Kündigung in der probezeit

Hallo meine wissenden,

wenn ich als AN in der probezeit kündige ( kündigungsfrist 2 wochen ),
muß ich da meinen resturlaub genehmigen lassen ?? Wenn der AG über eine kündigung nicht erfreut ist, was dann ??

Danke
Thomas (vorhin gelbe karte bekommen, SORRY)

Hallo meine wissenden,

wenn ich als AN in der probezeit kündige ( kündigungsfrist 2
wochen ),
muß ich da meinen resturlaub genehmigen lassen ?? Wenn der AG
über eine kündigung nicht erfreut ist, was dann ??

Der AG legt den Resturlaub dann normalerweise aufs Ende der Beschäftigungsfase,
ansonsten schließt der Resturlaub sich an die Beschäftigungsfase an.

mfg
vume5

Hallo,

ansonsten schließt der Resturlaub sich an die
Beschäftigungsfase an.

Wie bitte?

MfG

LOL
Hi!

Der AG legt den Resturlaub dann normalerweise aufs Ende der
Beschäftigungsfase,

Und wenn es nicht „normal“ läuft?

ansonsten schließt der Resturlaub sich an die
Beschäftigungsfase an.

Ich spucke gerade meinen Kaffe über den Tisch vor Lachen!
Cool!
„Nimm Deinen Urlaub, wenn Du hier nicht mehr beschäftigt bist!“
*prust*

Guido

Hi!

ansonsten schließt der Resturlaub sich an die
Beschäftigungsfase an.

Wie bitte?

Ist doch kosten"günsiger" für den AG *g*

LG
Guido

Hi!

Der AG legt den Resturlaub dann normalerweise aufs Ende der
Beschäftigungsfase,

Und wenn es nicht „normal“ läuft?

ansonsten schließt der Resturlaub sich an die
Beschäftigungsfase an.

Ich spucke gerade meinen Kaffe über den Tisch vor Lachen!
Cool!
„Nimm Deinen Urlaub, wenn Du hier nicht mehr beschäftigt
bist!“
*prust*

„nicht mehr beschäftigt“ in dem Sinne, dass er dort nicht mehr arbeitet.
Bis Urlaubsende ist er natürlich noch angestellt.

Ich will’s mal so formulieren: der AG muss ihm den Urlaub gewähren.
Es sind jedoch Fristen zur Urlaubsankündigung zu beachten.
Hat er zB Anspruch auf 10 Urlaubstage, kann er in den meisten Fällen nicht freitags kündigen und gleichzeitig für die nächsten 2Wochen Urlaub nehmen.
Die Kündigungsfrist ist für den AG dazu da, damit er rechtzeitig eine Ersatzkraft einstellen kann.
AN dürfen nicht ohne Vorwarnung und Genehmigung des AG Urlaub nehmen.
Hat er also 10 Tage Urlaubsanspruch, muss aber für 2Wochen Urlaub mindestens 2Wochen davor Bescheid geben, so verschiebt sich der Austrittstermin um 2Wochen,
es sei denn, er verzichtet auf seinen Urlaubsanspruch
oder der AG ist mit einer quasi-fristlosen Kündigung einverstanden.

mfg
vume5

Ich will’s mal so formulieren: der AG muss ihm den Urlaub
gewähren.

Theoretisch ja. Ansonsten siehe http://bundesrecht.juris.de/burlg/__7.html (1)+(4)

Es sind jedoch Fristen zur Urlaubsankündigung zu beachten.

Ach ja? Und wo finde ich die Grundlage dafür?

so verschiebt
sich der Austrittstermin um 2Wochen,

Quatsch Nr. 1.

es sei denn, er verzichtet auf seinen Urlaubsanspruch
oder der AG ist mit einer quasi-fristlosen Kündigung
einverstanden.

Quatsch Nr. 2.

vume, es wäre besser, wenn du dich etwas im Arbeitsrecht kundig machen würdest.

selber Effekt owt

Ich will’s mal so formulieren: der AG muss ihm den Urlaub
gewähren.

Theoretisch ja. Ansonsten siehe
http://bundesrecht.juris.de/burlg/__7.html (1)+(4)

Inwiefern …
… „selber Effekt“?

Hölle!
Hi!

„nicht mehr beschäftigt“ in dem Sinne, dass er dort nicht mehr
arbeitet.
Bis Urlaubsende ist er natürlich noch angestellt.

Wenn der AN kündigt und aus dringenden betrieblichen Gründen der Urlaub nicht gewährt werden kann, dann verlängert sich die Zeit der Beschäftigung selbstverständlich NICHT.

Wenn ich zum 30.06. kündige, weil ich am 01.07. einen neuen Job habe, müsste ich ja mit StKl. VI versteuert werden für den Zeitraum, in dem ich meinen Resturlaub noch nehmen muss.
Abgesehen davon, dass es nicht ok ist, während seines Urlaubs einer Beschäftigung nachzugehen.

Ich will’s mal so formulieren: der AG muss ihm den Urlaub
gewähren.

Nein, muss er eben nicht - unter Umständen!

Es sind jedoch Fristen zur Urlaubsankündigung zu beachten.

Du redest Dich hier um Kopf und Kragen. Oder lass es mich mal so sagen: Unfug!

Hat er also 10 Tage Urlaubsanspruch, muss aber für 2Wochen
Urlaub mindestens 2Wochen davor Bescheid geben, so verschiebt
sich der Austrittstermin um 2Wochen,

Das ist derart weit von der Realität, dass ich fast nicht glaube, was Du hier schreibst!

es sei denn, er verzichtet auf seinen Urlaubsanspruch
oder der AG ist mit einer quasi-fristlosen Kündigung
einverstanden.

Ich kann mich Xolophos nur anschließen: Bevor Du hier irgendwelche Hinweise gibst, die mit der Realität so gar nichts zu tun haben, mach Dich schlau - oder lasse es einfach!

Gruß
Guido

Insofern…

… „selber Effekt“?

…dass er keine Ahnung hat und langsam mit seinem Latein am Ende ist?

LG
Guido, der schon lange nicht mehr so geschmunzelt hat!

Schmankerl
Hi!

Wenn ich zum 30.06. kündige, weil ich am 01.07. einen neuen
Job habe, …

Bei dieser Konstellation fällt mir gerade auf, dass sich mein Urlaubsanspruch auch noch auf den vollen Jahresanspruch (bei erfüllter Wartezeit) erweitern würde…

Herrlich :smile:

Guido

… „selber Effekt“?

Sein Urlaubsanspruch verfällt nicht.

Der Fragesteller wollte wissen, ob er einen Urlaubsantrag stellen muss und was ist, falls der AG wegen der Kündigung sauer ist und ihm daher den Urlaub verweigert.

Wenn der AG auf ihn während dieser 2 Wochen nicht verzichten möchte, so muss er ihm den Resturlaub auszahlen, also als ob der Urlaub sich an die 2 Wochen anschließen würde.
Sicher, wenn er danach arbeitslos ist, spielt es für das Arbeitsamt schon eine Rolle, ab wann er denn offiziell entlassen ist.

mfg
vume5

Hi!

Wenn ich zum 30.06. kündige, weil ich am 01.07. einen neuen
Job habe, …

Bei dieser Konstellation fällt mir gerade auf, dass sich mein
Urlaubsanspruch auch noch auf den vollen Jahresanspruch (bei
erfüllter Wartezeit) erweitern würde…

bei erfüllter Wartezeit?
Also in meinem Arbeitsvertrag stand, dass ich im Ein- und Austrittsjahr einen Urlaubsanspruch von 2 Tagen pro voll gearbeiteten Monat habe.
Bei Kündigung zum 24.07 hab ich also 12 Tage Gesamtanspruch, selbst wenn ich im Vorjahr 30 Tage Anspruch hatte.

mfg
vume5

Sicher, wenn er danach arbeitslos ist, spielt es für das
Arbeitsamt schon eine Rolle, ab wann er denn offiziell
entlassen ist.

Sein Beschäftigungsende verschiebt sich dadurch aber nicht. Wenn jemand 12 Monate für den Anspruch auf alg I braucht und es würden z.B. 2 Wochen fehlen, werden die durch nicht gewährten und abgegoltenen Urlaub damit auch nicht „aufgefüllt“. Wenn du mir nicht glaubst, kannst du gern im Brett „Arbeits- & Sozialamt“ nach solch einer Konstellation fragen.

Bitte in die ViKa
Hi!

Also in meinem Arbeitsvertrag stand, dass ich im Ein- und
Austrittsjahr einen Urlaubsanspruch von 2 Tagen pro voll
gearbeiteten Monat habe.
Bei Kündigung zum 24.07 hab ich also 12 Tage Gesamtanspruch,
selbst wenn ich im Vorjahr 30 Tage Anspruch hatte.

Sei so lieb, dieses Statement in Deine Visitenkarte aufzunemhen, damit jeder, aber auch wirklich JEDER sofort erkennen kann, dass Du vom Arbeitsrecht so ÜBERHAUPT keine Ahnung hast!!!

Oder anders: Es ist egal, was in Deinem AV steht, da dieser Passus in dieser Form schlicht nichtig wäre.

Oh HILFE!

Gruß
Guido

Du…
…schmeißt hier gerade Arbeitsrecht und Sozialrecht in einen Topf…

Hallo Guido

Oder anders: Es ist egal, was in Deinem AV steht, da dieser
Passus in dieser Form schlicht nichtig wäre.

Nein, er wäre teilunwirksam.

:o))

Gruß,
Dr. Korinthus Kackarus LeoLo

Ich wusste es
Hi!

Ich wollte es noch ändern, aber ich dachte mir, bis auf LeoLo meldet sich hier eh niemand dazu… :wink:

LG
guido

Hallo Guido!

Ich wollte es noch ändern, aber ich dachte mir, bis auf LeoLo
meldet sich hier eh niemand dazu… :wink:

Die Antwort gehört jetzt aber ins „Lahme-Ausreden-Brett“ Hihihi…

Beste Grüße ganz in die Nähe!
LeoLo