in einem Arbeitsvertrag wird vereinbart, dass innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. Danach gilt eine 8 wöchige Kündigungsfrist zum Monatsende.
Die PRobezeit endet am 31.August. Jetzt kündigt der Arbeitgeber am 30.08.12. zum 30.09.12.
Ist das korrekt? Hätte die Kündigung nicht 4 Wochen früher erfolgen müssen, sodaß der Arbeitnehmer zum Ende der Probezeit ausscheidet? ODer reicht es, wenn die Kündigung zwar innerhalb der Probezeit erfolgt, dass Ausscheiden des Arbeitnehmers aber außerhalb der Probezeit erfolgt. Oder gilt hier dann schon die 8 wöchige Kündigungsfrist?
Hallo Ralf,
Dein Arbeitgeber hat sich korrekt verhalten. Auch wenn Dein Ausscheiden nach der Probezeit liegt.
Ich hoffe, Dir ein wneig geholfen zu haben und wünsche Dir alles Gute
Hallo,
meiner Meinung nach ist das nicht korrekt. Die Kündigung vom 30.8. kann erst zum 31.10. erfolgen, da die Probezeit am 31.8. endet. Danach wird es zum unbefristeten Verhältnis. Der AG kann den AN nicht zum 30.9. kündigen, das geht mMn von den Fristen her gar nicht. AG kündigt am 31.7. - dann zum 31.8., AG kündigt am 31.8. dann zum 31.10. - also für mich geht der 30.9. ganz und gar nicht
Viele Grüße
die Kündigung innerhalb der Probezeit ist in der Regel immer 2 Wochen zu jedem Datum möglich.
Danach verlängert sich die Kündigungsfrist auf 4 Wochen. Von der 8 Wochenfrist, die Sie nennen ist mir nichts bekannt.
Der Arbeitgeber muss nicht zum Ende der Probezeit kündigen, sondern kann auch zum 30.09. die Kündigung aussprechen. Daher ist mir jetzt nichts negatives aufgefallen.
ich verstehe den Sinn der Frage nicht wirklich.
Wenn im AV steht, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann und die Probezeit am 31.August endet, dann wird am 30.August doch innerhalb der Probezeit gekündigt, oder? Und vier Wochen zum Monatsende heißt klar, am 30. September ist der letzte Arbeitstag.
Es hätte z.B. auch am 19. August gekündigt werden können, dass wäre der letzte AT immer noch der 30.9… Vier Wochen zum Monatsende heißt nur, dass der Zeitraum nicht kürzer sein darf, länger geht immer.
Es gibt keine Verordnung, die besagt, dass das Ende der Arbeitszeit innerhalb der Probezeit liegen muss. Das wäre ohne jeden Sinn. Die Probezeit dient ausschließlich dazu festzustellen, ob man miteinander auskommt. Klappt das nicht, trennt man sich, in diesem Fall, mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende. Damit haben beide Seiten etwas Zeit, mit anderen Partnern einen Neuanfang zu versuchen. Das ist völlig normal.
Gruß Fredo
in einem Arbeitsvertrag wird vereinbart, dass innerhalb der
Probezeit das Arbeitsverhältnis 4 Wochen zum Monatsende
gekündigt werden kann. Danach gilt eine 8 wöchige
Kündigungsfrist zum Monatsende.
Die PRobezeit endet am 31.August. Jetzt kündigt der
Arbeitgeber am 30.08.12. zum 30.09.12.
Ist das korrekt? Hätte die Kündigung nicht 4 Wochen früher
erfolgen müssen, sodaß der Arbeitnehmer zum Ende der Probezeit
ausscheidet? ODer reicht es, wenn die Kündigung zwar innerhalb
der Probezeit erfolgt, dass Ausscheiden des Arbeitnehmers aber
außerhalb der Probezeit erfolgt. Oder gilt hier dann schon die
8 wöchige Kündigungsfrist?
Hallo Ralf,
leider reicht es, wenn die Kündigung innerhalb der Probezeit ausgesprochen wird, um die Fristen, die für die Probezeit vereinbart sind, zu nutzen. Sonst hättest du auch nur 4 Wochen mehr Zeit.
in einem Arbeitsvertrag wird vereinbart, dass innerhalb der
Probezeit das Arbeitsverhältnis 4 Wochen zum Monatsende
gekündigt werden kann. Danach gilt eine 8 wöchige
Kündigungsfrist zum Monatsende.
Die PRobezeit endet am 31.August. Jetzt kündigt der
Arbeitgeber am 30.08.12. zum 30.09.12.
Ist das korrekt?
es tut mir leid, ich konnte nicht eher antworten, ich war in Urlaub…
Kurz gesagt:
das befristete Arbeitsverhältnis kann noch am letzten Arbeitstag der Befristung gekündigt werden, mit einer fristgerechten Kündigungsfrist…
Es tut mir leid, dass ich Dir keine positivere Antwort geben konnte.
N.B.:
Ich möchte erwähnen, dass ich meine Kenntnisse lediglich auf Grund meiner 29-jährigen Tätigkeit als Personaler erworben habe. Ich hafte und garantiere für diese Auskunft in keinstem Fall. Eine garantierte Auskunft kann Dir NUR ein Rechtsanwalt geben.
Und über eine Bewertung würde ich mich
auch sehr freuen
nein das ist korrekt. Die Kündigung muß innerhalb der Probezeit erfolgen. Und dies war der Fall. Auch die Frist mit 4 Wochen ist hier korrekt.
Erst nach Ablauf der Probezeit, also nach dem 31.8. gelten dann die 8 Wochen.
Hier ist korrekt mit den Zeiten umgegangen worden.