Kündigung juristisch wie korrekt?

Hallo,

Ich denke mal, Mieter muss nachweisen können, dass Kündigung
abgeschickt wurde, richtig?

Nur wenn es Streitigkeiten gibt

Das nützt auch dann genau gar nichts und deshalb muss man es auch dann nicht nachweisen.
Gruß
loderunner

Hallo,

Ich denke mal, Mieter muss nachweisen können, dass Kündigung
abgeschickt wurde, richtig?

Nur wenn es Streitigkeiten gibt

Das nützt auch dann genau gar nichts und deshalb muss man es
auch dann nicht nachweisen.

Hi,

aus dem Zusammenhang würde ich sehen, daß hier Streitigkeiten über den Zugang der Kündigung gemeint waren.

Warum nützt es dann genau gar nichts und warum muß man den Zugang dann auch nicht nachweisen?

Gruß
Tina

Abgeschickt ist nicht zugegangen
Hi.

Das

Ich denke mal, Mieter muss nachweisen können, dass Kündigung
abgeschickt wurde , richtig?

und das

Warum nützt es dann genau gar nichts und warum muß man den
Zugang dann auch nicht nachweisen?

sind zwei ganz und gar verschiedene Dinge.

Gruß, KHK

Hi.

Das

Ich denke mal, Mieter muss nachweisen können, dass Kündigung
abgeschickt wurde , richtig?

und das

Warum nützt es dann genau gar nichts und warum muß man den
Zugang dann auch nicht nachweisen?

sind zwei ganz und gar verschiedene Dinge.

Hi,

richtig, bestreitet auch niemand. Aber aus dem UP, auf das geantwortet wurde, ging hervor, daß der Vermieter den Zugang der Kündigung bestreitet. Die Streitigkeiten resultieren also aus der nicht zugegangenen Kündigung. Und dann muß man eben genau das: Den Zugang der Kündigung beweisen und wie richtig beantwortet wurde, ist einer der sichersten Möglichkeiten, den Zugang im Streitfall zu beweisen, die Übersendung mittels Gerichtsvollzieher.

Gruß
Tina

Hi,

richtig, bestreitet auch niemand. Aber aus dem UP, auf das
geantwortet wurde, ging hervor, daß der Vermieter den Zugang
der Kündigung bestreitet. Die Streitigkeiten resultieren also
aus der nicht zugegangenen Kündigung. Und dann muß man eben
genau das: Den Zugang der Kündigung beweisen und wie richtig
beantwortet wurde, ist einer der sichersten Möglichkeiten, den
Zugang im Streitfall zu beweisen, die Übersendung mittels
Gerichtsvollzieher.

Ja richtig, aber…
Die Frage des UP war:

„Der Vermieter bestreitet den Zugang der Kündigung. Muss dann der Mieter nachweisen, dass er sie abgeschickt hat?“
Und das ist eben etwas anderes und nützt genau gar nichts.

Gruß,
KHK

Hi,

„Der Vermieter bestreitet den Zugang der Kündigung. Muss dann
der Mieter nachweisen, dass er sie abgeschickt hat?“
Und das ist eben etwas anderes und nützt genau gar nichts.

die Antwort eine sichere Art wäre die Übermittlung wäre der Gerichtsvollzieher, war richtig.

Der Gerichtsvollzieher beweist den Zugang und nicht das absenden.

Vermutlich stehe ich da irgendwo auf dem Schlauch.

Gruß
Tina

Aber der von Dir ziterte §126 (3) sagt doch ausdrücklich, dass
auch EMail eine Schriftform sein kann.

Nur nochmal zur Klarstellung:

Da steht, dass eine Email unter gewissen Vorraussetzungen die Schriftform ersetzen kann, nicht aber „dass sie eine Schriftform sein kann“.

Ist ein kleiner aber ganz erheblicher Unterschied.