Kündigung im Zeitvertrag

Hallo!

Ist folgende Aussage richtig? Eine Person X bekommt einen Zeitvertrag für ein Jahr. Laut Tarifvertrag kann der Arbeitgeber in den ersten 6 Monate ohne Sozialauswahl unter Einhaltung der tariflichen Fristen kündigen. Dieses Recht bleibt dem Arbeitgeber trotz des Zeitvertrages erhalten.

Dank & Gruß Christian

Ist folgende Aussage richtig? Eine Person X bekommt einen
Zeitvertrag für ein Jahr. Laut Tarifvertrag kann der
Arbeitgeber in den ersten 6 Monate ohne Sozialauswahl unter
Einhaltung der tariflichen Fristen kündigen.

Hallo Christian, ja ist sie. In den ersten 6 Monaten hat eh kein AN Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Dieses Recht
bleibt dem Arbeitgeber trotz des Zeitvertrages erhalten.

Was meinst du damit? Das Recht endet nach 6 Monaten. Oder meinst du das es mit jedem befristeten oder einem anschliessenden unbefristeten Vertrag wieder von vorne beginnen soll?

MfG

Was meinst du damit? Das Recht endet nach 6 Monaten. Oder
meinst du das es mit jedem befristeten oder einem
anschliessenden unbefristeten Vertrag wieder von vorne
beginnen soll?

Hallo!
Folgendes meine ich: Wenn jemand einen befristeten Arbeitsvertrag über ein Jahr hat, gelten dann die normalen tariflichen Bestimmungen im Falle einer Kündigung oder muss der Arbeitgeber ihn ein Jahr lang beschäftigen und kann nicht kündigen? Muss im Arbeitsvertrag gesondert darauf hingewiesen werden, dass die tariflichen Kündigungsfristen auch bei dem befristeten Arbeitsvertrag gilt?

Danke.
Christian

Wenn jemand einen befristeten
Arbeitsvertrag über ein Jahr hat, gelten dann die normalen
tariflichen Bestimmungen im Falle einer Kündigung oder muss
der Arbeitgeber ihn ein Jahr lang beschäftigen und kann nicht
kündigen?

Insofern die Geltung des Tarifvertrages in dem befristeten Vertrag vereinbart ist gilt auch der TV. Ansonsten -> „(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.“ http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/BJNR196610000BJNE0…

Muss im Arbeitsvertrag gesondert darauf hingewiesen
werden, dass die tariflichen Kündigungsfristen auch bei dem
befristeten Arbeitsvertrag gilt?

Wenn im TV dazu nichts extra steht, müsste man das dann schon entsprechend formulieren im Arbeitsvertrag.

MfG

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Super. Vielen Dank! owt
.

Hallo

Dein freudiger Dank kommt meines Erachtens zu früh, denn die Antwort ist eher nicht korrekt… Wenn der TV gilt, dann gelten auch die TV Fristen, soweit im AV nicht ausdrücklich anders wirksam vereinbart.

Gruß,
LeoLo

Wenn der TV gilt, dann
gelten auch die TV Fristen, soweit im AV nicht ausdrücklich
anders wirksam vereinbart.

Hallo LeoLo, das seh ich anders „(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.“

Meines Erachtens gelten die TV-Kündigungsfristen nur, wenn im TV auf die Befristung eingegangen wird. Ansonsten würd ich nicht davon ausgehen, dass damit gemeint ist, dass, wenn man die Geltung des TV nur allgemein vereinbart für das Arbeitsverhältnis, auch automatisch dessen Kündigungsfristen (für unbefristete) Arbeitsverhältnisse gelten. Seh ich was falsch?

MfG

Hallo

Meines Erachtens gelten die TV-Kündigungsfristen nur, wenn im
TV auf die Befristung eingegangen wird.

Korrekt. Etwas anderes möchte ich auch nicht behaupten.

Ansonsten würd ich
nicht davon ausgehen, dass damit gemeint ist, dass, wenn man
die Geltung des TV nur allgemein vereinbart für das
Arbeitsverhältnis, auch automatisch dessen Kündigungsfristen
(für unbefristete) Arbeitsverhältnisse gelten.

Ebenfalls korrekt. Vielleicht war es lediglich ein Formulierungsfehler, der mich dazu brachte, daß Deine Aussage falsch ist :smile: Du schriebst: „Insofern die Geltung des Tarifvertrages in dem befristeten Vertrag vereinbart ist gilt auch der TV.“

Die Geltung des TV muß nicht zwingend schriftilch fixiert sein, damit er Anwendung findet (allgemeinverbindliche AV und automatisch anzuwendende TV gibt’s ja auch :smile:). Ebensowenig muß demnach auch ein Verweis darauf existieren, daß die im TV festgesetzten Küfristen für befristete AV auch auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Es klang bei Dir so, als müsse im vereinbarten AV ausdrücklich darauf verwiesen werden, daß der TV und insbesondere seine Küfristen für befristete AV anzuwenden sind. Dem ist natürlich nicht so. Oft zu finden übrigens beim BAT, der für alle befristeten AV auch entsprechende Kümöglichkeiten vorsieht.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

Ebenfalls korrekt. Vielleicht war es lediglich ein
Formulierungsfehler, der mich dazu brachte, daß Deine Aussage
falsch ist :smile: Du schriebst: „Insofern die Geltung des
Tarifvertrages in dem befristeten Vertrag vereinbart ist gilt
auch der TV.“

Nö, das war eher in dem Zusammenhang unpassend platziert von mir. Ich wollte damit nur ausdrücken, dass der TV (allgemein) auch für das befristete AV gilt. (aber dass die Kündigung nur möglich ist, wenn vertraglich oder tarifvertraglich…bla bla bla…)

Die Geltung des TV muß nicht zwingend schriftilch fixiert
sein, damit er Anwendung findet (allgemeinverbindliche AV und
automatisch anzuwendende TV gibt’s ja auch :smile:).

Stimmt. *aufmlinkenBeinerwischt* :wink:

Es klang bei Dir so, als
müsse im vereinbarten AV ausdrücklich darauf verwiesen werden,
daß der TV und insbesondere seine Küfristen für befristete AV
anzuwenden sind. Dem ist natürlich nicht so.

Hmmm…wenn es aber der Fall wäre, dass im TV nicht auf Befristungen explizit eingegangen wird…???..*grübel*

Oft zu finden
übrigens beim BAT, der für alle befristeten AV auch
entsprechende Kümöglichkeiten vorsieht.

Ja, die SR 2Y. *zufälliggewussthab*

Hab ich die Prüfung bestanden? :smile:

MfG

Hallo Xolophos

Es klang bei Dir so, als
müsse im vereinbarten AV ausdrücklich darauf verwiesen werden,
daß der TV und insbesondere seine Küfristen für befristete AV
anzuwenden sind. Dem ist natürlich nicht so.

Hmmm…wenn es aber der Fall wäre, dass im TV nicht auf
Befristungen explizit eingegangen wird…???..*grübel*

Dann wäre es korrekt, daß eine Kümöglichkeit einzelvertraglich vereinbart sein müßte.

Hab ich die Prüfung bestanden? :smile:

Aber das weißt Du doch. Schon seit langem :smile:

Gruß,
LeoLo

off topic
Hi!

Ich gebe Dir jetzt einfach mal ein *, weil Du seit langer Zeit eigentlich ausschließlich hervorragende Beiträge hier zum Besten gibst, Dir nicht zu schade bist, Deine Grenzen (die recht weit gesteckt sind) zu erkennen und es auch zuzugeben und im Falle des Falles super fundiert korrigierst!

Danke für die E-Mail gestern!

LG
Guido

@Ivo - sorry wegen der Plauderei, aber ich konnte nicht anders