Guten Tag allerseits,
dass Kündigungen grundsätzlich per Einschreiben rausgeschickt werden sollten, ist ja eine weitverbreitete Weisheit.
Aber wie sieht es nun aus, wenn ich einen verschlossenen Umschlag über z.B. meinen Arbeitgeber zur Post aufgebe, in dem sich ein Kündigungsschreiben bedindet.
Dort steht nun im Postarchiv:
"Postausgang am xx Datum xx an xx z.B. Mobilcom xx .
In meinem Computer hinterliegt eine Word- Datei mit einem Kündigungsschreiben erstellt am gleichen Tag adressiert an die gleiche Adresse. Reicht das aus um sich den Forderungen zu widersetzen, die aufgrund einer nicht erfolgten Kündigung entstanden sind?
dass Kündigungen grundsätzlich per Einschreiben rausgeschickt
werden sollten, ist ja eine weitverbreitete Weisheit.
Na, ob man da von „Weisheit“ sprechen kann, weiß ich nicht. Erstens beweist ein Einschreiben nur den Zugang eines Schreibens und nicht seines Inhaltes. Zweitens kann man sich damit Fristen verhauen, denn ein Einschreiben, das nicht abgeholt wird, gilt (grundsätzlich) nicht als zugegangen bzw. erst dann, wenn es abgeholt wird.
Aber wie sieht es nun aus, wenn ich einen verschlossenen
Umschlag über z.B. meinen Arbeitgeber zur Post aufgebe, in dem
sich ein Kündigungsschreiben bedindet.
Dort steht nun im Postarchiv:
"Postausgang am xx Datum xx an xx z.B. Mobilcom xx .
In meinem Computer hinterliegt eine Word- Datei mit einem
Kündigungsschreiben erstellt am gleichen Tag adressiert an die
gleiche Adresse. Reicht das aus um sich den Forderungen zu
widersetzen, die aufgrund einer nicht erfolgten Kündigung
entstanden sind?
Natürlich nicht. Das ist doch nur deine eigene Behauptung, gekündigt zu haben.
Levay
hi,
du verwechselst: es geht nicht darum, das DU etwas geschrieben oder versendet hast, es geht darum, das X eine kündigung (sogen. empfangsbedürftige willenserklärung) fristgerecht erhalten hat.
wie ist nun der beweiswert von:
- einer datei auf dem PC? null!
- einem postausgangsbuch? null!
was ist perfekt?
- übergabeprotokoll eines gerichtsvollziehers. ggf. aber übertrieben
- persönliche übergabe gegen empfangsbekenntnis. ggf. aber kompliziert
was ist gut?
- übergabe-einschreiben
- einwurf-einschreiben, aber beide nur, wenn nicht auf dem letzten drücker
ein einschreiben „normal“ ist nicht zu empfehlen, da hier der „zugang der willenserklärung“ durch schlichtes „nichtabholen“ oder „nichtabnehmen“ des briefes möglich ist. gemeine unternehmen, holen einschreiben gg. protokoll am 01. des folgemonats ab (zu spät) und teilen dies dann mit. autsch! aber pech für den kündigungswilligen.
angemerkt noch: eine kündigung muss nicht zum termin erfolgen (also muss nicht am 31.xx. da sein), sie kann auch schon 3 monate vorher da sein. dann kann man in ruhe eine kündigungsbestätigung abwarten und die kündigung ist meistens auch per normalen brief möglich.
gruss vom
showbee
damit Fristen verhauen, denn ein Einschreiben, das nicht
abgeholt wird, gilt (grundsätzlich) nicht als zugegangen bzw.
erst dann, wenn es abgeholt wird.
Deswegen greift man zum Einwurf-Einschreiben.
Dessen Annahme kann der Empfänger nicht verweigern (jajaja, theoretisch schon, aber das ist sehr unwahrscheinlich) weil er den Empfang nicht quittieren muß und dieses ablehnen könnte. Sondern: der Briefträger schmeißt den Brief ein und damit gilt er als zugestellt.
Deswegen greift man zum Einwurf-Einschreiben.
Das stimmt zwar, und ich habe auch vergessen, darauf hinzuweisen; die meisten Leute glauben aber halt, die Unterschrift des Empfängers sei es gerade, was das Einschreiben so wertvoll mache.
Es bleibt im Übrigen natürlich dabei, dass nur bestätigt wird, dass ein Brief eingeworfen wurde. WAS für ein Brief, bleibt offen.
Levay