaube dir, dass es da so drin steht.
Wundert mich eben halt nur von der Verbraucherzentrale, denn nach dem 3. Jahr ist zwar möglich, nur eben nicht generell. *also bei vesagtem Prämiennachlass*

Falsch. 24.6.94 ist es.

Im o.g. Buch steht der 25.6.94 - aber streiten wir uns nicht
um diesen einen Tag, er ist in diesem Fall ja nicht relevant.

Stimmt *reiche dir die Hand zum Frieden* :wink:
Wundert mich halt auch nur… ich dachte, eine Verbraucherzentrale hätte die Aufgabe, korrekte Daten abzugeben…

Hallo Ayla!

Natürlich meine ich „Versicherungsbetrug“!

Gruß
Matthias

Matthias, wie kommst Du denn nur darauf???
In meinen Augen spricht nix dagegen, die Versicherungsbedingungen nochmal genauestens zu lesen!!
Im normalen Alltag passieren so viele Dinge, die vielleicht im Kleingedruckten der Hausrat (insbesondere wenn es eine ältere ist) abgedeckt sind, wo man aber im Normalfall einfach die Mühen scheut!!!
Spätestens nach Ausfüllen des Schadensberichtes kommt man zu dem Schluss, dass es sich bei Kleinigkeiten überhaupt nicht lohnt, die Versicherung einzuschalten, ganz einfach deshalb, weil der Aufwand gigantisch ist.

Wieso ist es in Deinen Augen Betrug, sich das Kleingedruckte anzusehen???
btw. kann man nicht auch kündigen, wenn die Versicherung die Schadensregulierung ablehnt???

Darüber hinaus: für die in Rede stehenden Summen lohnt ein Betrug in keinem Fall!

Gruß Ayla, die noch nie eine Versicherung betrogen hat!!!

Die Kündigung ist ganz einfach und ganz legal, indem Du die Versicherung kündigst die zuletzt abgeschlossen wurde. Der ältere Vertrag bleibt bestehen, da er die älteren Rechte hat.
Schreibe einfach an die Gesellschaft und teile mit, dass die Versicherung nicht mehr gebraucht wird, da Dein Partner eine Versicherung mit älteren Rechten besitzt. Das klappt im Allgemeinen immer (ich bin bei einem Versicherungsmakler beschäftigt und mache das täglich).

Gruß
Susanne

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]