Kündigung in Probezeit

Hallo, ich habe folgende Frage.

Wenn ein Arbeitnehmer zum 1.3. einen arbeitsvertrag abgeschlossen hat und er aufgrund einer Erkrankung direkt am 1. Arbeitstag krank ist und gekündigt wird, kann er da nichts gegen tun?

Der Arbeitnehmer würde nun zum 14.03. kündigen und die Kündigung erst per Email und dann per Einschreiben zusenden.

Ab wann gilt dann die Kündigungsfrist, ab Zugang der Email (direkt am 1.3.) oder ab Zugang der schriftlichen Kündigung (03.03.)?

Generell ist ja während der Probezeit eine 2 Wochen Kündigungsfrist vorgesehen.

Angenommen im Vertrag steht nun „die Probezeit beträgt 3 Monate. In diesem Zeitraum ist die Kündigung zum jeweiligen Monatsende aussprechbar.“

Wann ist eine Kündigung nun möglich und rechtens? Zum 14.3. oder 15.3. oder erst zum 31.3?

Hallo,

zur 1. Frage:

In der Probezeit kann immer ohne Angaben von Gründen gekündigt werden.

Wenn der Arbeitnehmer nun kündigt, dann zählt der Zugang beim Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis würde mit Ablauf des 17.03. enden (14 Tage).

Seht im AV der o.g. Passus, kommt es darauf an, ob weiterhin festgelegt ist, ob die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten oder der Passus nur für den Arbeitgeber gilt. Wenn die gesetzlichen gelten, bleibt es für den AN beim 17.03. für den AG beim 31.03.

Viele Grüße
Daniel

Wenn ein Arbeitnehmer zum 1.3. einen arbeitsvertrag

abgeschlossen hat und er aufgrund einer Erkrankung direkt am 1. Arbeitstag krank ist und gekündigt wird, kann er da nichts gegen tun?

Der Arbeitnehmer würde nun zum 14.03. kündigen und die
Kündigung erst per Email und dann per Einschreiben zusenden. Ab wann gilt dann die Kündigungsfrist, ab Zugang der Email:frowning:direkt am 1.3.) oder ab Zugang der schriftlichen Kündigung:frowning:03.03.)?:
Angenommen im Vertrag steht nun „die Probezeit beträgt 3:Monate. In diesem Zeitraum ist die Kündigung zum jeweiligen Monatsende aussprechbar.“

In der Probezeit und in Kleinbetrieben besteht kein Kündigungsschutz gem. Kündigungsschutzgesetz. Es ist in der Probezeit jederzeit eine Kündigung möglich - gemäß BGB § 622 mit 2 Wochen Kündigungsfrist, auch zu einem anderen Tag als dem 15. oder Ende des Monats. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und ist immer nur schriftlich wirksam (E-Mail zählt nicht). Also 03.03. Zugang + 2 Wochen Kündigungsfrist. Sollte jedoch im Arbeitsvertrag tatsächlich stehen, dass die Kündigung nur zum jeweiligen Monatsende erfolgen kann, dann gilt natürlich der 31.03. als letzter Arbeitstag.