Kündigung in der unbemerkten Schwangerschaft

Morgen,

nein, mit könnte so was nicht passieren mit der umbemkerten Schwangerschaft, dazu bin ich biologisch nicht in der Lage, aber dennoch ist mir ein Frage in den Kopf geschossen, warum auch immer.

Eine Angestellte ist im ersten Monat schwanger, weiß aber noch nichts von ihren Glück. Die Dame erhält eine Kündigung die rechtlich einwandfrei ist. Nach der 1 Monatigen Kündigungsfrist ist sie Monat arbeitslos. Nach einen fast einen Monat geht sie zum Frauenarzt. dieser stellt feststellt, dass die gute im vierten Monat schwanger ist.

Auf gut deutsch sie wurde währnd der Schwangerschaft gekündigt. Muss sie dann der alt AG wieder einstellen oder ist das PP (Persönlichespech)?

cu Naseweis

Hallo

Eine Angestellte ist im ersten Monat schwanger, weiß aber noch
nichts von ihren Glück. Die Dame erhält eine Kündigung die
rechtlich einwandfrei ist. Nach der 1 Monatigen
Kündigungsfrist ist sie Monat arbeitslos. Nach einen fast
einen Monat geht sie zum Frauenarzt. dieser stellt feststellt,
dass die gute im vierten Monat schwanger ist.

Mutterschutzgesetz § 9 Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.

Die Antwort auf deine Frage lautet daher: Kommt drauf an. :o)

Das Überschreiten der Mitteilungs-Frist ist unschädlich, solange kein Verschulden gegen sich selbst vorliegt. Ein Verschulden gegen sich selbst liegt vor, wenn die Schwangere den AG nicht in Kenntnis setzt, obgleich sie von der Schwangerschaft weiß bzw dringende Anhaltspunkte für eine Schwangerschaft ignoriert. Eine bloße latente Vermutung zu ignorieren, stellt in der Regel kein Verschulden in dem Sinne dar. Der AG muß allerdings unverzüglich (also ohne schuldhaftes Verzögern -> § 121 BGB) informiert werden.

Lies mal: http://lexetius.com/2002,2861

Gruß,
LeoLo

Morgen,

auf gut deutsch, je nach Richter anders. Habe es mir fast schon so gedacht.

Wünsch euch ein schönes Wochenende