ich arbeite seit dem 01.07.2020 bei einer Zeitarbeitsfirma.
Ich habe nun meinen Vertrag in der Probezeit zum 31.12.20 gekündigt.
Im Oktober hatte ich bereits 5 Tage Urlaub.
In der Firma wo ich eingesetzt bin, haben sie vom 23.12. -31.12. Betriebsferien.
Nun erzählt mir die Zeitarbeit, ich hätte nicht mehr genug Urlaub (6 Tage) um das so händeln. Laut dem Bundesurlaubsgesetz würden mir in der Probezeit pro Monat nur 1.6 Tage zustehen.
Nun habe ich nachgelesen und finde nicht wirklich einen Paragraphen, der dies betätigt. Es wird zwar geschrieben, das ich vor Ablauf der Probezeit keinen Anspruch auf vollen Urlaub habe, meines Verständnisses bezieht sich dies aber auf die 24 Gesetzlichen Urlaubstage im Jahr.
Ist dieses Korrekt? Und wie schreibt man dies am besten?
Das gilt nur, wenn man auch sonnabends arbeitet! Bei einer 5-Tage-Woche sind es 20 Tage pro Jahr (wenn tatsächlich nur das Minimum gewährt wird). Wenn man ein halbes Jahr bei der Firma ist, sind es also 10 Tage. Der AN hätte also noch 5 übrig.
Falsche Begründung.
Dir stehen 24 Tage Urlaub zu, der Samstag gilt aber als Werktag.
Wenn du (wie üblich) eine 5-Tage-Woche hast, dann bleiben 20 Urlaubstage als Mindesturlaub nach BUrlG.
Vom 01.07.20 bis 31.12.20 kann man nun ohne weitere Klimmzüge einen Mindestanspruch von 10 Tagen berechnen (das ist nämlich ein halbes Jahr).
Dir bleiben 5 Resttage.
23., 24., 25., 28., 29., 30. und 31. Dezember sind gesetzliche Werktage, dafür würden also 7 Urlaubstage notwendig sein.
Achtung, in Tarifverträgen kann das abweichend geregelt sein!
Aber: Was soll’s dich stören. Auch ohne Kündigung hätte man dir ja zuviel Urlaubstage gewährt.
Eine Lösung kann nur sein, dass du deine Arbeitskraft an zwei Arbeitstagen innerhalb der Betriebsferien anbietest. Ob dich der AG dann auch einsetzen kann, ist nicht dein Problem, sondern seins.
Danke, so habe ich es noch gar nicht gesehen. In meinem Vertrag steht, das mir im 1. Jahr 24 Tage Urlaub zustehen. Und bei Kündigung in der Probezeit greift Paragraph 5 und 9 der Bundesurlaubsgesetzes.
Die wollen den Urluab nicht mehr aussitzen. Habe gesagt wenn es wirklich so ist, könne wir auch Überstundn einsetzen. Diese habe ich angebloch nicht. Angeblich habr ich 4.75 Minus Stunden, was ganz sicher nicht stimmt! Ich gehe davon aus, das die much über die Betriebsferien nich durchziehen wollen.
entweder hat man Dir groben Unsinn erzählt oder Du hast nicht richtig wiedergegeben, was Dir gesagt wurde.
Der § 9 BUrlG hat so gar nichts mit dem von Dir geschilderten Problem zu tun, er betrifft Arbeitsunfähigkeit. https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__9.html
Und der § 5 BUrlG regelt nur die Berechnung von Teilurlaub, von Urlaubskürzung steht da auch nichts. https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html
Gemäß § 5 Abs. 1 BUrlG hast Du bei Beginn am 01.07. und Kündigung zum 31.12. 6 volle Monate absolviert, für die Dir anteilig Urlaub ohne jeglich Anspruchskürzung zu gewähren ist.
Wenn Du aber von
schreibst, stellt sich die Frage der konkreten arbeitsvertraglichen Formulierungen in zwei Fällen:
Hast Du eine 5- oder 6-Tage-Woche?
Wie ist Dein Urlaub definiert? Handelt es sich um 24 Arbeitstage oder um 24 Werktage ?
Da solltest Du schon die konkreten Formulierungen aus Deinem vertrag hier zitieren (natürlich anonymisiert).
Gilt evtl. ein Tarifvertrag und falls ja, welcher ?
Abgesehen davon ist es Sache des AG, Deine Arbeitsleistung im vertraglich vereinbarten Umfang abzurufen. Wenn er das - zB wegen Betriebsferien - nicht macht, ist er grundsätzlich trotzdem zur Vergütung verpflichtet - das nennt sich rechtlich „Annahmeverzug“ und ist in § 615 BGB geregelt. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html