Kann jemand z. B. heute kündigen und gleichzeitig seinen Resturlaub einfordern, mit dem Hinweis, dass er diesen nicht ausgezahlt haben möchte? Muss man sich dann den „Wünschen“ des Arbeitgebers beugen?
Wie ist das allgemeine Verfahren, wenn mehr Resturlaub als Tage der Kündigungsfrist vorhanden sind? (z. B. Kündigungsfrist 14 Tage, Resturlaub 13 Wochentage). D. h., dass nicht der gesamte Urlaub in der Kündigungsfrist genommen werden kann.
Kann jemand z. B. heute kündigen und gleichzeitig seinen
Resturlaub einfordern, mit dem Hinweis, dass er diesen nicht
ausgezahlt haben möchte? Muss man sich dann den „Wünschen“ des
Arbeitgebers beugen?
Den Wünschen nicht, aber „dringenden betrieblichen Gründen“ schon…
Wie ist das allgemeine Verfahren, wenn mehr Resturlaub als
Tage der Kündigungsfrist vorhanden sind? (z. B.
Kündigungsfrist 14 Tage, Resturlaub 13 Wochentage). D. h.,
dass nicht der gesamte Urlaub in der Kündigungsfrist genommen
werden kann.
Ich war jetzt wegen Deiner Formulierung ein wenig verwirrt, aber wenn ich davon ausgehe, dass Du bspw. 13 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche meinst, dann würden 3 Tage überbleiben, die abgegolten werden.
Den Wünschen nicht, aber „dringenden betrieblichen Gründen“
schon…
dazu meine Fragen:
Was sind die „dringenden Betrieblichen Gründe“?
Muss der AG hier etwas nachweisen (z.B. Auftragslage, etc.)?
Kann der AN, wenn der AG die „dringenden“ Gründe vorschiebt, trotzdem (aussergerichtlich) Einspruch erheben bzw. den Gegenbeweis antreten oder ist das Wort des AG endgültig?
Wie ist es, wenn dies z.B. nicht der Fall ist und der AG den AN aus (ich unterstelle mal) Boshaftigkeit nicht den Urlaub gewährt und mit „dringenden betrieblichen Gründen“ argumentiert, die gar nicht existieren?
…
Das wird im Zweifel nur ein Gericht entscheiden können! Vor nicht allzulanger Zeit habe ich hier dazu mal ein paar Vergleiche geschrieben (Unternehmen sind völlig individuell zu beurteilen - deshalb gibt es keine brauchbaren Vorgaben)…
Muss der AG hier etwas nachweisen (z.B. Auftragslage, etc.)?
Dem Arbeitnehmer erst mal nicht! Dem Gericht dann schon!
Kann der AN, wenn der AG die „dringenden“ Gründe vorschiebt,
trotzdem (aussergerichtlich)
Kaum!
Einspruch erheben bzw. den
Gegenbeweis antreten oder ist das Wort des AG endgültig?
Klagen kann er fast IMMER!
Was dann letztendlich den Ausschlag für die Beurteilung gibt, kann nur das Gericht entscheiden.
Ich weiß, dass ich hier eigentlich 4 mal das Gleiche geschrieben habe (das wird das Gericht entscheiden), aber keine andere Antwort trifft genauer!