Kündigung in der Probezeit

Hallo,

in einem Arbeitsvertrag vom 01.01.12 steht: Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in den ersten 14 Kalendertagen täglich zum Ende des darauffolgenden Tages gekündigt werden.

Wenn jemand am 14.01.12 kündigen möchte, zu „wann“ müßte die Person kündigen.

…kündige zum 15…
…kündige zum Ende des 15…
…kündige mit Ablauf des 15…
…kündige zum 16…

zum 16., da der !5. ein Sonntag ist.

Blödsinn

zum 16., da der !5. ein Sonntag ist.

…was vollkommen irrelevant ist!

Wenn Ihr doch keine Ahnung habt…

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Hi!

Wenn jemand am 14.01.12 kündigen möchte, zu „wann“ müßte die
Person kündigen.

Mal unabhängig davon, ob das überhaupt wirksam vereinbart ist, passt das

…kündige zum 15…

VG
Guido

Hallo,

und was ist hiermit?

http://dejure.org/gesetze/BGB/193.html

Würde mich interessieren, als laie, ob das nicht zutrifft!

Fragt sich
Michael

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Hi!

und was ist hiermit?

http://dejure.org/gesetze/BGB/193.html

Würde mich interessieren, als laie, ob das nicht zutrifft!

Die Abgabe der Willenserklärung findet ja nicht am 15. statt sondern am 14.

Dass der 15. auf einen Sonntag fällt, ist irrelevant, weil es mit der Erklärungsfrist nichts zu tun hat - sonst wäre es in einigen Bundesländern unmöglich, zum 31.10. (Reformationstag) zu kündigen.

Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass am Samstag, dem 14. jemand die Kündigung empfangen kann, aber das war hier ja nicht die Frage.

Gruß
Guido

http://dejure.org/gesetze/BGB/193.html

Würde mich interessieren, als laie, ob das nicht zutrifft!

§ 193 bgb ist iRd der kündigungsfristen nicht anwendbar, wenn nicht vereinbart.

bgh urt. v. 17.02.2005 az III ZR 172/04

Danke

§ 193 bgb ist iRd der kündigungsfristen nicht anwendbar, wenn
nicht vereinbart.

bgh urt. v. 17.02.2005 az III ZR 172/04

Danke für die korrigierende Ergänzung