Kündigung in Elternzeit und Folgen für die KV

Hallo,

ich selber habe kein Fachwissen zu dem Themenkreis und finde zu folgender Fragestellung nur widersprüchliche Informationen. Auch Telefonate mit Krankenversicherungen und Arbeitsagentur haben nicht weitergeholfen.

Folgende Situation sei angenommen:

Familie A, bestehende aus Herrn A und Frau A, arbeiten beide beim gleichen Unternehmen. Frau A wird schwanger und bringt ein behindertes Kind zur Welt. Frau tritt Ihre Elternzeit an, die bis zum 05.01.2013 laufen soll. Herr A arbeitet weiter.

Das Unternehmen das beide beschäftigt kommt in wirtschaftliche Schieflage. Der Kapitalgeber beschließt den Geschäftsbetrieb einzustellen, das Unternehmen ansich bleibt als leere Hülle erhalten. Frau A wird im Rahmen der Betriebsstilllegung mit Genehmigung vom Gewerbeamt zum 30.04.2012 gekündigt - so wie auch alle übrigen Angestellten des Unternehmens. Herrn A wird bei einem anderen Unternehmen des Konzernverbundes eine vergleichbare Aufgabe angeboten, die er auch annimmt.

Bislang ist Frau A gesetzlich Krankenversichert. Durch die Elternzeit war die Krankenversicherung beitragsfrei weiterhin aktiv. Nun hat Frau A von der Krankenkasse die Information bekommen, das diese beitragsfreie Versicherung mit dem 30.04. erlischt. Frau A müsse sich entscheiden:

a) freiwillig gesetzlich Krankenversichern
b) privat Krankenversichern
c) Arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur melden

Die Optionen a) und b) sind jeweils sehr teuer. Nach Auskunft der bisherigen Krankenkasse müsse Frau A mit ca. 300 Euro Kosten rechnen. Die Option c) kommt eigentlich auch nicht in Frage, da Frau A sich um Ihr behindertes Kind kümmern will und ja eigentlich vor hatte in Elternzeit zu sein bis 05.01.2013.

Mich würde nun interessieren, ob das Feedback der Krankenkasse so korrekt ist, oder ob es eine andere Form der Beitragsfreien oder anderweitig subventionierten Krankenversicherung für Frau A gibt. Falls nein, wäre ich dankbar für Hinweise, wie Frau A am besten mit der Situation umgehen könnte. Ziel wäre es hier, das sich Frau A weiterhin um das Kind kümmern kann und eine möglichst geringe, finanzielle, monatliche Belastung erfährt.

Danke im Voraus für die Mühe und das Feedback,
Sven

Hallo Falschparker,
ich habe keine Zeit mich mit Person A oder B
zu beschäftigen, Am besten Sie wenden sich an einen
Fachanwalt.
Mfg
R.Maaß

hallo,
also ansich alles verständlich, leider ist die beitragfrei elternzeit immer an ein beschäftigungsverhältnis geknüpft.
da die krankenkasse keine familienversicherung anbietet gehe ich mal davon aus dass Herr A privat verichert ist.
m.e. kann frau A sich nur selbst versichern und muss zahlen. ob sie sich bei der agentur für arbeit melden kann ohne dass sie vermittelt wird weiß ich nicht.

Hallo,

als erstes denke ich da an die Möglichkeit sich arbeitslos zu melden. Es hört sich so an, als wenn da noch Anspruch sein müsste. Wenn dem so ist, ist die Frau gesetzlich pflichtversichert. Sollte hier keine Möglichkeit bestehen, haben wir die Möglichkeit der Familienversicherung in der GKV (ich nehme an sie sind verheiratet). Ist der Ehegatte privat versichert oder Empfänger von Beihilfe oder Heilfürsorge bleibt die freiwillige Versicherung. Wenn die 300,-- Euro kosten soll, muß das Einkommen von Herr A aber sehr hoch sein.
Vielleicht gibts da noch mehr an Infos?

Gruß
fair123

Hallo Sven,

ist zwar auch nicht meine Baustelle aber nach meiner Ansicht ist die Ehefrau samt Kind beim Ehemann kostenfrei mitversichert, falls der Ehemann in der GKV versichert ist. Vielleicht findet sich noch ein Kollege der das besser weiss.

MfG - Leo -

Hallo

zunächst frage ich mich, mit welcher Begründung die Elternzeit beendet wurde.

Hier die Vorausestzungen:

Die Elternzeit beginnt rechtlich mit der Geburt oder der Adoption des Kindes, praktisch mit dem Ende der Mutterschutzfrist, und dauert grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten bzw. bei Adoption bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes. Sie kann auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers.

Die Zeit des Mutterschutzes fällt mit den 36 Monaten der Elternzeit zusammen, sodass sich die tatsächliche Dauer der Elternzeit um die Dauer des Mutterschutzes reduziert.

Mit dem Einverständnis des Arbeitgebers kann ein Jahr der Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden.

Eine vorzeitige, d.h. früher als geplante Beendigung oder eine Verlängerung der Elternzeit ist gemäß § 16 Abs. 3 BEEG grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Dieser hat nach der Rechtsprechung die Zustimmung aber zu erteilen, wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen. Dies kann die Einstellung einer Ersatzkraft sein, mit der bis zum vereinbarten Ende der Elternzeit ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Der Arbeitgeber muss einer Verlängerung der Elternzeit dann zustimmen, wenn der Mitarbeiter einen wichtigen Grund vorweisen kann. Als wichtiger Grund anerkannt ist der Wegfall der vorgesehenen Betreuungsmöglichkeit.

Nicht möglich ist eine Verlängerung über den 36-Monats-Zeitraum hinaus.

Dann frage ich mich, warum hier keine kostenlose Familenversicherung der Frau/ Kind bei der Krankenkasse des Ehemannes gestellt wird.

So wie ich Ihren Fall lese, liegen die Voraussetzungen dafür vor:

Familienversicherung

Unter diesem Begriff ist die kostenlose Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder in der GKV geregelt (§ 10 SGB V).

Ehegatte und Kinder eines Versicherten sind mitversichert:
wenn sie ihren Wohnsitz od. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
wenn sie nicht nach § 5 SGB V (Ausnahme Studenten) pflicht-versichert, oder von der Versicherungspflicht befreit, oder freiwillig versichert sind
wenn ihr Gesamteinkommen im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB V nicht überschreitet
wenn sie nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
Ehefrauen und Mütter während des Erziehungsurlaubes ohne eigenes Arbeitseinkommen.

Für Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung:
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
weiterhin bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden
über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine Schul- Hochschul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbrochen oder verzögert wurden ohne Altersbegrenzung, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.

Kein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV besteht, wenn ein Elternteil
PKV versichert ist und
ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bezieht und
sein Einkommen regelmäßig höher ist als das des in der GKV versicherten Ehegatten und
wenn beide Elternteile miteinander verheiratet sind.(Ausschluss gilt nicht, wenn Eltern geschieden sind, oder wenn das Kind mit dem Höherverdienenden nicht verwandt ist).

Der Anspruch auf Familienversicherung endet, wenn eine eigenständige versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird.

Familienversicherte, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen (z.B.: Ausbildung), können seit dem 01.01.96 ihre Kasse frei wählen.

Auszubildende, die ihre Ausbildung abbrechen, sind wieder bis max. dem 23. Lebensjahr familienversichert.

Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten, erlischt auch die Familienversicherung.
Dasselbe gilt auch bei Tod des Stammversicherten.

Gruß

JOhannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de

Die naheliegenste Lösung kommt wahrscheinlich nicht in Betracht, da die Eltern wohl nicht verheiratet sind. Die gesetzliche Krankenversicherung kennt überwiegend nur diese zwischenzeitlich veraltete Wunschvorstellung von Familie. Sobald die Mutter nicht mehr arbeiten geht, wird sie und das Kind in der GKV kostenlos beim Ehemann mitversichert. Das scheitert in diesem Fall sicher am fehlenden Trauschein.
Und die Beitragsfreiheit während der Elternzeit ist an das versicherungspflichtige (!) Beschäftigungsverhältnis gekoppelt. Nicht berufstätige Mütter oder freiwillig versicherte aufgrund höher Einkünfte haben keine Beitragsfreiheit.
Jedoch, so möchte ich anmerken, ist eine kostenlose Krankenversicherung für eine unverheiratete Mutter mit Kind auch nicht gleich die Lösung aller Sorgen. So denkt sicher für derartige Konstellationen auch der Gesetzgeber im Bereich Krankenversicherung. Irgendwie muss ja für den Lebensunterhalt der Beiden gesorgt werden. Und neben Unterkunft und Verpflegung fallen weitere Kosten an, die meistens vom Kindesvater zu finanzieren sind. Entweder im gleichen Haushalt oder im Rahmen von Unterhalt. Schließlich fallen bei Mutterschaft und Kindeserziehung auch keine Beiträge für Auto-, Haftpflicht- oder Hausratversicherung weg und das Mobiltelefon wird auch nicht plötzlich kostenfrei, nur weil Nachwuchs da ist. Krankenversicherung ist da nur ein Teil des Lebensunterhaltes, der zu finanzieren ist. Die kostenlose Mitversicherung ist da eher als Bonus für Familien zu sehen, die gesetzlich krankenversichert sind. In der Privatversicherung wäre etwas Vergleichbares gar nicht möglich.
Ich möchte hier nicht Partei ergreifen, für die gesetzlichen Vorgaben, jedoch fällt ein kostenintensiver Krankenversicherungsschutz auch nicht gerade vom Himmel und muss - wie alles im Leben - finanziert werden.

hallo,
also…frau a sollte eines in jedem fall tun…sich arbeitssuchend bei der agentur für arbeit melden und dort die gesamtumstände erklären…denn so kann am besten und günstigsten der schutz aufrecht erhalten werden.
sollten von dort keine leistungen kommen und die elternzeit (mal beim amt der stadt nachfragen) nicht mehr greifen, kann frau a über herrn a familienversichert werden, wenn herr a gesetzlich versichert ist.
ansonsten bleibt nur die freiwillige oder die private kv…und dann wirds in der tat teuer.

gruß, nils

Hallo,

so wie Sie es schreiben (mit den Optionen), gehe ich davon aus, dass Herr A. privat krankenversichert ist.

Uunter diesen Voraussetzungen sind die von Ihnen beschriebenen Optionen A-C.

Sollten Herr A. jedoch gesetzlich versichert sein, könnte sich Frau A. über ihn beitragsfrei versichern. Das ist der Vorteil von der GKV.

Wenn sich jemand für die (eventuell mal günstigere) Risikoversicherung in der PKV entschieden hat, kann es natürlich auch mal vorkommen, dass es teurer werden kann, es ist nicht umsonst eine Risikoversicherung, was jeder wissen sollte, der in die PKV geht.

Sorry,andere Optionen wüsste ich auch nicht.

Gruß,
Andreas

Hallo,
das ganze hört sich irgendwie nach einer Prüfungsfrage an :wink:
Entknoten wir das ganze mal - da Frau A in den Elternzeit beitragsfrei in der KV war gehe ich mal davon aus das sie pflichtversichert war in der KV - sonst hätt esie auch hier Beiträge zahlen müssen.
Gut wäre natürlich wenn sie sich Arbeitslos melden würde- da ihr ja Arbeitslosengeld zusteht und dann ist die KV bezahlt. Sollte Herr A in der gesetzlichen KV sein kann sie beitragsfrei dort mitversichert werden nach dem Jahr oder wenn Sie sich nicht Arbeitslos meldet auch sofort, da Sie kein eigenes Einkommen hat.
Sollte Herr A privat versichert sein wird Ihr ein Teil seines Einkommens angerechnet und sie würde dann einen Beitrag von ca. 150,-€ zahlen - sofern Sie kein weiteres eigenes Einkommen erziehlt.
Mfg
E.R.-M.

Hallo Sven,

für eine Beantwortung der Frage wäre noch wichtig wie Herr A versichert ist.

Gruß
Thomas

Hallo,
immer vorausgesetzt, dass de Ehemann selbst nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, hat Frau A. nur zwei Möglichkeiten - entweder sich bei der gesetzlichen Krankenkasse selbst zu versichern oder einen Job über 401,00 € anzunehmen um damit krankenversicherungspflichtig zu werden.
Wenn die Konstellation Ehemann in der PKV versichert stimmt, was bedeuten würde, dass er über der Krankenversicherungspflichtgrenze mit seinem Einkommen liegt, dann kann auch das Kind nicht in der Familienversicherung versichert sein, ergo müsste nicht nur die Ehefrau nach der Hälfte des Ehegatteneinkommens Beitrag zahlen, sondern das Kind selbst müsste. auch versichert werden, was mtl. ca. 137,00 € ausmachen würde.
Altarnativ wäre für die Ehefrau noch eine PKV-Versicherung denkbar - das behinderte Kind wird aber wojö keine PKV versichern, ohne dass es zu Risikozuschlägen kommt (muesste aber ein PKV-Experte etwas besser wissen).
Gruss
Czauderna

die bisherigen Antworten sind optimal.
soll heißen:
Wenn Papa GKV-versichert ist, in seine KV Familienversicherung gehen.
Wenn er privat versichert ist, sind die drei Punkte richtig.
Ansonsten unbedingt als arbeitslos melden.
Hupftiegel

Hallo,

ich gehe davon aus, dass A und B verheiratet sind und B in der PKV versichert ist.

Falls nicht, liegt der Monatsbeitrag für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV bei 147 Euro (wenn das Bruttoeinkommen unter 875 Euro liegt).

Wen die Punkte aus demn ersten Absatz zutreffen, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • freiwillige GKV-Mitgliedschaft mit einem Monatsbeitrag zwischen 147 und 322 Euro (abhängig von den Bruttoeinnahmen beider Ehegatten und der Zahl der Kinder -> § 240 SGB V letzter Absatz)

  • eine PKV (Beitragshöhe abhängig vom Alter und Gesundheitszustand; Rückkehr in die GKV nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. sehr kritisch bei Scheidung oder Todesfall).

  • Aufnahme einer Arbeitnbehmertätigkeit für mehr als 400 Euro brutto (je näher der Verdienst an 400 Euro liegt, desto gerimnger ist der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung)

  • Freiwillgendienst (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr)

  • Wenn für das Kind eine Pflegestufe besteht, kann auch die Pflegezeit eine Option sein. Ggf. ist hier auch ein Arbeitgeber erforderlich. Bei einer Freistellung von der Arbeit zahkt aber ggf. die Pflegekasse des Kindes die Mindest-Beiträge zur Krankenversicherung (Diefferenz ist ggf. selber zu tragen).

Gruß

RHW

Wenn Herr A gesetzlich krankenversichert wäre, dann könnte er seine Frau und das Kind einfach beitragsfrei familienversichern, wenn seine Frau keine sonstigen Einnahmen hat.

Hallo,
ich sehe eigentlich kein Problem hinsichtlich der weiteren Krankenversicherung.Auf Grund der Tatsache, dass Frau A. während der restlichen Elternzeit kein Einkommen mehr bezieht, müsste m. E. ein Anspruch auf kostenlose Familienversicherung für Frau A. und das Kind bei der Krankenkasse des Herrn A. bestehen. Es sei denn, Herr A. ist privat versichert, dann funktioniert das mit der Familienhilfe nicht.In diesem Falle muss sich Frau A. und auch das Kind selbst versichern; entweder bei der bisherigen KK von Frau A. oder bei der PKV, was bei einem behinderten Kind recht teuer werden dürfte.
VG
ayro

Hallo,

eine wichtige Information fehlt: wo ist der Ehemann verichert.
Gesetzlich? Dann wäre die Familienversicherung möglich.

Privat? Dann kommt wahrscheinlich nur a oder b in Frage.

Die Arbeitsagentur hat mit dem Fall nichts zu tun, wenn man der ARbeitsvermittlung nicht zur VErfügung steht.

Gruß
O.

Wahnsinn was Mann für falschinformationen bekommt.
Frau a ist und bleibt in elternzeit und bekommt Elterngeld von der Arbeitsagentur und ist selbst kV versichert.
Danach ist Frau a, wenn sie mit Herrn a verheiratet ist und dieser gesetzlich kV versichert ist, bei diesem beitragsfrei familienversichert.
Wollte sich Frau a privat versichern, weil der Ehemann auch privat versichert ist, müsste sie auch den gemeinsamen Sohn privat versichern, dies wäre mit Gesundheitsprüfung verbunden und wird dann richtig teuer, da können se die 300 EUR mal 3 nehmen.
Scheiß Auskünfte die sie erhalten haben. Das tut mir wirklich leid.

Hoffe, das hilft ihnen, ansonsten noch einmal melden.

Hallo,

ich bin sehr spät dran mit meiner Antwort und gehe davon aus, dass alle relevanten Antworten auch schon gegeben wurden.
Was mich irritiert, ist, dass das Thema „Familienversicherung beim Mann“ gar nicht erwähnt wird. Das wäre doch eigentlich aus meiner Sicht das logischste.

Gruß

J. Schnitzler