Ein AN steht kurz davor, eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Er hat ein Vertragsangebot, das auf seine Unterschrift wartet. Er will aber nur dann bei dieser Firma arbeiten, wenn eine andere Firma ihm absagt. Die andere Firma entscheidet sich aber erst nachdem das Angebot bei der ersten Firma abgelaufen sein wird. Damit der AN nicht Gefahr läuft, ohne alles dazustehen, hat er vor, zu unterschreiben und dann ggf. wieder zu kündigen.
Im Arbeitsvertrag steht drin, dass der AN ein Monatsgehalt Vertragsstrafe zahlt, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht fristgerecht antritt. Eine Kündigung vor diesem Einstiegstermin ist also nicht straflos möglich. Nach dem Einstiegstermin beginnt die Probezeit innerhalb derer man mit 2-Wochen-Frist kündigen kann.
Wäre also folgendes möglich: Der AN unterschreibt den Vertrag bei der Firma, erscheint dort am Einstiegstermin mit seiner Kündigung in der Hand und kann dann auch gleich wieder gehen (Freistellung wäre wohl sicher, denn was soll er denn 14 Tage dort ohne eingearbeitet zu sein) ohne Vertragsstrafe zahlen zu müssen?
Im Arbeitsvertrag steht drin, dass der AN ein Monatsgehalt
Vertragsstrafe zahlt, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht
fristgerecht antritt. Eine Kündigung vor diesem
Einstiegstermin ist also nicht straflos möglich.
Das ist beides nicht das selbe. Es müsste schon klar da stehen, dass eine Kündigung vor Vertragsantritt nicht möglich ist.
Wäre also folgendes möglich: Der AN unterschreibt den Vertrag
bei der Firma, erscheint dort am Einstiegstermin mit seiner
Kündigung in der Hand und kann dann auch gleich wieder gehen
(Freistellung wäre wohl sicher, denn was soll er denn 14 Tage
dort ohne eingearbeitet zu sein) ohne Vertragsstrafe zahlen zu
müssen?
Und wenn sich der AN vertut mit seiner Vermutung und der AG darauf besteht, dass der AN seinen Vertrag erfüllt? (Z.B. mit anderen Tätigkeiten, die durchaus - je nach Vertragsgestaltung - evtl. möglich sind.)
Ist ganz klar eine Kündigung vor Vertragsbeginn ausgeschlossen?
Im Arbeitsvertrag steht drin, dass der AN ein Monatsgehalt
Vertragsstrafe zahlt, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht
fristgerecht antritt. Eine Kündigung vor diesem
Einstiegstermin ist also nicht straflos möglich.
Das ist beides nicht das selbe. Es müsste schon klar da
stehen, dass eine Kündigung vor Vertragsantritt nicht möglich
ist.
Die Forumulierung lautet: Vor Beginn des Anstellungsverhältnisses (erstem Arbeitstag) ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Tritt der AN seine Arbeit nicht fristgerecht an, muss er eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts zahlen.
Wäre also folgendes möglich: Der AN unterschreibt den Vertrag
bei der Firma, erscheint dort am Einstiegstermin mit seiner
Kündigung in der Hand und kann dann auch gleich wieder gehen
(Freistellung wäre wohl sicher, denn was soll er denn 14 Tage
dort ohne eingearbeitet zu sein) ohne Vertragsstrafe zahlen zu
müssen?
Und wenn sich der AN vertut mit seiner Vermutung und der AG
darauf besteht, dass der AN seinen Vertrag erfüllt? (Z.B. mit
anderen Tätigkeiten, die durchaus - je nach Vertragsgestaltung
evtl. möglich sind.)
O.k. Dann doch aber höchstens 14 Tage lang, oder?
Ist ganz klar eine Kündigung vor Vertragsbeginn
ausgeschlossen?
Eine ordentliche Kündigung ja. Was wäre eine außerordentliche?
Und wenn sich der AN vertut mit seiner Vermutung und der AG
darauf besteht, dass der AN seinen Vertrag erfüllt? (Z.B. mit
anderen Tätigkeiten, die durchaus - je nach Vertragsgestaltung
evtl. möglich sind.)
O.k. Dann doch aber höchstens 14 Tage lang, oder?
Ja.
Ist ganz klar eine Kündigung vor Vertragsbeginn
ausgeschlossen?
Eine ordentliche Kündigung ja. Was wäre eine außerordentliche?
Eine außerordentliche Kü. ist im § 626 BGB „beschrieben“. Mir fällt aber kein Grund ein, der sich vor Arbeitsantritt ergeben würde, welcher eine Zusammenarbeit von AN und AG unzumutbar machen würde.